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Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 - APRÄG 2016)
BGBl I 2016/43, ausgegeben am 13. 6. 2016
Zur geringfügig abgeänderten RV 1109 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 21545 vom 29. 4. 2016.
Das APRÄG 2016 setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der RL 2014/56/EU [zur Änderung der RL 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen] (Abschlussprüfungs-RL) um und trifft Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anwendbaren VO (EU) 537/2014 [über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...] (Abschlussprüfungs-VO).
Dabei werden va die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt.
Ua ist als Änderung gegenüber der RV vorgesehen, dass die interne Rotationspflicht für Gesellschaften von öffentlichem Interesse wie auch für fünffach große Gesellschaften mit der auch international üblichen Frist von 7 Jahren und einer Cooling-off-Periode von 3 Jahren festgelegt wird (in der RV wurde die Beibehaltung der 5-jährigen Rotationsfrist vorgeschlagen).
Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 17. 6. 2016 vorgesehen.