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Abgabenänderungsgesetz 2015 - ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das KommStG 1993, die BAO, das FinStrG, das UGB und das UStG geändert werden sollen (Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015)

ME 16. 10. 2015, 159/ME NR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Nach dem Ministerialentwurf sollen mit dem AbgÄG 2015 insg 38 Gesetze geändert werden, wobei häufig nur eine Zitatanpassung an den neuen EU-Zollkodex vorgenommen wird, der ab 1. 5. 2016 zur Anwendung kommt. Im Übrigen sind Änderungen betr folgende wichtige Punkte vorgesehen:

1. EStG

1.1. Einkünftezurechnung

Aus Anlass der jüngeren Rsp (insb VwGH 4. 9. 2014, 2011/15/0149, LN Rechtsnews 18564 vom 9. 12. 2014) und zur Beseitigung von Unsicherheiten iZm der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten soll in einem neuen § 2 Abs 4a EStG eine explizite Zurechnungsbestimmung vorgesehen werden. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll nunmehr ausdrücklich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen - trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft - die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt.

Schon bisher waren die Einkünfte direkt der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistungen nicht von einer „zwischengeschalteten“ Körperschaft geschuldet wurden, sondern lediglich eine Verrechnung über diese Körperschaft als „Zahlstelle“ stattfand - somit ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Grundlage (vgl zuletzt VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0092, LN Rechtsnews 18565 vom 9. 12. 2014).

Darüber hinausgehend soll mit der neuen gesetzlichen Bestimmung auch in jenen Fällen eine direkte Zurechnung an die leistungserbringende natürliche Person stattfinden, in denen eine „zwischengeschaltete“ Körperschaft formal Vertragspartner des Leistungsempfängers ist und die Leistungen dementsprechend von dieser Körperschaft abgerechnet werden. Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt,

-die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
-über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt.

Zu diesen Voraussetzungen wird in den Materialien ausgeführt:

-Eine Körperschaft steht jedenfalls dann unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person, wenn diese Person oder ein Angehöriger wesentlich auf die Willensbildung der Körperschaft Einfluss nehmen kann (zB aufgrund der Beteiligungshöhe).
-Für das Vorliegen eines eigenständigen geschäftlichen Betriebes ist der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend insb auf die Beschäftigung von Mitarbeitern abzustellen, wobei bloße Hilfstätigkeiten (zB Sekretariat) noch zu keinem eigenständigen Betrieb führen. Ein eigenständiger Betrieb liegt allerdings dann vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist, was insb bei rechtsberatenden Berufen der Fall ist (zB Entsendung eines Anwalts in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH).

Die umfassten höchstpersönlichen Tätigkeiten sollen im Gesetz abschließend aufgezählt werden; die Neuregelung erfasst die Tätigkeit als

-organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft,
-Künstler,
-Schriftsteller,
-Wissenschaftler,
-Sportler oder
-Vortragender.

(§ 2 Abs 4a EStG)

1.2. Gewinnausschüttung - Einlagenrückzahlung

Mit dem SteuerreformG 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, wurde das Einlagenrückzahlungskonzept gem § 4 Abs 12 EStG geändert. Diese Regelung soll nun dahin gehend adaptiert werden, dass das das Primat der Gewinnausschüttung aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt werden soll. Dabei soll wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert werden, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann.

Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 soll aber Voraussetzung für Einlagenrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung sein.

Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen soll hingegen entfallen, weil unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre gem § 235 UGB verhindert werden sollen.

Da es aus Sicht der Gläubiger meist keinen wesentlichen Unterschied macht, ob eine Umgründungsrichtung aus verkehrssteuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gründen gewählt wurde, soll durch Neufassung des § 235 Abs 1 UGB die Ausschüttungssperre grundsätzlich auf alle Umgründungstypen mit Neubewertung ausgedehnt werden (unabhängig davon, ob es sich um down-stream bzw side-stream oder up-stream Vorgänge handelt, einschließlich einer Anwachsung nach § 142 UGB). Unverändert zur bisherigen Rechtslage soll sich der ausschüttungsgesperrte Betrag insofern reduzieren, als er in der Folge durch planmäßige oder außerplanmäßige Abschreibungen oder durch Buchwertabgänge unabhängig von der Auflösung der zugrunde liegenden Kapitalrücklage vermindert wird.

