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Abgabenänderungsgesetz 2016 – BGB

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GlSpG, das KommStG 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die BAO, das AVOG 2010, das BFGG, die AbgEO, das MinStG 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das VersStG 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016AbgÄG 2016)

BGBl I 2016/117, ausgegeben am 30. 12. 2016

-> zum ME 28. 10. 2016, 262/ME NR 25. GP, vgl ARD 6523/11/2016

-> zur RV 22. 11. 2016, 1352 BlgNR 25. GP, vgl ARD 6527/16/2016

Das AbgÄG 2016, das nunmehr im BGBl veröffentlicht wurde, enthält folgende wichtige Änderungen:

1. Einkommensteuergesetz

1.1. Stipendien

1.1.1. Selbstständige Einkünfte

(Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien führen ab 2017 zu selbstständigen Einkünften, wenn sie

-wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und
-keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind.

Dadurch sollen entsprechende Gestaltungen verhindert werden, die im Ergebnis bewirken, dass das (nach österreichischer Förderpraxis „brutto“) kalkulierte Stipendium steuerfrei zufließt und eine fehlende sozialversicherungsrechtliche Absicherung mit sich bringt. Es sind aber nur Stipendien erfasst, die für eine ihrem Gehalt nach wissenschaftliche Tätigkeit vergeben werden (zB Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler).

Im Zuge eines Abänderungsantrages im Nationalrat wurde noch klargestellt, dass Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992 (seit 1. 9. 2016: monatlich € 606,- bzw jährlich € 7.272,-), jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen.

Preise für insb wissenschaftliche Arbeiten sind hingegen nicht vom Begriff „Stipendien“ erfasst, weil sie in Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung(en) zuerkannt werden; zudem stellen sie wirtschaftlich keinen Einkommensersatz dar und führen daher nicht zu selbstständigen Einkünften. Dasselbe gilt für Leistungsstipendien.

Ebenfalls nicht erfasst sind einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (zB die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen, etc)

1.1.2. Steuerfreiheit

Ergänzend wird aber (ebenfalls ab 2017) eine Steuerfreiheit für diese Stipendien vorgesehen, wenn für den Stipendienbezieher wegen geringfügigen Einkommens keine Steuererklärungspflicht besteht. Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit sind:

-Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist dabei nach § 47 Abs 2 EStG zu beurteilen.
-Wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als € 11.000,- im Kalenderjahr betragen.
-Wenn im Einkommen hingegen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ein Pflichtveranlagungstatbestand gem § 41 Abs 1 Z 1 („andere Einkünfte“), Z 2 („mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte“), Z 5 („Absetzbeträge zu Unrecht“), Z 6 („unrichtige Erklärung betreffend Pendlerpauschale“) oder Z 7 („unrichtige Erklärung betreffend Kinderbetreuungszuschuss“) vorliegt, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als € 12.000,- im Kalenderjahr betragen.

(§ 3 Abs 1 Z 3 lit f und § 22 Z 1 lit a; § 124b Z 311 und Z 315 EStG)

1.2. DVR-Meldung

Aufgrund der Übermittlung von Spendendaten von spendenempfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017, werden diese von der DVR-Meldeverpflichtung ausgenommen. (§ 18 Abs 8 Z 5 und § 124b Z 314 lit b EStG)

1.3. Private Nutzung elektrischer Dienstautos

Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null durch einen nicht wesentlich (mit weniger als 25 %) am Unternehmen beteiligten Geschäftsführer entfällt bereits seit dem 1. 1. 2016 die Verpflichtung, einen Sachbezug anzusetzen.

Um zu gewährleisten, dass auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) in den Genuss der Begünstigung kommen, wird eine – dem § 15 Abs 2 Z 2 EStG entsprechende – Verordnungsermächtigung in § 22 Z 2 EStG aufgenommen. Auf Grundlage dieser Bestimmung soll im Verordnungsweg die in § 4 der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit anwendbar gemacht werden.

Die Begünstigung schlägt auch in der Umsatzsteuer auf die Bemessungsgrundlage für die Sachzuwendung durch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nichtunternehmer behandelt wird. (§ 22 Z 2 EStG)

1.4. Zuzugsfreibetrag

Der Arbeitgeber kann den Zuzugsfreibetrag gem § 103 Abs 1a EStG (vgl ARD 6462/8/2015 und ARD 6518/3/2016) bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen.

