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Abschlussprüfungen: APRÄG 2016 – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbHGesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz, die Insolvenzordnung und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016)

RV 26. 4. 2016, 1109 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Anpassung an EU-Recht

Der Entwurf setzt die prüfungsbezogenen Vorschriften der RL 2014/56/EU [zur Änderung der RL 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen] (Abschlussprüfungs-RL) um und trifft Ausführungsbestimmungen zur unmittelbar anwendbaren VO (EU) 537/2014 [über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ...] (Abschlussprüfungs-VO) idF der Berichtigung ABl Nr L 170 vom 11. 6. 2014 S. 66.

Dabei werden va die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt.

1. Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht va:

1.1. Vorrang der Abschlussprüfungs-VO

In § 269 Abs 1a UGB wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die unmittelbar anwendbare Abschlussprüfungs-VO bestimmt werden, sodass die unternehmensrechtlichen Vorgaben bei diesen Unternehmen nur außerhalb des Regelungsbereichs der Abschlussprüfungs-VO anzuwenden sind.

1.2. Verantwortlichkeit

In Umsetzung von Art 27 Abschlussprüfungs-RL wird in § 269 Abs 2 UGB der Umfang der Verantwortung des Konzernabschlussprüfers konkretisiert: Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gem Art 11 der VO (EU) 537/2014.

§ 269 Abs 5 UGB stellt in Umsetzung von Art 25a Abschlussprüfungs-RL den Umfang der Abschlussprüfung klar: Die Abschlussprüfung umfasst keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung. Ziel der Regelung ist es, den Verantwortungsbereich des Abschlussprüfers von demjenigen der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens abzugrenzen.

1.3. Verbot einschränkender Vertragsklauseln

In Umsetzung von Art 37 Abs 3 Abschlussprüfungs-RL werden Vertragsklauseln für nichtig erklärt, die die Auswahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschaft einschränken (§ 270 Abs 1 UGB). Für Unternehmen von öffentlichem Interesse kommt Art 16 Abs 6 Abschlussprüfungs-VO direkt zur Anwendung.

1.4. Abberufung des Abschlussprüfers

Durch Ergänzung des § 270 Abs 3 UGB wird in in Umsetzung von Art 38 Abs 3 lit a Abschlussprüfungs-RL sichergestellt, dass

-auch Anteilseigner, die 5 % der Stimmrechte halten, die gerichtliche Abberufung des Abschlussprüfers aus wichtigem Grund beantragen können und
-auch die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (s § 4 des Entwurfs eines Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes) als Legalpartei diese Möglichkeit hat.

In § 270 Abs 3 UGB wird weiters normiert, dass die Gesellschafter bei einer Beendigung des Prüfungsauftrags unverzüglich einen neuen Abschlussprüfer zu wählen haben.

1.5. Höchstdauer der Bestellung

Art 17 Abschlussprüfungs-VO begrenzt die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auf 10 Jahre, räumt den Mitgliedstaaten aber auch Wahlrechte zur Modifikation der Laufzeit des Prüfungsmandats ein.

Um den Abschlussprüfermarkt nicht zu sehr mit zahlreichen anstehenden externen Rotationspflichten zu belasten, wird durch die vorgeschlagene Regelung von der Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstlaufzeit (auf 20 bzw 24 Jahre) Gebrauch gemacht, allerdings zeitlich befristet und nur für jene fortlaufenden Abschlussprüfungsmandate, deren geprüfte Geschäftsjahre zwischen dem 17. 6. 2003 und dem 15. 6. 2014 begonnen haben (§ 270a UGB).

1.6. Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

In § 271 UGB wird in Umsetzung des Art 22 Abs 1 zweiter Unterabs der Abschlussprüfungs-RL der Zeitraum definiert, in dem die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegeben sein muss: Unabhängigkeit ist jedenfalls sowohl für den Zeitraum erforderlich, auf den sich die zu prüfenden Abschlüsse beziehen, als auch für die Dauer der Abschlussprüfung (bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks).