Diese Neuregelung soll erstmalig auf Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2015 beschlossen werden. Der bereits gem § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 evident gehaltene Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sollen nach Maßgabe der Neuregelung fortgeführt werden. Gemäß § 4 Abs 12 idF StRefG 2015/2016 bereits evidenzierte umgründungsbedingte Differenzbeträge sollen den Stand der Innenfinanzierung erhöhen, soweit sie nicht der Ausschüttungssperre gem § 235 Abs 1 UGB unterliegen. (§ 4 Abs 12 und § 124b Z 298 EStG; § 235 UGB)

Hinweis: Zur BMF-Info betr die Vorgangsweise nach dem SteuerreformG 2015/2016 siehe LN Rechtsnews 20438 vom 22. 10. 2015.

1.3. Wegzugsbesteuerung

Die sog „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6 EStG) sowie im außerbetrieblichen Bereich (§ 27 Abs 6 EStG) soll - vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Steuerreformkommission sowie der jüngsten Entwicklungen in der EuGH-Rechtsprechung - ab 2016 neu geregelt werden:

-Im betrieblichen Bereich soll dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen werden und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.
-Im außerbetrieblichen Bereich soll das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in den Fällen beibehalten werden, in denen es um den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person in einen EU-/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe bzw um die unentgeltliche Übertragung an andere natürliche Personen mit Ansässigkeit in einem solchen Staat geht.
In allen anderen Fällen, in denen es hinsichtlich eines Wirtschaftsguts iSd § 27 Abs 3 EStG oder eines Derivats iSd § 27 Abs 4 EStG zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt, soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen.

(§ 6 Z 6 EStG, § 27 Abs 6, § 27a Abs 3 Z 2, § 93 Abs 5, § 94 Z 7, § 95 Abs 3 Z 3 und § 124b Z 299 und Z 300 EStG)

Hinweise:

Siehe dazu auch bereits die Anmerkung zu EuGH 21. 5. 2015, C-657/13, Verder LabTec, in LN Rechtsnews 19597 vom 2. 6. 2015, sowie Spies, Die Wegzugsbesteuerung im österreichischen Recht: System oder Chaos?, in ÖStZ 2015/382 und ÖStZ 2015/422.

Hinsichtlich Verjährung ist durch eine Änderung der BAO weiters geplant, dass die 10-jährige absolute Verjährungsfrist für sämtliche Fälle durchbrochen wird, in denen nach den Bestimmungen des EStG und des UmgrStG die Steuerschuld im Entstrickungsjahr nicht festgesetzt worden ist. Zukünftig soll eine Festsetzung also auch in jenen Fällen erfolgen können, in denen das die Festsetzung auslösende (rückwirkende) Ereignis außerhalb der bisherigen absoluten Verjährungsfrist eintritt. Das Recht auf Festsetzung der Steuerschuld soll in diesen Fällen spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Diese Änderung soll mit 1. 1. 2016 in Kraft treten und die Durchbrechung der absoluten Verjährung auch in jenen Fällen anzuwenden sein, in denen die Steuerschuld nach den Entstrickungsbestimmungen des EStG und UmgrStG bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten Verjährungsbestimmung nicht festgesetzt worden ist. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn der Abgabenanspruch nach dem 31. 12. 2005 entstanden ist, weil „Wegzüge“ vor diesem Zeitpunkt bereits aus der absoluten Verjährung ausgeschieden sind. (§ 209 Abs 3 BAO).

1.4. Pflichtveranlagung

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, wurden ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag sowie die Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages für Expatriates durch den Arbeitgeber eingeführt.

