News

Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 – ME

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der Besteuerung (EU-MPfG) und das Produktpirateriegesetz 2020 (PPG 2020) erlassen werden sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) geändert werden sollen (Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020)

Ministerialentwurf 8. 5. 2019, 150/ME NR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Neues EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG

Das neue EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) dient der nationalen Umsetzung der RL (EU) 2018/822 (DAC 6) und soll die Transparenz im direkten Steuerbereich erhöhen, um Steuervermeidung und Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können. Für die Mitgliedstaaten wird es nämlich immer schwieriger, ihre nationalen Steuerbemessungsgrundlagen vor Aushöhlung zu schützen, weil Steuerplanungsstrukturen häufig die hohe Mobilität von Kapital und Personen im Binnenmarkt nutzen. Derartige Strukturen umfassen Gestaltungen, die für mehrere Hoheitsgebiete entwickelt werden und steuerpflichtige Gewinne in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen verlagern. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten umfassende und relevante Informationen über potenziell aggressive Steuergestaltungen erhalten, um zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorgehen und Schlupflöcher schließen zu können.

Das EU-MPfG soll mit 1. 7. 2020 in Kraft treten und enthält eine Pflicht zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen an die österreichischen Finanzbehörden, und zwar von Gestaltungen, die

-zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und
-auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten (etwa eine intransparente Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern, Verrechnunspreisgestaltungen mit „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten“, zirkuläre Vermögensverschiebungen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion).

§ 5 EU-MPfG definiert unbedingt meldepflichtige Gestaltungen, § 6 EU-MPfG hingegen bedingt meldepflichtige Gestaltungen.

Darüber hinaus hat eine meldepflichtige Gestaltung ein zeitliches Element zu enthalten, dh ihr erster Schritt ist entweder zwischen 25. 6. 2018 und 30. 6. 2020 umgesetzt worden bzw wird ab 1. 7. 2020 umgesetzt oder sie wird ab 1. 7. 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet.

Primär meldepflichtig soll der Intermediär sein, dh jene Person, die eine meldepflichtige Gestaltung (mit-)konzipiert (zB Steuerberater, Rechtsanwälte; vgl § 3 Z 3 und § 7 EU-MPfG). § 11 EU-MPfG sieht für Intermediäre eine Befreiung von der Meldepflicht vor, die auf eine etwaige gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Intermediärs in Österreich abstellt und die der Intermediäre nach den EB in Anspruch nehmen kann, aber nicht in Anspruch nehmen muss.

Auf den Steuerpflichtigen soll die Meldeverpflichtung übergehen, wenn der Intermediär von der Befreiung von der Meldepflicht nach § 11 EU-MPfG Gebrauch gemacht hat oder der Intermediär ausschließlich in einem Drittland tätig ist (vgl § 12 EU-MPfG).

Weiters vorgesehen ist ein automatischer Austausch der Meldungen mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten (§ 21 EU-MPfG) und eine Sanktionierung der Verletzung der neuen Meldepflichten als Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu € 50.000,-; (§ 49c, § 265 Abs 3 FinStrG).

2. EStG

Wenn ausländische Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte haben, unterliegen sie derzeit grundsätzlich nicht den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. In vielen Fällen wird auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben und somit keine österreichische Einkommensteuer bezahlt.

Ab dem Kalenderjahr 2020 sollen daher auch (ausländische) Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug für die Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer vornehmen müssen. Hinsichtlich beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer wird ein freiwilliger Lohnsteuerabzug gesetzlich vorgesehen.

Keine Änderung soll es im Bereich der ausländischen Pensionskassen geben, die bereits bisher ohne Betriebsstätte in Österreich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind. (§ 47 Abs 1 und § 124b Z 345 EStG)

3. FinStrG

3.1. Umsatzsteuer-Karussellbetrug

Im Rahmen sogenannter „Karussell-Geschäfte“ kommt es in Kombination mit den Umsatzsteuersystemen innerhalb der Mitgliedstaaten immer wieder zum Missbrauch der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbefreiung.

