§ 208 Abs. 1 HGB normiert, dass bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, die in früheren Geschäftsjahren einer außerplanmäßigen Abschreibung nach § 204 Abs. 2 HGB unterlegen sind, eine Zuschreibung vorzunehmen ist, und zwar im Umfang der zwischenzeitlichen Werterhöhung unter Berücksichtigung von (planmäßigen) Abschreibungen, die zwischen dem Zeitpunkt der außerplanmäßigen Abschreibung und dem Zuschreibungszeitpunkt vorzunehmen gewesen wären.
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Artikel-Nr.
RWZ 1998, 339
20.11.1998
Heft 11/1998
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.