1.7. Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und 5-fach großen Gesellschaften

Der bisherige Inhalt der Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wird nun durch die unmittelbar geltende Abschlussprüfungs-VO abgedeckt. § 271a UGB wird daher entsprechend angepasst. Die Karenzzeit der „internen Rotation“ bei besonders großen Gesellschaften wird an die nach Art 17 Abs 7 Abschlussprüfungs-VO für Unternehmen von öffentlichem Interesse geltende Regelung angepasst und auf 3 Jahre verlängert. Gleichzeitig wird die interne Rotationsfrist nach Art 17 Abs 7 Abschlussprüfungs-VO auf 5 Jahre verkürzt.

Art 5 Abs 1 Abschlussprüfungs-VO verbietet Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse und jedem Mitglied eines Netzwerkes, dem der Abschlussprüfer angehört, die Erbringung bestimmter einzeln angeführter Nichtprüfungsleistungen. Leistungen auf dieser Liste (so genannte „black list“) dürfen weder direkt noch indirekt an das geprüfte PIE (Public Interest Entitie), dessen Mutterunternehmen oder die vom PIE beherrschten Unternehmen erbracht werden. Nach Art 5 Abs 3 Abschlussprüfungs-VO können Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter in der Verbotsliste angeführter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Von diesem Wahlrecht wird im weitest möglichen Umfang Gebrauch gemacht (§ 271a Abs 6 UGB), was auch der geltenden Rechtslage nach § 271a Abs 1 Z 2 UGB entspricht. Es ist dafür allerdings die Zustimmung des Prüfungsausschusses einzuholen.

In Art 4 Abs 2 Abschlussprüfungs-VO wird die Höhe der Honorare für erlaubte Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers limitiert. Die Abschlussprüfungs-VO eröffnet die Möglichkeit, den Abschlussprüfer auf dessen Antrag durch die Abschlussprüferaufsichtsbehörde für höchstens zwei Geschäftsjahre von dieser Honorarobergrenze von 70 % der Prüfungshonorare (im Durchschnittswert der letzten drei Jahre) auszunehmen. Davon soll Gebrauch gemacht werden. Bei Überschreiten der Honorarobergrenze in höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren soll der Abschlussprüfer wie bisher vom Prüfungsmandat ausgeschlossen sein (§ 271a Abs 7 UGB).

1.8. Befristetes Tätigkeitsverbot des Prüfers und seiner Mitarbeiter

Art 22a Abschlussprüfungs-RL dehnt das schon bisher für Abschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartner von Unternehmen von öffentlichem Interesse bestehende befristete Tätigkeitsverbot auf sämtliche Unternehmen aus und bezieht nun auch Mitarbeiter und Mitgesellschafter des Abschlussprüfers sowie vom Abschlussprüfer kontrollierte Hilfspersonen in den Personenkreis mit ein, sofern alle diese Personen selbst zugelassene Abschlussprüfer sind (§ 271c UGB). Während für Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse an der zweijährigen Abkühlphase festgehalten wird, gilt für den neu einbezogenen Personenkreis eine Frist von einem Jahr ab der Beendigung der nicht bloß unwesentlichen Beteiligung.

1.9. Übermittlung von Prüfungsunterlagen

Der neue § 272 Abs 4 UGB dient der Umsetzung von Art 23 Abs 5 Abschlussprüfungs-RL und ermächtigt den Abschlussprüfer eines Tochterunternehmens zur Übermittlung von Prüfungsunterlagen an den Abschlussprüfer eines in einem Drittland ansässigen Mutterunternehmens.

1.10. Prüfungsausschuss

Es soll an der rechtspolitischen Entscheidung des URÄG 2008 festgehalten werden, wonach ein Prüfungsausschuss nicht nur bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, sondern auch bei fünffach großen Gesellschaften einzurichten ist. Dementsprechend werden die von der Abschlussprüfungs-RL geänderten Regeln zu dessen Zusammensetzung und Aufgaben einheitlich für alle Prüfungsausschüsse vorgesehen (§ 92 AktG, § 30 g GmbHG, § 51 SEG, § 24c GenG).

