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27. StVO-Novelle - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden soll (27. StVO-Novelle)

RV 7. 7. 2015, 775 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Großteil der vorgeschlagenen Änderungen hat zum Ziel, Erschwernisse für Menschen mit Behinderungen zu beseitigen. Seitens der Wirtschaft wurden einige Verbesserungen im Hinblick auf eine unbürokratischere und auch den Anliegen der Verkehrssicherheit besser Rechnung tragende Abwicklung von Sondertransporten angeregt. Ergänzend werden einige redaktionelle Anpassungen bei verwiesenen Bestimmungen vorgenommen.

-Sofern bei einer konkreten Fußgängerzone ein entsprechender Bedarf besteht, kann die Behörde Inhabern von § 29b-Ausweisen („Behindertenausweis“) gestatten, die Fußgängerzone mit Fahrzeugen zu befahren, um ihnen zB das Erreichen von Arztpraxen oder Therapieeinrichtungen zu erleichtern; gegebenenfalls ist diese Erlaubnis auch zeitlich zu beschränken (etwa auf Praxisöffnungszeiten).
-Als die Möglichkeit geschaffen wurde, Halte- und Parkverbote bzw Parkverbote auch durch Bodenmarkierungen kundzumachen (gelbe Linien am Fahrbahnrand), wurde übersehen, dies in § 29b StVO zu berücksichtigen. Dies soll nunmehr nachgeholt werden, sodass die in der Bestimmung festgelegten Ausnahmen von Halte- bzw Parkverboten nicht mehr nur dann gelten, wenn das Verbot mit Verkehrszeichen kundgemacht ist. Inhaber von § 29b-Ausweisen dürfen demnach auch in Halte- bzw Parkverboten halten oder parken, die durch Bodenmarkierungen (gelbe Linien am Fahrbahnrand) kundgemacht sind.
-Weiters wird durch ein explizites Halte- und Parkverbot die Benützbarkeit von Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung sichergestellt und auch die Entfernung von diese Benützbarkeit beeinträchtigenden Fahrzeugen oder Gegenständen ermöglicht.
-Sondertransportbegleitern wird die Möglichkeit gegeben, ein Überholen des Sondertransports an Stellen zu verhindern, an denen ein Alleingang wegen der beschränkten Platzverhältnisse notwendig ist. Außerdem wird es den Begleitfahrzeugen erlaubt, etwa Bodenmarkierungen zu überfahren (für die Sondertransporte selbst ist das bereits im Bewilligungsbescheid vorgesehen).
Gemäß § 97 Abs 3 KFG 1967, BGBl Nr 267 idF BGBl I 2009/94, betreffend Heeresfahrzeuge unterliegen Sondertransporte mit Heeresfahrzeugen, zivilen Fahrzeugen, die Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländischen Militärfahrzeugen im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen nicht dem zivilen Genehmigungsregime, sondern sind nach den vom BMLVS entwickelten Regeln für Transportabsicherung und Transportbegleitung durchzuführen. Im Lichte der Gleichheit der Aufgaben scheint es angebracht, die Berechtigungen des neuen § 97 Abs 5a StVO auch diesen militärischen Organen einzuräumen.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19825 vom 08.07.2015