Zudem wird der Zuzugsfreibetrag auch in den Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände aufgenommen. (§ 41 Abs 1 Z 4 und § 62 Z 9 EStG)

1.5. Nettolohnvereinbarung

Bislang waren Fälle, bei denen ein vorsätzliches gemeinsames Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nachweisbar war (zB Schwarzlohnzahlungen), von § 62a EStG (Annahme einer Nettolohnvereinbarung) nicht erfasst. Es konnte daher die Abgabenlast im Ergebnis durch unrechtmäßiges Verhalten des Arbeitgebers und geschickte Gestaltung im Ergebnis geringer gehalten werden, als bei korrekter Vorgehensweise im Rahmen der Lohnverrechnung.

Beispiel

Beispiel zur Rechtslage bis 2016:

Um im Grenzsteuerbereich von 35 % bei steuerehrlicher Vorgangsweise (unter Ausklammerung einer eventuellen sozialversicherungsrechtlichen Komponente) einen Nettobetrag von € 1.000,- zu erhalten, musste der Bruttobetrag € 1.538,46 betragen. Die Lohnsteuer betrug in diesem Fall € 538,46.

Kamen hingegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, denselben Nettobetrag iHv € 1.000,- in Form von Schwarzzahlungen zu gewähren, und musste man aus steuerlicher Sicht den ausbezahlten Betrag mangels Nachweises der Nettolohnvereinbarung als Bruttobetrag ansehen, kam es lediglich zu einer Steuerbelastung iHv € 350,-. Der steuerunehrliche Weg führte somit im Verhältnis zu steuerlich korrektem Verhalten zu einem erheblichen Vorteil.


Ab 2017 wird daher auch in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist. Ausgehend von einer Nettolohnvereinbarung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt dann auf einen Bruttolohn in einer „Auf-Hundert-Rechnung“ hochzurechnen (vgl Rz 1200 LStR).

Bloße Bewertungs- oder Rechenfehler bzw die nicht wissentliche unrichtige Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen sind allerdings nicht von der Neuregelung umfasst.

Die Lohnsteuer würde im obigen Beispiel daher ab 2017 nicht mehr € 350,-, sondern € 538,46 betragen. (§ 62a und § 124b Z 311 EStG)

1.6. Überbrückungsabgeltung – steuerliche Begünstigung

Seit dem Jahr 2014 gibt es für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, das so genannte Überbrückungsgeld (§ 131 ff BUAG). Damit wird Bauarbeitern, die nicht bis zum Bezug einer Pension beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben können, eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt gewährleistet. Das Überbrückungsgeld gebührt für höchstens 18 Monate und steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr beschäftigt ist.

Bleibt der Arbeitnehmer – trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld – jedoch in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gem § 13m BUAG eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat. Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung beträgt für Arbeitnehmer 35 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.

Nachdem eine solche Überbrückungsabgeltung beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen darstellt, wird ab 2017 eine steuerliche Begünstigung in § 67 Abs 5 EStG vorgesehen. Von der Überbrückungsabgeltung ist demnach die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6 % zu besteuern. (§ 67 Abs 5 und § 124b Z 311 EStG)

1.7. Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

Gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG sind 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern von der Einkommensteuer befreit, soweit dieser Betrag monatlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG im Jahr der Tätigkeit nicht übersteigt. Bei Nachzahlungen im Insolvenzverfahren konnte diese Steuerbegünstigung bislang nicht berücksichtigt werden, sondern diese Nachzahlungen waren – nach Abzug der SV-Beiträge und eines steuerfreien Fünftels – mit 15 % zu versteuern.

Auch im Rahmen der Veranlagung bestand keine Möglichkeit, die Steuerbegünstigung zu beanspruchen. Bei einer Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren handelt es sich insgesamt um einen sonstigen Bezug. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG ist jedoch nur auf laufende Bezüge anzuwenden.

