Die im Wesentlichen seit dem 17. 8. 2015 geltende EuErbVO regelt bekanntlich die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug.
In Kapitel II der EuErbVO (Art 4 ff) ist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Rechtsnachfolge von Todes wegen geregelt. Für Entscheidungen in Erbsachen sind die Gerichte - ein weit auszulegender Begriff1 - des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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