Künftig soll daher die Nichtabfuhr von Umsatzsteuer im neuen § 40 FinStrG jedenfalls unter Strafe gestellt werden, sofern von Vornherein der Vorsatz besteht, keine Umsatzsteuer abzuführen. Für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug mit einem Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet von mindestens 10 Mio € wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen bzw die Kombination einer Freiheitsstrafe von weniger als 8 Jahren mit einer Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio. Für Verbände wird eine Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio normiert. Insbesondere sollen in § 40 Abs 1 lit c FinStrG auch jene Betrugsfälle („Defaulter“) erfasst werden, in denen zwar dem UStG entsprechende Abgabenerklärungen eingereicht werden, jedoch von Vornherein der Vorsatz besteht, diese Abgaben nicht zu entrichten.

Weiters soll der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, sofern ein Inlandsbezug besteht, nunmehr in Österreich bestraft werden können, auch wenn die Umsatzsteuerverkürzung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetreten ist. Ein Inlandsbezug besteht zB, wenn eine in Österreich ansässige Person in den Betrug involviert ist.

Diese Änderungen dienen der Umsetzung der PIF-RL. (§ 2 Abs 1 lit d, § 5 Abs 2, § 40 und § 53 Abs 1a FinStrG)

3.2. Strafverschärfung bei Steuer- und Zolldelikten

Um groben Steuer- und Zolldelikten künftig effektiver entgegentreten zu können, wird bei Abgabenhinterziehung, Schmuggel oder Abgabenhehlerei von mehr als € 100.000,- neben einer Geldstrafe die maximal mögliche Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre verdoppelt. (§ 33 Abs 5, § 35 Abs 4, § 37 Abs 2)

Nachdem die Fahrlässigkeit im FinStrG bereits weitgehend auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wurde, soll auch Abgabenhehlerei – neben der vorsätzlichen Tatbegehung – nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar sein. Aus systematischen Gründen sollen fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte und die Monopolhehlerei ebenfalls nur mehr bei grober Fahrlässigkeit strafbar sein. (§ 37 Abs 3, § 45 Abs 1 und Abs 2, § 46 Abs 3 FinStrG)

Der Abgabenbetrug soll angepasst werden, um die Konsistenz der Strafdrohungen mit dem jeweiligen Grunddelikt zu wahren. (§ 39 Abs 3 FinStrG)

Die bestehenden Sonderbestimmungen des X. Hauptstückes betreffend das Verfahren gegen Jugendliche sind zum Zweck der Umsetzung der RL (EU) 2016/800 anzupassen. (§ 180 Abs 1 und Abs 2, § 181, § 182 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 FinStrG)

3.3. Sanktionen gegen digitale Vermittlungsplattformen

Im Rahmen des Digitalsteuerpakets (siehe 132/ME NR 26. GP, Rechtsnews 27120) soll im UStG 1994 eine Informationsverpflichtung für digitale Vermittlungsplattformen im Bereich der „Sharing Economy“ eingeführt werden, um mehr Fairness gegenüber den heimischen Unternehmen herzustellen (§ 18 Abs 11 und 12 UStG).

Durch Maßnahmen im Betrugsbekämpfungspaket soll nun sichergestellt werden, dass die Verletzung dieser Verpflichtungen auch sanktioniert werden kann (Geldstrafe von bis zu € 50.000,-). (§ 49d, § 265 Abs 3 FinStrG)

3.4. Ausweitung der Ermittlungskompetenz der Finanzstrafbehörden

Bisher können Finanzstrafbehörden nicht in Betrugsfällen ermitteln, in denen zwar die Abgabenbehörden des Bundes getäuscht werden, aber kein Finanzvergehen, sondern ein Delikt nach dem StGB vorliegt. Dies hatte den Finanzstrafbehörden etwa im Fall von Cum-Ex oft eine Involvierung in die Ermittlung verwehrt.

Künftig soll die Staatsanwaltschaft daher bereits bei Verdacht auf Vorliegen des Betrugs unter Täuschung der Abgabenbehörden die Finanzstrafbehörden mit den Ermittlungen beauftragen können. (§ 196 FinStrG)

4. BAO

4.1. Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige

Aus Anlass eines Berichts des Rechnungshofs zum Bundesrechnungsabschluss 2015 wurde festgestellt, dass Dolmetscher, die für das BMI tätig waren, ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht oder nur teilweise versteuert hatten.

Bei Leistungen von Dolmetschern, Übersetzern und Sachverständigen gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts gegen Entgelt soll daher nun eine Meldepflicht für die Buchhaltungsagentur des Bundes an den BMF eingeführt werden. (§ 158 Abs 4f und § 323 Abs 63 BAO)

4.2. Eintreibung – Aufrechnung

Nach der Judikatur des VwGH (ua VwGH 15. 12. 2003, 2003/17/0309, ÖStZB 2004/556) sind im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts heranzuziehen.