Aus diesem Grund wird ab 2017 in § 67 Abs 8 lit g EStG ergänzt, dass Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG betreffen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit behalten. In diesen Fällen ist jedoch kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen. (§ 67 Abs 8 lit g, § 124b Z 311 EStG)

1.8. Lohnzettel

Der Inhalt der Lohnzettelübermittlung in § 84 Abs 1 Z 2 und Abs 3 EStG wird an die ab 2018 geltende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG angepasst. Die Neuregelung soll somit erstmalig für die Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2018 gelten.

Überdies soll das verpflichtende Erfordernis einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfallen. Die Möglichkeit der unterjährigen Lohnzettelübermittlung bleibt jedoch bestehen.

Weiters soll auch die in § 89 Abs 6 EStG normierte Übermittlungsverpflichtung an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung angepasst werden und gleichzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab 1. 1. 2018 in Kraft treten.

In § 84 Abs 5 EStG, der bereits am Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2016 im BGBl in Kraft tritt, werden die Angaben am Lohnzettel aktualisiert:

-Falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners sowie die Anzahl der Kinder des Arbeitnehmers auf dem Lohnzettel anzuführen.
-Falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers anzuführen.

(§ 84, § 89 Abs 6 und § 124b Z 317 sowie Z 318 EStG)

1.9. Anreiz zur Rückkehr von Wissenschaftlern

Die begünstigten Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, erhielten den Zuzugsfreibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte bislang nur, wenn zwischen Wegzug und Zuzug mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Diese Frist wird für Wissenschaftler und Forscher – erstmalig für Zuzüge ab 1. 1. 2017 – auf 5 Jahre verkürzt, um einen steuerlichen Anreiz für deren Rückkehr nach Österreich zu setzen. (§ 103 Abs 2 und § 124b Z 319 EStG)

1.10. Automatische Berücksichtigung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag iHv € 300,- jährlich wird ab der Veranlagung für 2016 für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Voraussetzung für die automatische Berücksichtigung ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und dass für dieses Kind der Unterhaltsabsetzbetrag bzw der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht und gewährt wurde.

Alleinerziehende bekommen daher im Rahmen der Veranlagung automatisch einen Kinderfreibetrag von € 300,- zuerkannt, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch ein Kinderfreibetrag iHv € 440,- beantragt werden. In allen anderen Fällen ist der Kinderfreibetrag wie bisher zu beantragen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages in der entsprechenden Höhe dem Finanzamt nicht bekannt ist. (§ 106a, § 124b Z 320 EStG)

2. Kommunalsteuergesetz

2.1. Arbeitskräfteüberlassung

In Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen wird ab 1. 1. 2017 in § 4 Abs 3 KommStG klargestellt, dass eine Betriebsstätte des Überlassers in der Betriebsstätte des Beschäftigers erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten begründet wird, weil erst bei längeren Arbeitskräfteüberlassungen nicht mehr von einer funktionellen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur entsendenden Betriebsstätte des Überlassers auszugehen ist.

In § 7 Abs 1 KommStG wird klargestellt, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen von mehr als 6 Kalendermonaten, unabhängig ob im Inland oder ins Ausland, für 6 Kalendermonate die Gemeinde erhebungsberechtigt bleibt, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet.

Für Zeiträume nach Ablauf des 6. Kalendermonats ist zu unterscheiden, ob die Überlassung im Inland oder ins Ausland erfolgt:

-Im Inland wird dann – wie bisher – die Gemeinde erhebungsberechtigt, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
-Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland, fällt für Zeiträume nach Ablauf des 6. Kalendermonats keine Kommunalsteuer mehr an.

(§ 4 Abs 3, § 7 Abs 1 und § 16 Abs 12 KommStG)

2.2. Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte

Mit Inkrafttreten des AbgÄG 2016 müssen die Landesverwaltungsgerichte ihre Erkenntnisse betreffend die Kommunalsteuer auch dem BMF übermitteln und der BMF erhält die Möglichkeit, gegen diese Erkenntnisse Revision beim VwGH zu erheben. (§ 15a KommStG)

