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AbgÄG 2016 – Ministerialentwurf

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GlSpG, das KommStG 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die BAO, das AVOG 2010, das BFG, die AbgEO, das MinStG 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden sollen (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)

ME 28. 10. 2016, 262/ME NR 25. GP

-> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Der vorliegende Entwurf zu einem AbgÄG 2016 enthält insbesondere folgende Änderungen:

1. EStG

1.1. Stipendien

1.1.1. Selbstständige Einkünfte

(Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien sollen ab 2017 zu selbstständigen Einkünften führen, wenn sie

-wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und
-keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind.

Dadurch sollen entsprechende Gestaltungen verhindert werden, die im Ergebnis bewirken, dass das (nach österreichischer Förderpraxis „brutto“) kalkulierte Stipendium steuerfrei zufließt und eine fehlende sozialversicherungsrechtliche Absicherung mit sich bringt. Es sollen aber nur Stipendien erfasst sein, die für eine ihrem Gehalt nach wissenschaftliche Tätigkeit vergeben werden (zB Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler).

Preise für insb wissenschaftliche Arbeiten sind hingegen nicht vom Begriff „Stipendien“ erfasst, weil sie in Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung(en) zuerkannt werden; zudem stellen sie wirtschaftlich keinen Einkommensersatz dar und führen daher nicht zu selbstständigen Einkünften. Dasselbe gilt für Leistungsstipendien.

Ebenfalls nicht erfasst sind einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (zB die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen, etc).

1.1.2. Steuerfreiheit

Ergänzend soll aber (ebenfalls ab 2017) eine Steuerfreiheit für diese Stipendien vorgesehen werden, wenn für den Stipendienbezieher wegen geringfügigen Einkommens keine Steuererklärungspflicht besteht. Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit sind:

-Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist nach § 47 Abs 2 zu beurteilen.
-Wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als € 11 000,- im Kalenderjahr betragen.
-Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ein Pflichtveranlagungstatbestand gem § 41 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6 oder Z 7 vorliegt, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als € 12 000,- im Kalenderjahr betragen.

(§ 3 Abs 1 Z 3 lit f und § 22 Z 1 lit a; § 124b Z 311 und Z 315 EStG)

1.2. Private Nutzung elektrischer Dienstautos

Bei der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs mit einem CO2-Ausstoß von Null durch einen nicht wesentlich (mit weniger als 25 %) am Unternehmen beteiligten Geschäftsführer entfällt bereits seit dem 1. 1. 2016 die Verpflichtung, einen Sachbezug anzusetzen.

Um zu gewährleisten, dass auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einer Beteiligung von mehr als 25 %) in den Genuss der Begünstigung kommen, soll eine dem § 15 Abs 2 Z 2 EStG entsprechende Verordnungsermächtigung in § 22 Z 2 EStG aufgenommen werden. Auf Grundlage dieser Bestimmung soll im Verordnungsweg die in § 4 der Sachbezugswerteverordnung enthaltene Regelung für Gesellschafter- Geschäftsführer mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit anwendbar gemacht werden.

Die Begünstigung schlägt auch in der Umsatzsteuer auf die Bemessungsgrundlage für die Sachzuwendung durch, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Nichtunternehmer behandelt wird. (§ 22 Z 2 EStG)

1.3. Zuzugsfreibetrag

Der Arbeitgeber soll den Zuzugsfreibetrag gem § 103 Abs 1a EStG (vgl ARD 6462/8/2015 und ARD 6518/3/2016) bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen können.

Zudem soll der Zuzugsfreibetrag auch in den Katalog der Pflichtveranlagungstatbestände aufgenommen werden. (§ 41 Abs 1 Z 4 und § 62 Z 9 EStG)

1.4. Nettolohnvereinbarung

Derzeit sind Fälle, bei denen ein vorsätzliches gemeinsames Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nachweisbar ist (zB Schwarzlohnzahlungen), von § 62a EStG (Annahme einer Nettolohnvereinbarung) nicht erfasst. Es kann daher die Abgabenlast im Ergebnis durch unrechtmäßiges Verhalten des Arbeitgebers und geschickte Gestaltung im Ergebnis geringer gehalten werden, als bei korrekter Vorgehensweise im Rahmen der Lohnverrechnung.

Beispiel

Beispiel zur momentanen Rechtslage:

Um im Grenzsteuerbereich von 35 % bei steuerehrlicher Vorgangsweise (unter Ausklammerung einer eventuellen sozialversicherungsrechtlichen Komponente) einen Nettobetrag von € 1.000,- zu erhalten, muss der Bruttobetrag € 1.538,46 betragen. Die Lohnsteuer beträgt in diesem Fall € 538,46.

