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Abschlussprüfer: Finanzierung der Aufsichtsbehörde – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung der Kosten iZm Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)

BGBl II 2017/149, ausgegeben am 1. 6. 2017

Ein externes Qualitätssicherungssystem für die Abschlussprüfung wurde erstmals 2005 mit dem A-QSG eingeführt (BGBl I 2005/84, LN Rechtsnews 134 vom 10. 8. 2005), in der Folge mehrmals novelliert und letztlich mit 1. 10. 2016 durch das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz ersetzt (APAG, BGBl I 2016/83, LN Rechtsnews 22135 vom 11. 8. 2016). Eine der wesentlichsten Neuerungen des APAG war die Schaffung einer einzigen, letztverantwortlichen und va unabhängigen Behörde zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, nämlich der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB).

Zusätzlich zu den Qualitätssicherungsprüfungen aller Abschlussprüfer wurden außerdem Inspektionen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften eingeführt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Für die Finanzierung der Kosten iZm diesen Inspektionen ist von der APAB gem § 21 Abs 2 APAG ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einzuheben, für dessen Berechnung die vorliegende APAB-IFV nun nähere Vorgaben festgelegt.

Nach § 1 APAB-IFV setzt sich der jährliche Inspektionsfinanzierungsbeitrag zusammen aus

1.einem Beitrag für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
2.einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 600.000 €, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gem § 20 Abs 1 Z 1 APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gem Z 1.

Zum Beitrag gem § 1 Z 1 APAB-IFV wird in § 2 APAB-IFV weiters festgelegt, dass die APAB den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften für die ersten fünf Prüfungsaufträge ein Betrag iHv 300 € je Prüfungsauftrag sowie ein Betrag iHv 1.500 € für jeden weiteren Prüfungsauftrag vorzuschreiben hat.

Der Beitrag gem § 1 Z 2 APAB-IFV errechnet sich gem § 3 APAB-IFV aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gem § 1 Z 2 APAB-IFV errechneten Gesamtbetrag.

Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die Einzelbeiträge aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gem den §§ 1 bis 3 APAB-IFV zu errechnen und gem § 84 Abs 8 APAG um 50 % zu kürzen.

Die APAB-IFV ist mit 2. 6. 2017 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23671 vom 02.06.2017