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Abgabenänderungsgesetz 2016 - RV

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GlSpG, das KommStG 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die BAO, das AVOG 2010, das BFGG, die AbgEO, das MinStG 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das VersStG 1953 geändert werden sollen (Abgabenänderungsgesetz 2016 - AbgÄG 2016)

Regierungsvorlage 22. 11. 2016, 1352 BlgNR 25. GP

-> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Neu in der RV

Gegenüber dem ME 28. 10. 2016, 262/ME NR 25. GP, ARD 6523/11/2016, sind folgende Änderungen neu in der RV:

1.1. DVR-Meldung

Aufgrund der Übermittlung von Spendendaten von spendenempfangenden Organisationen an die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2017 sollen diese von der Meldeverpflichtung ausgenommen werden. Von der Datenübermittlung werden vermutlich rund 6.000 Organisationen betroffen sein.

Im Hinblick darauf, dass sich mit dem Wirksamwerden der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) mit 25. 5. 2018 die datenschutzrechtliche Rechtslage ändert, soll in § 18 Abs 8 Z 5 lit b EStG auch eine Regelung geschaffen werden, die auf die künftig geltende Rechtlage und die danach vorgesehene Datenschutz-Folgeabschätzung abstellt. (§ 18 Abs 8 Z 5 und § 124b Z 314 EStG)

1.2. Nachzahlungen im Insolvenzverfahren

Gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG sind 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern von der Einkommensteuer befreit, soweit dieser Betrag monatlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG im Jahr der Tätigkeit nicht übersteigt. Bei Nachzahlungen im Insolvenzverfahren kann diese Steuerbegünstigung derzeit nicht berücksichtigt werden, sondern diese Nachzahlungen sind nach Abzug der SV-Beiträge und eines steuerfreien Fünftels mit 15 % zu versteuern.

Auch im Rahmen der Veranlagung besteht keine Möglichkeit, die Steuerbegünstigung zu beanspruchen. Bei einer Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren handelt es sich insgesamt um einen sonstigen Bezug. Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG ist jedoch nur auf laufende Bezüge anzuwenden.

Aus diesem Grund soll ab 2017 in § 67 Abs 8 lit g EStG ergänzt werden, dass Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG betreffen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit behalten. In diesen Fällen ist jedoch kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen. (§ 67 Abs 8 lit g, § 124b Z 311 EStG)

1.3. Anreiz zur Rückkehr von Wissenschaftlern

Die begünstigten Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, erhalten den Zuzugsfreibetrag iHv 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte nur, wenn zwischen Wegzug und Zuzug mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Diese Frist soll für Wissenschaftler und Forscher ab der Veranlagung 2017 auf 5 Jahre verkürzt werden, um einen steuerlichen Anreiz für deren Rückkehr nach Österreich zu setzen. (§ 103 Abs 2 und § 124b Z 319 EStG)

1.4. Absenkung der Stabilitätsabgabe

Die Stabilitätsabgabe soll ab dem Jahr 2017 abgesenkt werden. Gleichzeitig soll eine Sonderzahlung erhoben werden, die die Banken auf vier Jahre verteilt entrichten können.

2. Änderungen gegenüber der RV

Gegenüber dem ME 28. 10. 2016, 262/ME NR 25. GP, ARD 6523/11/2016, haben sich noch folgende Änderungen ergeben:

2.1. EStG - Nettolohnvereinbarung

Ab 2017 soll - wie bereits im ME vorgesehen - auch in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen werden, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht im Lohnkonto erfasst und nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist.

In den Erläuterungen zur RV wird hierzu noch klargestellt, dass bloße Bewertungs- oder Rechenfehler bzw die nicht wissentliche unrichtige Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen nicht von der Neuregelung umfasst sein sollen. (§ 62a und § 124b Z 311 EStG)

2.2. EStG - unterjähriger Lohnzettel

Es soll noch klargestellt werden, dass ab 2018 nur die Verpflichtung zur unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt, die Möglichkeit der unterjährigen Lohnzettelübermittlung bleibt jedoch bestehen. (Entfall von § 84 Abs 1 Z 3 lit a; § 124b Z 317 EStG)

2.3. UStG - Kurzfristige Vermietung

Die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung) soll ab 2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Zwecke verwendet:

-zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze oder Umsätze, die gem § 15 bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Ansatz bleiben),
-für kurzfristige Vermietungen und/oder
-zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.

Verwendet der Unternehmer das Grundstück auch für Umsätze oder Zwecke, die den Vorsteuerabzug ausschließen (ausgenommen die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses), ist die kurzfristige Vermietung nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG steuerfrei, wenn nicht gem § 6 Abs 2 UStG 1994 unter den dort normierten Voraussetzungen zur Steuerpflicht optiert wird. (§ 6 Abs 1 Z 16, § 28 Abs 44 Z 1 UStG)

2.4. BAO - Verfahrenshilfe

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ab 2017 soll - im Anwendungsbereich der BAO und der Verwaltungsgerichte - voraussetzen, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.

Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht zurück auf § 282 Abs 1 BAO idF vor BGBl I 2013/14 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) und soll sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen gewährt werden soll, die durch ständige Judikatur noch nicht geklärt sind. (§ 292 und 323 Abs 51 BAO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22667 vom 24.11.2016