Werden diese Bestimmungen vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung aber berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, soll dies künftig ebenfalls einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellen. (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG)

1.5. Kirchenbeiträge und Spenden

§ 18 Abs 8 EStG idF des Steuerreformgesetz 2015/2016, LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015, sieht vor, dass Kirchenbeiträge und Spenden (ab 2017) als Sonderausgaben nur aufgrund einer verpflichtenden Datenübermittlung an das Finanzamt berücksichtigt werden dürfen. Zur Vermeidung einer etwaigen Doppelberücksichtigung dieser Beträge und im Interesse einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen, soll die bisherige Möglichkeit der Berücksichtigung von Kirchenbeiträgen und Spenden im Rahmen einer Aufrollung durch den Arbeitgeber entfallen (vgl § 77 Abs 3 EStG und § 124b Z 232 EStG); damit geht auch eine Vereinfachung der Lohnverrechnung einher.

Bei Lohnsteuerpflichtigen (insb Pensionisten), für die eine Datenübermittlung betreffend Kirchenbeiträge und Spenden erfolgt ist, werden vielfach die Voraussetzungen für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung gem § 41 Abs 2 Z 2 EStG vorliegen, sodass es auf diesem Weg zu einer automatischen steuerlichen Berücksichtigung der entsprechenden Beträge kommt.

Da die Datenübermittlung Spenden und Kirchenbeitragszahlungen ab 2017 betrifft, sollen die Bestimmungen daher letztmalig bei einer das Jahr 2016 betreffenden Aufrollung anwendbar sein. (§ 77 Abs 3, § 124 Z 232 und Z 301 EStG)

2. KStG

Derzeit werden die gem § 13 Abs 3 KStG gesondert zu besteuernden Einkünfte um getätigte Zuwendungen von Privatstiftungen verringert, wenn von diesen Zuwendungen KESt einbehalten wird und keine Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA erfolgt. Erfolgt hingegen nur eine teilweise Entlastung von der KESt aufgrund eines DBA (weil Österreich ein Quellenbesteuerungsrecht hat), werden die gem § 13 Abs 3 KStG gesondert zu besteuernden Einkünfte dennoch in voller Höhe der Zwischensteuer gem § 22 Abs 2 KStG unterworfen.

Durch eine Änderung der Berechnungsmethode soll nun bewirkt werden, dass in diesen Fällen - wenn die Zuwendungen von Privatstiftungen aufgrund eines DBA teilweise von der KESt entlastet werden - die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht mehr gänzlich unterbleibt. Stattdessen soll eine Reduktion insoweit stattfinden, als die jeweiligen Zuwendungen endgültig mit KESt belastet sind.

Beispiel

Beispiel:

Die Privatstiftung A erzielt im Veranlagungszeitraum Einkünfte gem § 13 Abs 3 KStG iHv 100 und tätigt Zuwendungen iHv 80. Da der Zuwendungsempfänger im Ausland ansässig ist, werden die Zuwendungen teilweise von der KESt entlastet (Quellensteuersatz 15 %).

Zuwendungsbetrag: 80

KESt: 80 * 25 % = 20 (= 100 %)

Quellensteuer: 80 * 15 % = 12 (60 % von 20)

Entlastung: 80 * 10 % = 8 (40 % von 20)

Da die Zuwendung nur in einem Ausmaß von 60 % endgültig mit KESt belastet ist, reduziert der Zuwendungsbetrag von 80 ebenfalls nur in einem Ausmaß von 60 % die Einkünfte gem § 13 Abs 3 KStG. Die Zwischensteuer berechnet sich daher wie folgt:

100 (Einkünfte gem § 13 Abs 3)

-48 (= reduzierter Zuwendungsbetrag iHv 60 % von 80)

52 (Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer gem § 22 Abs 2 KStG)

52 * 25 % = 13 (Zwischensteuer)


Dies soll ebenfalls für die Rückerstattung bereits entrichteter Zwischensteuer gelten und zwar auch bei Auflösung der Privatstiftung.

Diese Bestimmungen sollen mit 1. 1. 2016 in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren bzw für Auflösungen von Privatstiftungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden sein. (§ 13 Abs 3, § 24 Abs 5 und § 26c Z 57 KStG)

3. UmgrStG

Das im EStG neu geregelte Entstrickungskonzept (§ 6 Z 6 EStG 1988) soll künftig auch im UmgrStG angewendet werden; das bisherige Nichtfestsetzungskonzept soll im UmgrStG hingegen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Daher besteht bei einer umgründungsbedingten Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich künftig die Möglichkeit, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über 7 Jahre zu entrichten (Ratenzahlungskonzept), wobei die einkommensteuerlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Ratenzahlung sowie deren Widerruf sinngemäß gelten sollen. Für diese Zwecke sollen die umgründungssteuerlichen Entstrickungsbestimmungen - auf Vermögens- wie auf Anteilsinhaberebene - künftig an § 6 Z 6 lit b bis lit e EStG 1988 anknüpfen.

