News

Abgabenänderungsgesetz 2015 - Regierungsvorlage

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das KommStG 1993, die BAO, das FinStrG, das UGB und das UStG geändert werden sollen (Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015)

Regierungsvorlage 24. 11. 2015, 896 BlgNR 25. GP

Die steuerliche Herbstlegistik bringt va eine Novellierung der Wegzugsbesteuerung und eine ausdrückliche Grundlage für die Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften. Zudem werden mit dem AbgÄG 2015 Folgeanpassungen zum Steuerreformgesetz 2015/2016 vorgenommen (Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung und Klarstellungen betreffend der GrESt-Bemessungsgrundlage).

Der Ministerialentwurf 159/ME, ARD 6472/12/2015, wurde nur geringfügig geändert; diese Präzisierungen sowie Nachschärfungen beim Inkrafttreten werden in der Folge kurz dargestellt.

-Die Einführung der expliziten Zurechnungsbestimmung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten wird noch mit einer gesonderte Inkrafttretensbestimmung versehen: § 2 Abs 4a EStG idF AbgÄG 2015 wird erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. Zudem wird in den Erläuterungen für grenzüberschreitende Steuerfälle ergänzend ausgeführt, dass eine Doppelbesteuerung wegen eines internationalen Zurechnungskonflikts auf Grundlage des DBA-Methodenartikels zu lösen ist.
-Teilweise Zurücknahme des StRefG 2015/2016 betr Einschränkung der Wahlmöglichkeit, offene Ausschüttungen als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung zu behandeln: Dazu werden nun auch die Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festgelegt; Gewinne, die bei Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Werts entstehen, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des UGB ausgeschüttet werden können. Insoweit Gewinne in den Folgejahren nach den Vorschriften des UGB ausgeschüttet werden können (zB bei Buchwertabgang), soll sich auch das steuerliche Ausschüttungspotenzial (Innenfinanzierung) - korrespondierend zum Wegfall der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre - erhöhen. Damit bei Regelwirtschaftsjahren die Alternativlösung für das „Primat der Gewinnausschüttung“ über die Ausschüttungssperre des § 235 Abs 1 UGB idF AbgÄG 2015 nahtlos an das Inkraftreten des § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 anknüpft (siehe dazu LN Rechtsnews 20438 vom 22. 10. 2015 zur BMF-Info betr Zweifelsfragen zum Inkrafttreten der Einlagenrückzahlung Neu), wird in der Inkrafttretensbestimmung des § 906 Abs 40 UGB noch bestimmt, dass die unternehmensrechtliche Ausschüttungssperre mit 1. 1. 2016 erstmals anzuwenden ist, wenn die Umgründung nach dem 31. 5. 2015 beschlossen und der Ausschüttungsbeschluss nach dem 31. 12. 2015 gefasst wurde.
-Neugestaltung der Wegzugsbesteuerung: Zu 100 % mit Verlustvorträgen verrechenbar sollen auch die Beträge sein, die durch die Anwendung des § 6 Z 6 EStG auf steuerentstrickte Wirtschaftsgüter im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind (Ausfnahme dieser Beträge in den Katalog des § 8 Abs 4 Z 2 lit b KStG).
-Die Steuerbefreiung für SV-Rückerstattungen (bisherige „Negativsteuer“; § 3 Abs 1 Z 34 EStG idF StRefG 2015/2016) soll nicht erst für die Veranlagung 2016 in Kraft treten, weil es gemäß § 124b Z 292 lit a EStG für Pensionisten bereits für das Jahr 2015 eine SV-Rückerstattung geben kann.
-Im GrEStG werden immer noch bestehende Zweifel an den Übergangsbestimmungen des StRefG 2015/2016 beseitigt (iZm Änderungen beim Gesellschafterbestand und Anteilsvereinigungen und -übergängen): Die sog „Vorwärtsentwicklung“ des 5-jährigen Beobachtungszeitraums für die neue Anteilsbewegung nach § 1 Abs 2a GrEStG ist bislang nur in den Erläuterungen zu § 18 Abs 2p GrEStG festgehalten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird nun in der Übergangsbestimmung selbst klargestellt, dass der Übergang von Gesellschaftsanteilen auf neue Gesellschafter nicht in die 95%-Grenze einzubeziehen ist, wenn er vor dem Inkrafttreten des StRefG 2015/2016 erfolgt (ist). Im Ergebnis kann daher die 5-jährige Frist, innerhalb der mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen müssen, um den Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG zu verwirklichen, nicht vor dem 1. 1. 2016 beginnen.
Darüber hinaus wird in der Regierungsvorlage ergänzend festgehalten, dass weitere Erwerbe (Aufstockungen) nach einer Anteilsvereinigung nicht zu einer neuerlichen Tatbestandserfüllung führen; bei weiteren Anteilsvereinigungen durch Weiterübertragung von mindestens 95 % der nunmehr vereinigten Anteile innerhalb der Gruppe kommt es aber zu einem neuerlichen Verwirklichen des § 1 Abs 3 GrEStG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20645 vom 26.11.2015