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3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 2021/441, wurden die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie an Orten der beruflichen Tätigkeit nochmals deutlich verschärft. Seit 1. 11. 2021 dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, grundsätzlich nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen (§ 9 Abs 1 COVID-19-MV). Das gilt für den privatwirtschaftlichen Bereich gleichermaßen wie für den Öffentlichen Dienst.

Information der ARD-Redaktion

Inkrafttreten mit 1. 11. 2021

Ein 3G-Nachweis ist verpflichtend, wenn am Arbeitsort ein Zusammentreffen mit anderen Personen (Kollegen, Beschäftigte von anderen Unternehmen, Kunden, Lieferanten, sonstige Dritte usw) nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Es genügt die potentielle Möglichkeit eines Zusammentreffens mit anderen Personen, etwa am Gang, im Aufzug, in Gemeinschaftseinrichtungen oder im Rahmen von Veranstaltungen oder Sitzungen. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die aufgrund des Berufsbildes höchstens zwei physische Kontakte im Freien bis zu 15 Minuten pro Tag haben – diese Voraussetzungen müssen alle kumulativ vorliegen. Dies wird nur ausnahmsweise und in ganz bestimmten Tätigkeitsfeldern der Fall sein, zB bei Förstern, die im Wald tätig sind, oder Berufskraftfahrern, die alleine in der Fahrerkabine sitzen und deren Kontakt sich auf höchstens zwei kurze Kontakte im Rahmen der Übergabe von Dokumenten beschränkt (nicht aber etwa bei Post- oder Lieferdienstleistern, die idR gehäufte Kontakte – wenn auch im Freien – haben werden). Auch im Homeoffice muss kein 3G-Nachweis erbracht werden.

Bis einschließlich 14. 11. 2021 gilt allerdings eine Übergangsfrist: Bis dahin kann der 3G-Nachweis am Arbeitsplatz noch durch das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht für Personen, die in der mobilen Pflege, in Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe oder in Krankenanstalten und Kuranstalten oder sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, tätig sind. Diese haben schon bislang und auch weiterhin einen 3G-Nachweis zu erbringen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist für das Betreten des Arbeitsortes – also bereits den Einlass in den Betrieb – die Erbringung eines 3G-Nachweises zwingend erforderlich.

Hinweis: Der Gesundheitsminister hat jedoch bereits angekündigt, dass die Verordnung aufgrund der Verschlechterung der epidemiologischen Lage nochmals verschärft werden soll und ab 15. 11. 2021 statt eines 3G-Nachweises ein sogenannter 2,5G-Nachweis (geimpft, genesen oder negativ PCR-getestet) verpflichtend sein soll. Die entsprechende Änderung der 3. COVID-19-MV bleibt noch abzuwarten.

3G-Nachweis

Als 3G-Nachweis gelten sinngemäß folgende Nachweise:

-Nachweis über eine gültige Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 (Gültigkeit variiert je nach Impfung zwischen 270 und 360 Tagen)
-Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
-Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist
-Nachweis über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
-Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
-Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf (gilt nicht in Wien).

Hinweis: Zu den genauen Fristen siehe § 1 Abs 2 COVID-19-MV. Zu beachten ist, dass die Gültigkeit der Tests je nach Bundesland anders geregelt sein kann. So gilt beispielsweise in Wien ein PCR-Test nur 48 Stunden.

Maskenpflicht

Mit Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz konnten die Maskenregelungen vereinfacht werden: Seit 1. 11. 2021 sind Arbeitnehmer, die einen 3G-Nachweis erbringen, von der Maskenpflicht befreit – eine Ausnahme besteht aber für das Gesundheits- und Pflegepersonal. Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenanstalten müssen zusätzlich zum 3G-Nachweis in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch Mitarbeiter in der mobilen Pflege müssen einen aktuellen und gültigen 3G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber aber im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr strengere Regelungen vorsehen (zB zusätzliches Vorschreiben einer FFP2-Maskentragepflicht für bestimmte Arbeitssituationen in Unternehmen zur kritischen Infrastruktur oder zum Schutz von Mitarbeitern, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören).

Hat ein Arbeitnehmer durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen (zB während der Übergangsfrist anstatt eines 3G-Nachweises oder in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen) kommen die allgemeinen Ausnahmen von der Maskenpflicht gemäß § 19 Abs 4 und 6 3. COVID-19-MV zur Anwendung. Demzufolge gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske auch in diesen Fällen ua nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken; für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation; wenn dies aus therapeutisch-pädagogischen Gründen notwendig ist; für Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die jeweilige Dauer der Dienstleistung; für Personen, denen dies (und auch ein Mund-Nasen-Schutz) aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. Auch Schwangere können statt einer FFP2-Maske einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Im Übrigen sieht der (zuletzt mit BGBl II 2021/451 gesatzte und damit auch für Betriebe, die nicht der WKO angehören, anwendbare) General-Kollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen vor, dass Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, eine Maskenpause (keine Arbeitspause!) von mindestens 10 Minuten zu ermöglichen ist (zu näheren Informationen siehe ARD 6765/2/2021 und ARD 6733/11/2021).

Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Der 3G-Nachweis ist Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden 3G-Nachweis mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen zu können.

Den Arbeitgeber trifft eine Kontrollpflicht (vgl § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz), doch darf diese nicht überspannt werden und muss dem Arbeitgeber zumutbar bleiben. Eine tägliche systematische oder gar lückenlose Eingangskontrolle ist nicht erforderlich. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Beschäftigten, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen. Stichprobenartige Kontrollen müssen dabei so ausgelegt sein, dass es sich um wirksame Kontrollen handelt. Dies wird der Fall sein, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadisch durchgehende Kontrollen) erfolgen. Dem Arbeitgeber steht es jedoch frei, auch lückenlose Einlasskontrollen durchzuführen.

Arbeitgebern, die ihren Hinweis- und Kontrollpflichten nicht nachkommen, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 3.600,-. Arbeitnehmern, die sich nicht an die 3G-Regel halten, droht einerseits eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 500,-, andererseits kommen auch arbeitrechtliche Konsequenzen von der unbezahlten Dienstfreistellung bis hin zur Kündigung in Betracht.

Die strittige Frage, ob der Arbeitgeber den im Rahmen einer Kontrolle vom Arbeitnehmer erfragten 3G-Status auch speichern darf, wird von der Wirtschaftskammer unter Bezugnahme auf Art 9 Abs 2 lit b, lit h und lit i DSGVO) bejaht. Zu erheben sind jedoch nur die unbedingt notwendigen Daten (Name des Mitarbeiters, Gültigkeitsdauer und Art des Nachweises, Datum der Abfrage), jegliche weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Zudem müssen die Daten ehestmöglich wieder gelöscht werden und die Anzahl der Personen mit Zugriff auf diese Daten sollte unbedingt beschränkt werden. Es sind auch die allgemeinen Pflichten der DSGVO einzuhalten (Aufnahme ins Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflicht nach Art 13 DSGVO etc). Die getroffene Maßnahme selbst (zB Durchführung der stichprobenartigen Kontrolle) kann zum Zwecke des Nachweises jedenfalls dokumentiert werden.

Hinweis: Zu weiterführende Informationen siehe ua die FAQ der Wirtschaftskammer (abrufbar unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html) oder die FAQ des Arbeitsministeriums (https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-3-G-am-Arbeitsplatz.html). Ausführliche Beiträge zur 3G-Pflicht am Arbeitsort erscheinen auch in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift ARD (ARD 6772/5/2021 und ARD 6772/6/2001 – abrufbar ab 8. 11. 2021).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31642 vom 02.11.2021