In der BAO soll daher nun die Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Aufrechnungserklärung normiert werden, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen einer Forderung einer Abgabenbehörde eine Gegenforderung des Schuldners gegenübersteht, eine Kompensation erfolgen kann. (§ 214 Abs 9 BAO)

4.3. Rückforderung zu Unrecht erhaltener Steuerrückerstattungen

In der BAO ist derzeit keine Möglichkeit vorgesehen, rechtsgrundlose Auszahlungen zurückzufordern. Daher soll nun eine Grundlage für die Erlassung von Rückforderungsbescheiden geschaffen werden, damit Betrugsmodelle (wie jene iZm „Cum-Ex“) der Vergangenheit angehören. (§ 241a BAO)

5. UStG

Personen, die keine Unternehmer sind, aber Umsatzsteuer nach § 11 Abs 14 UStG 1994 schulden, weil sie in einer Rechnung zu Unrecht Steuer ausgewiesen haben (Steuerschuldner kraft Rechtnungslegung), sollen den gleichen Erklärungsverpflichtungen wie Unternehmer unterliegen. Durch diese Maßnahme soll bei gewissen Umsatzsteuerbetrugsmodellen eine finanzstrafrechtliche Gleichstellung mit Unternehmern bewirkt werden. (§ 21 Abs 10a UStG)

6. Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)

Die OECD und das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, deren Mitglied Österreich ist, hat es sich zum Ziel gesetzt, auf internationaler Ebene gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen (vgl die mehrseitige Vereinbarung vom 29. 10. 2014, BGBl III 2017/182, Rechtsnews 24437) und einen automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldestandards durchzuführen. Eine Überprüfung durch das Globale Forum hat ergeben, dass die österreichische Umsetzung dieses Meldestandards in einigen Punkten abweicht, weshalb es zur Umgehung des Meldestandards kommen könnte. Es soll daher nun eine Adaptierung einzelner Bestimmungen des GMSG an den Wortlaut des gemeinsamen Meldestandards und die Streichung unzulässiger Abweichungen vorgenommen werden.

Mit § 108a GMSG soll eine Missbrauchsbestimmung eingeführt werden, die klarstellt, dass durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts eine Meldung nicht umgangen werden kann.

§ 110 GMSG soll die Interne Revision von Kredit- und Finanzinstituten sowie die Interne Revisions-Funktion von Versicherungsunternehmen verpflichten, die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu überprüfen und im Rahmen einer Außenprüfung gem § 147 BAO der zuständigen Abgabenbehörde darüber zu berichten.

7. Neues Produktpirateriegesetz 2020 – PPG 2020

Das neue Produktpirateriegesetz 2020 (PPG 2020) dient lediglich der Durchführung der unmittelbar geltenden VO (EU) 608/2013 [zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden] (EU-Produktpiraterie-VO 2014) und soll nur die Regelungen treffen, die den Mitgliedstaaten dazu verbleiben (etwa betr Kostenersatz, Verfall einer geleisteten Sicherheit, Fiktion eines Einverständnisses zur Vernichtung der Waren).

Art 5 Abs 1 der EU-Produktpiraterie-VO 2014 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine „zuständige Zolldienststelle“ zu benennen, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf verdächtige Waren zuständig ist. Da es ab 1. 1. 2020 nur noch ein einziges Zollamt mit bundesweiter Zuständigkeit geben soll (vgl 135/ME NR 26. GP, Rechtsnews 27143), soll die „zuständige Zolldienststelle“ keine eigene Behörde sein, sondern eine Organisationseinheit des Zollamts Österreich, die vom Vorstand des Zollamts eingerichtet wird, ihm untersteht und sich örtlich und sachlich von den übrigen Organisationseinheiten des Zollamts abgrenzt. Die EB gehen davon aus, dass die Aufgabe der „zuständigen Zolldienststelle“ weiter von dem in Villach eingerichteten „Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz“ wahrgenommen wird. (§ 2 Produktpirateriegesetz 2020)

Das Produktpirateriegesetz 2020 soll am 1. 1. 2020 in Kraft treten und das bisherige Produktpirateriegesetz 2004 ablösen. (§ 8 Produktpirateriegesetz 2020)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27299 vom 10.05.2019