Der maßgebende Beurteilungszeitraum gehe vom Zuzugszeitpunkt bis zum Ende des ersten Veranlagungsjahres. Für diesen Zeitraum sei das anteilige Bruttojahres-Mindestgehalt zu berechnen. Die ao Revision werde damit begründet, dass sich das Bruttojahresgehalt für die Blaue Karte EU nach dem Median-Bruttojahreseinkommen richten solle. Maßgeblich für das geforderte Mindestgehalt seien deshalb nur die regelmäßigen und fixen Bestandteile der Bruttoentlohnung.
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