Das Sonderregime des Anteilstausches bleibt davon jedoch unberührt.

Für Einbringungen sollen zudem Sonderfälle der Fälligstellung noch offener Raten im UmgrStG selbst geregelt werden.

4. GrEStG

Betr die Grunderwerbsteuer sollen va Klarstellungen betreffend die Bemessungsgrundlage getroffen werden:

-Auch für folgende als unentgeltlich geltenden Erwerbe soll ausdrücklich ausschließlich der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden:
  • für Erwerbe innerhalb des Familienverbandes gem § 26a GGG sowie
  • für Erwerbe von Todes wegen und nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG (Übergang des Wohnungseigentum ins Eigentum des überlebenden Partners).
(§ 4 Abs 1 GrEStG)
-Eine Zusammenrechnung (zwecks Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes) erfolgt ausdrücklich auch dann, wenn ein Erwerber innerhalb von 5 Jahren einen Anteil an einer wirtschaftlichen Einheit durch mehr als einen Erwerbsvorgang erhält. (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)

5. KommStG

Derzeit ist beispielsweise bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichtentrichtung der monatlichen Kommunalsteuer ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige trotz Zahlungsaufforderung (Zahlungserinnerung) die monatliche Abgabe nicht entrichtet. Erst diese Kommunalsteuerfestsetzung kann als Rechtsgrundlage für die Abgabenexekution herangezogen werden. Auch bei Abgabendifferenzen zwischen Abgabenerklärung und Abgabenleistung für einzelne Monate ist die Kommunalsteuer bescheidmäßig festzusetzen und im Wege der Abgabenexekution einzubringen, was mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Deshalb soll künftig bereits ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag (bei Nichtzahlung) vollstreckbar und Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises sein.

Lediglich in Fällen einer Nichtbekanntgabe/Nichtselbstberechnung bzw unrichtiger Selbstberechnung soll die Festsetzung der Abgabe weiterhin mit Abgabenbescheid zu erfolgen haben. (§ 11 Abs 3 KommStG)

6. UStG

Die bisherige Regelung hinsichtlich der generellen Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung/Sonderregelung bei Erbringung von Reiseleistungen an Unternehmer, die diese Dienstleistungen für ihr Unternehmen nutzen (zB bei Kongressleistungen), ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2006/112/EG) nicht vereinbar und muss daher angepasst werden (vgl VwGH 27. 2. 2014, 2012/15/0044, LN Rechtsnews 17535 vom 27. 6. 2014).

Neben einer Änderung betr die Rechnungsausstellung (Rechnungsmerkmal „Sonderregelung für Reisebüros“; Art 226 Nr 13 RL 2006/112/EG) ist weiters auch eine Anpassung des Leistungsorts für Reiseleistungen erforderlich: Hier sieht Art 307 der RL 2006/112/EG die Besteuerung in dem Mitgliedstaat vor, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat.

7. GebG

Entsprechend dem „Reformdialog Verwaltungsvereinfachung“ wird eine Gebührenermäßigung iHv 40 % vorgesehen, wenn Anträge, die gemäß § 14 TP 6 Abs 1, 2 und 3 GebG gebührenpflichtig sind, 1. 1. 2016 auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte eingebracht werden, und zwar in allen ihren technischen Ausprägungen (kartenbasierte Varianten und Handy-Signatur). Von der Begünstigung sind ua Anträge auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, diverse Eingaben in Gewerbe- oder Baubewilligungsverfahren erfasst. Nicht ermäßigt sollen hingegen jene Eingaben sein, die nicht von den Gebührensätzen der TP 6 Abs 1, 2 und 3 erfasst sind, also etwa Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, die Verwaltungsgerichte der Länder, den VfGH und den VwGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20447 vom 27.10.2015