3. Umsatzsteuergesetz

-Anpassung des Grundstückbegriffs an unionsrechtliche Vorgaben. (§ 6, § 12, § 19 UStG)
-Die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung) ist ab 2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Zwecke verwendet:
  • zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze oder Umsätze, die gem § 15 bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Ansatz bleiben),
  • für kurzfristige Vermietungen und/oder
  • zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Damit soll in diesen Fällen die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge und allfälliger Vorsteuerkorrekturen entfallen.
Verwendet der Unternehmer das Grundstück hingegen auch für Umsätze oder Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschließen (ausgenommen die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses), ist die kurzfristige Vermietung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG steuerfrei, wenn nicht gem § 6 Abs 2 UStG 1994 unter den dort normierten Voraussetzungen zur Steuerpflicht optiert wird. (§ 6 Abs 1 Z 16, § 28 Abs 44 Z 1 UStG)
-Die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung wird ab 2017 unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Neben Hilfsgeschäften (einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen) sind Umsätze, die nach § 6 Abs 1 Z 8 lit d und lit j, Z 9 lit b und lit d, Z 10 bis Z 15, Z 17 bis Z 26 und Z 28 (unecht) steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinzubeziehen. (§ 6 Abs 1 Z 27, § 28 Abs 44 Z 1 UStG)
-Die Betragsgrenze für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger wird ab 2017 auf € 40,- erhöht. (§ 6 Abs 6 lit e, § 28 Abs 44 Z 1 UStG)
-Die Grenze, unterhalb der eine Berichtigung der Vorsteuer (§ 12 Abs 10 UStG) unterbleiben kann, wird ab 2017 angehoben. Eine Berichtigung ist demnach nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, € 60,- nicht übersteigt. (§ 12 Abs 13, § 28 Abs 44 Z 1 UStG)

4. Bundesabgabenordnung

-Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde auf sechs Wochen: Dadurch sollen ab 2017 Rechtsnachteile für jene von „faktischen Amtshandlungen“ betroffenen Personen vermieden werden, für die nicht erkennbar ist, ob sie von behördlichen Organen im Anwendungsbereich des AVG (dort beträgt die Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen) oder der BAO (bislang ein Monat Beschwerdefrist) gesetzt wurden. (§ 283 Abs 2 und § 323 Abs 51 BAO)
-Bislang bestand der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren. Nun wird dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ab 2017 ebenso auf das abgabenbehördliche Verfahren ausgeweitet.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt allerdings – im Anwendungsbereich der BAO und der Verwaltungsgerichte – voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Dies soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen gewährt wird, die durch ständige Judikatur noch nicht geklärt sind.
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe wird für Beschwerdeverfahren, somit für Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), ermöglicht. (§ 292 und § 323 Abs 51 BAO)
-Erfolgt die Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei ab 2017 beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (§ 264 Abs 6 und Abs 7 und § 323 Abs 51 BAO)

5. Sonstiges

-Abgabenexekutionsordnung: Auch im Bereich des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens wird eine Anpassung an moderne Technologien vorgenommen: Statt einem Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und statt Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sollen Bekanntmachungen mit Edikt nun durch Veröffentlichung auf der Website des BMF erfolgen. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, Auktionen iSd AbgEO auch online durchzuführen.
-Glücksspielgesetz: Durch eine Anpassung wird es Mitarbeitern der Casinos Austria AG ermöglicht, – wie Mitarbeiter anderer Unternehmen – Mitarbeiterkapitalbeteiligungen einzugehen. (§ 27 Abs 2 GlSpG)
-Mineralölsteuergesetz: Die Abgabe des Mineralöls für die Luftfahrt darf unversteuert erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Mineralöls ein Freischein vorliegt. Das dafür notwendige Freischeinverfahren wird nun erneuert, um die Abwicklung für Luftfahrtunternehmen zu beschleunigen und für Inhaber des abgebenden Steuer- oder Zolllagers die Überprüfung der Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls zu erleichtern.
-Tabakmonopolgesetz: Das Ziel, für möglichst viele vorzugsberechtigte Behinderte durch Verleihung eines Tabakfachgeschäfts eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, soll dadurch unterstützt werden, dass die Ausschreibung für eine Tabaktrafik nun widerrufen werden kann, wenn kein solcher vorzugsberechtigte Bewerber ein Angebot vorgelegt hat.
-Stabilitätsabgabegesetz: Absenkung der Stabilitätsabgabe ab 2017. Gleichzeitig wird aber eine Sonderzahlung erhoben, die die Banken auf vier Jahre verteilt entrichten können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22859 vom 30.12.2016