Kommen hingegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, denselben Nettobetrag iHv € 1.000,- in Form von Schwarzzahlungen zu gewähren, und müsste man aus steuerlicher Sicht den ausbezahlten Betrag mangels Nachweises der Nettolohnvereinbarung als Bruttobetrag ansehen, käme es lediglich zu einer Steuerbelastung iHv € 350,-. Der steuerunehrliche Weg führt somit im Verhältnis zu steuerlich korrektem Verhalten zu einem erheblichen Vorteil.


Ab 2017 soll daher auch in allen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen werden, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist. Ausgehend von einer Nettolohnvereinbarung ist das ausbezahlte Arbeitsentgelt dann auf einen Bruttolohn in einer „Auf- Hundert-Rechnung“ hochzurechnen (vgl Rz 1200 LStR).

Die Lohnsteuer beträgt im obigen Beispiel daher ab 2017 nicht mehr € 350,-, sondern € 538,46. (§ 62a und § 124b Z 316 EStG)

1.5. Überbrückungsabgeltung – steuerliche Begünstigung

Seit dem Jahr 2014 gibt es für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen, das so genannte Überbrückungsgeld (§ 13l ff BUAG). Damit wird Bauarbeitern, die nicht bis zum Bezug einer Pension beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben können, eine finanzielle Überbrückung der Zeit bis zum Pensionsantritt gewährleistet. Das Überbrückungsgeld gebührt für höchstens 18 Monate und steht nur zu, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis mehr beschäftigt ist.

Bleibt der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, das dem BUAG unterliegt, erhalten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gem § 13m BUAG eine einmalige Überbrückungsabgeltung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer das Überbrückungsgeld nicht beansprucht hat. Die Höhe der einmaligen Überbrückungsabgeltung beträgt für Arbeitnehmer 35 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.

Nachdem eine solche Überbrückungsabgeltung beim Arbeitnehmer eine Zusammenballung von Bezügen darstellt, soll ab 2017 eine steuerliche Begünstigung in § 67 Abs 5 EStG vorgesehen werden. Von der Überbrückungsabgeltung soll demnach die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6 % zu besteuern sein. (§ 67 Abs 5 und § 124b Z 311 EStG)

1.6. Lohnzettel

Der Inhalt der Lohnzettelübermittlung in § 84 Abs 1 Z 2 und Abs 3 EStG soll an die ab 2018 geltende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG angepasst werden. Die Neuregelung soll somit erstmalig für die Übermittlung der Lohnzettel für das Jahr 2018 gelten.

Überdies soll das verpflichtende Erfordernis einer unterjährigen Lohnzettelübermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfallen.

In § 84 Abs 5 sollen die Angaben am Lohnzettel aktualisiert werden:

-Falls der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sollen die Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners sowie die Anzahl der Kinder des Arbeitnehmers auf dem Lohnzettel anzuführen sein.
-Falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, soll die Versicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers anzuführen sein.

Weiters soll auch die in § 89 Abs 6 EStG normierte Übermittlungsverpflichtung an die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung angepasst werden und gleichzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab 1. 1. 2018 in Kraft treten. (§ 84, § 89 Abs 6 und § 124b Z 317 sowie Z 318 EStG)

1.7. Automatische Berücksichtigung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag iHv € 300,- jährlich soll ab 2016 für Unterhaltsabsetzberechtige und Alleinerziehende automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden. Voraussetzung für die automatische Berücksichtigung ist der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und dass für dieses Kind der Unterhaltsabsetzbetrag bzw der Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht und gewährt wurde.

Alleinerziehende sollen daher im Rahmen der Veranlagung automatisch einen Kinderfreibetrag von € 300,- zuerkannt bekommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch ein Kinderfreibetrag iHv € 440,- beantragt werden. In allen anderen Fällen ist der Kinderfreibetrag wie bisher zu beantragen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages in der entsprechenden Höhe dem Finanzamt nicht bekannt ist. (§ 106a, § 124b Z 319 EStG)

2. KommStG

2.1. Arbeitskräfteüberlassung

In Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen soll ab 1. 1. 2017 klargestellt werden, dass bei länger als 6 Monate dauernden Arbeitskräfteüberlassungen eine Betriebsstätte des Überlassers in der Betriebsstätte des Beschäftigers begründet wird, weil bei derartigen längeren Arbeitskräfteüberlassungen nicht mehr von einer funktionellen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zur entsendenden Betriebsstätte des Überlassers auszugehen ist.

