News

Abfertigung nach Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

AVRAG: § 14 Abs 4

Für den Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 14 Abs 2 Z 1 AVRAG) ordnet § 14 Abs 4 AVRAG an, dass bei der Berechnung der gesetzlichen Abfertigung Alt für die Ermittlung des Monatsentgelts von der durchschnittlichen Arbeitszeit während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre auszugehen ist, wenn die Teilzeitbeschäftigung länger als 2 Jahre gedauert hat und keine andere Vereinbarung abgeschlossen wurde. Von dieser gesetzlichen Anordnung in § 14 Abs 4 AVRAG kann nur zugunsten des Arbeitnehmers abgegangen werden, weshalb eine Vereinbarung bei Herabsetzung der Arbeitszeit rechtlich unwirksam ist, wonach künftige Abfertigungsansprüche nur nach dem jeweiligen Teilzeitentgelt berechnet werden soll (und damit unter Abbedingung einer Durchschnittsbetrachtung aller maßgeblichen Dienstjahre).

OGH 19. 7. 2018, 8 ObA 29/18z

Zu OLG Linz 12 Ra 7/18p, ARD 6597/9/2018 (Bestätigung)

Entscheidung

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AVRAG kann zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. § 14 AVRAG wurde durch das ASRÄG 1997 ua mit dem Ziel ins Gesetz eingefügt, „Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine flexible Gestaltung des Arbeitslebens zu erleichtern, ohne aber die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer zu verschlechtern (Abfertigung, Kündigungsschutz)“ (RV 886 BlgNR 20. GP 74).

Vor diesem Hintergrund modifiziert § 14 Abs 4 AVRAG die Abfertigungsregeln nach AngG, ArbAbfG und GAngG: Gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 AVRAG hat eine solche Vereinbarung der Herabsetzung der Normalarbeitszeit keine negative Auswirkung auf den Anspruch auf Abfertigung – insbesondere auch nach § 23 AngG –, wenn die Herabsetzung der Normalarbeitszeit weniger als zwei Jahre gedauert hat. Hat sie – wie im vorliegenden Fall – zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits länger als zwei Jahre gedauert, so ist nach § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG für die Ermittlung des Monatsentgelts vom Durchschnitt der Arbeitszeit während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre auszugehen, „sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird“.

Nun ordnet § 16 AVRAG an, dass alle Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der § 2 bis § 15a AVRAG zustehen, durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Die Regelungen des AVRAG sind insofern relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Abweichende Regelungen zB im Arbeitsvertrag sind also nur zulässig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Anordnungen im Gesetz.

Daraus folgt, dass eine „andere Vereinbarung“ iSd § 14 Abs 4 Satz 2 AVRAG nur eine für den Arbeitnehmer im Vergleich zu der angeordneten Durchschnittsbetrachtung günstigere Regel sein kann. Da sich § 14 Abs 4 AVRAG explizit als Modifikation der Abfertigungsregeln nach AngG (bzw ArbAbfG oder GAngG) versteht, liegt insoweit eine nach § 16 AVRAG vor Verschlechterungen geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers vor.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26072 vom 24.09.2018