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Abfertigung Alt: Vergütung für „zufällige“ Diensterfindung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

AngG: § 23

PatG: § 8 Abs 2

Auch wenn ein Dienstnehmer nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und mit dieser Tätigkeit vorwiegend beschäftigt ist, sind Diensterfindungsvergütungen nach dem Patentgesetz, die der Dienstnehmer für seine Erfindungen regelmäßig bezogen hat, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt einzubeziehen.

OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 44/17m

Sachverhalt

In Abänderung von OLG Wien 7 Ra 81/16g, ARD 6552/7/2017.

Die Klägerin war im Unternehmen des beklagten Arbeitgebers von 1. 3. 1989 bis 30. 6. 2014 als Chemikerin beschäftigt. Obwohl nicht als Erfinderin angestellt, war sie an zwei Erfindungen (1991/1992 und 2007) beteiligt, wofür sie vom Arbeitgeber jährlich abgerechnete Diensterfindungsvergütungen erhielt. Diese betrugen für 2013 € 210,43 und für 2014 € 109,46.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer Abfertigungsdifferenz von € 159,95 (berechnet auf Basis der 2013 und 2014 gezahlten Diensterfindungsvergütungen) ab: Die Behauptung, die Klägerin sei ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt und damit auch tatsächlich vorwiegend beschäftigt gewesen, sei nicht erwiesen. Die Diensterfindervergütungen stellten daher kein Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Klägerin dar.

Über die Revision der Klägerin hat der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen nun im klagsstattgebenden Sinn abgeändert:

Entscheidung

Regelmäßig angefallene Diensterfindungsvergütungen eines zur Erfindertätigkeit angestellten und damit auch vorwiegend beschäftigten Dienstnehmers hat der OGH bereits als abfertigungswirksame Entgeltbestandteile angesehen (vgl OGH 29. 8. 2011, 9 ObA 96/11z, ARD 6176/3/2011).

Die Grundsätze der E 9 ObA 96/11z sind nach Ansicht des OGH auch auf den vorliegenden Fall übertragbar: In beiden Konstellationen (angestellter und nicht angestellter Diensterfinder) erhält der Dienstnehmer vom Dienstgeber für eine Diensterfindung eine patentrechtliche Vergütung. Diese Vergütung bekam auch hier die nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellte Klägerin im Sinne des weiten Entgeltbegriffs letztlich dafür, dass sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellte.

Dass die Diensterfindungsvergütung ihre Grundlage im Patentgesetz hat, vermag daran nichts zu ändern: Bereits in der E OGH 25. 11. 1994, 8 ObS 16/94, ARD 4640/23/95, hat der OGH zum IESG die Rechtsauffassung vertreten, dass auch die Vergütung für eine Diensterfindung nach § 7 Abs 3 lit b PatG unmittelbar dem Dienstverhältnis zuzuordnen und somit auch im Rahmen desselben zu entlohnen ist.

Die Klägerin hat die Diensterfindungsvergütungen nicht in Form einer einmaligen Abgeltung, sondern über viele Jahre und daher auch „regelmäßig“ bezogen. Dass sie diese Vergütungen nur für zwei Diensterfindungen, an denen sie beteiligt war, erhalten hat, ändert an der Regelmäßigkeit dieses Entgelts nichts.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24084 vom 23.08.2017