In § 7 Abs 1 KommStG soll daher klargestellt werden, dass bei Arbeitskräfteüberlassungen von mehr als 6 Monaten, unabhängig ob im Inland oder ins Ausland, für 6 Monate die Gemeinde erhebungsberechtigt bleibt, in der sich die Betriebsstätte des Überlassers befindet.

Für Zeiträume nach Ablauf des 6. Kalendermonats ist zu unterscheiden, ob die Überlassung im Inland oder ins Ausland erfolgt:

-Im Inland wird dann – wie bisher – die Gemeinde erhebungsberechtigt, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
-Erfolgt die Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland, soll für Zeiträume nach Ablauf des 6. Kalendermonats keine Kommunalsteuer mehr anfallen.

(§ 4 Abs 3, § 7 Abs 1 und § 16 Abs 12 KommStG)

2.2. Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte

Mit Inkrafttreten des AbgÄG 2016 sollen die Landesverwaltungsgerichte ihre Erkenntnisse betreffend die Kommunalsteuer auch dem BMF übermitteln müssen und der BMF erhält die Möglichkeit gegen diese Erkenntnisse Revision beim VwGH zu erheben. (§ 15a KommStG)

3. UStG

-Anpassung des Grundstückbegriffs an unionsrechtliche Vorgaben. (§ 6, § 12, § 19 UStG)
-Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken soll zwingend umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für steuerpflichtige Umsätze oder Umsätze verwendet, die bei der Berechnung der Vorsteuerabzugs grundsätzlich außer Ansatz bleiben. Damit soll in diesen Fällen die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge und allfälliger Vorsteuerkorrekturen entfallen. (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG)
-Die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung soll unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)
-Die Betragsgrenze für die steuerfreie Einfuhr von Waren durch Grenzgänger soll erhöht werden. (§ 6 Abs 6 lit e UStG)
-Die Grenze, unterhalb der eine Berichtigung der Vorsteuer (§ 12 Abs 10 UStG) unterbleiben kann, soll angehoben werden. Eine Berichtigung soll demnach nicht durchzuführen sein, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, € 60,- nicht übersteigt. (§ 12 Abs 13 UStG)

4. BAO

Derzeit besteht der Anspruch auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ausschließlich im strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren. Nun soll dieser Anspruch auf Verfahrenshilfe ab 2017 ebenso auf das abgabenbehördliche Verfahren ausgeweitet werden.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe soll für Beschwerdeverfahren, somit für Verfahren über Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Maßnahmenbeschwerden (§ 283 BAO) und Säumnisbeschwerden (§ 284 BAO), ermöglicht werden.

(§ 292 und 323 Abs 51 BAO)

5. Sonstiges

-AbgEO: Auch im Bereich des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens soll eine Anpassung an moderne Technologien vorgenommen werden: Statt einem Anschlag an der Amtstafel der Abgabenbehörde oder der Gemeinde und statt Einschaltungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sollen Bekanntmachungen mit Edikt nun durch Veröffentlichung auf der Website des BMF erfolgen. Außerdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Auktionen iSd AbgEO auch online durchzuführen.
-GSpG: Durch eine Anpassung soll es Mitarbeitern der Casinos Austria AG ermöglicht werden, – wie Mitarbeiter anderer Unternehmen – Mitarbeiterkapitalbeteiligungen einzugehen.
-Mineralölsteuergesetz: Die Abgabe des Mineralöls für die Luftfahrt darf unversteuert erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Mineralöls ein Freischein vorliegt. Das dafür notwendige Freischeinverfahren soll nun erneuert werden, um die Abwicklung für Luftfahrtunternehmen zu beschleunigen und für Inhaber des abgebenden Steuerlagers die Überprüfung der Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls zu erleichtern.
-Tabakmonopolgesetz: Das Ziel, für möglichst viele vorzugsberechtigte Behinderte durch Verleihung eines Tabakfachgeschäfts eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, soll dadurch unterstützt werden, dass die Ausschreibung für eine Tabaktrafik nun widerrufen werden kann, wenn kein solcher vorzugsberechtigte Bewerber ein Angebot vorgelegt hat.
Weitere Änderungen betreffen ua das Verbot des Verkaufs von Kautabak ab 20. 5. 2017 und die neu geschaffene Möglichkeit, alle Produkte (auch Nebenprodukte) durch Automaten (im Geschäftslokal oder an der Außenfront der Trafik) zu verkaufen; der Charakter eines Tabakfachgeschäfts ist dabei aber auch in Zukunft zu wahren.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22563 vom 04.11.2016