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Abgabenentrichtung per SEPA-Lastschrift – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

BAO: § 211, § 323 Abs 58

Verordnung des BMF über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

BGBl II 2019/179, ausgegeben am 1. 7. 2019

Mit dem Jahressteuergesetz 2018, Rechtsnews 25873, wurde mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2019 die Möglichkeit der Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens eingeführt (vgl § 211 BAO).

Auf Basis der Verordnungsermächtigung des § 211 Abs 4 BAO beschränkt die vorliegende Verordnung nun die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens hinsichtlich der Abgaben, die durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich auf Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gem § 45 EStG.

Außerdem kann ein SEPA-Lastschriftmandat dafür auch nur erteilt werden, wenn

-das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
-kein Antrag auf Zahlungserleichterung gem § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
-kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO eingebracht und
-kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.

Tritt einer dieser Umstände nach Mandatserteilung ein, verliert das SEPA-Lastschriftmandat seine Gültigkeit, ebenso wenn die Abgabenschuld aus Gründen nicht verrechnet werden kann, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, oder wenn innerhalb von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt. Auch bei Änderung der Kontoverbindung endet die Gültigkeit und für die neue Kontoverbindung ist ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, die regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.

Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen (§ 2 Abs 2 der V).

Die Verordnung ist mit 1. 7. 2019 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27542 vom 02.07.2019