In Umsetzung des neu gefassten Art 39 Abschlussprüfungs-RL wird vorgesehen, dass die Ausschussmitglieder „zusammen“, also insgesamt betrachtet, mit dem Sektor vertraut sein müssen, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist.

Der bisherige Aufgabenkatalog für den Prüfungsausschuss wird fortgeführt und den Richtlinienvorgaben entsprechend ergänzt.

In § 51 SEG ist auch die Voraussetzung aufzunehmen, dass die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig sein müssen, weil im monistischen System der Abs 5 des Art 39 Abschlussprüfungs-RL nicht greift.

1.11. Genossenschaftsrevision

Kapitalmarktorientierte Genossenschaften sollen der Abschlussprüfungs-VO in denjenigen Bereichen unterworfen werden, in denen die Besonderheiten des genossenschaftlichen Pflichtprüfungssystems dem nicht entgegenstehen. In Umsetzung des rechtsformunabhängig formulierten Art 39 Abschlussprüfungs-RL sind Zusammensetzung und Aufgaben des Prüfungsausschusses daher auch für den Bereich der Genossenschaften anzupassen. Wie bisher sollen auch die fünffach großen Genossenschaften einen Prüfungsausschuss einzurichten haben. (§§ 22 und 24 c GenG)

2. Änderung von BWG und VAG

Die Änderungen des BWG und VAG berücksichtigen die Besonderheiten von Banken und Versicherungen entsprechend, die im Wesentlichen aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gem § 189a Z 1 UGB gelten.

3. Sparkassen

Art 2 Abs 3 der VO (EU) 537/2014 berücksichtigt den Fall, dass eine Genossenschaft iSd Art 2 Nummer 14 der RL 2006/43/EG, eine Sparkasse oder ein ähnliches Unternehmen iSv Art 45 der RL 86/635/EWG oder ein Tochterunternehmen oder ein Rechtsnachfolger einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Unternehmens iSv Art 45 RL 86/635/EWG [über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, zuletzt geändert durch die RL 2006/46/EG] nach einzelstaatlichen Regelungen Mitglied einer Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht sein muss oder sein kann. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat beschließen, dass die Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen vom Geltungsbereich dieser Verordnung oder bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die Abschlussprüfung bei einem ihrer Mitglieder durchführt, und Personen, die möglicherweise in der Lage sind, Einfluss auf die Abschlussprüfung zu nehmen, die in der RL 2006/43/EG niedergelegten Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.

Das mitgliederbasierte Prüfungssystem im Sparkassen-Sektor soll soweit möglich unverändert beibehalten werden. Entsprechende Anpassungen im Sparkassengesetz sowie in der Prüfungsordnung für Sparkassen sind aber vorzunehmen.

4. Anpassungen zu bisherigen Reformen

4.1. Änderungen zum RÄG 2014 (in UGB, URG und IO)

Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014, BGBl I 2015/22, LN Rechtsnews 18750 vom 14. 1. 2015) wurde die RL 2013/34/EU [über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen ....] (Bilanz-RL), in österreichisches Recht umgesetzt. Das RÄG 2014 trat mit 20. 7. 2015 in Kraft, ist aber im Wesentlichen erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen. Bei einer Vielzahl von Unternehmen, die den 31. 12. als Bilanzstichtag gewählt haben, werden daher die Bestimmungen des RÄG 2014 erst bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für das Jahr 2016 Anfang des Jahres 2017 konkret anwendbar sein. Das gibt die Gelegenheit, einige Zweifelsfragen zu klären, die bereits in der Lit aufgeworfen wurden, und einige technische Verbesserungen vorzunehmen.

4.2. Änderung zum GesbR-Reformgesetz (im ABGB)

Bei reinen Innengesellschaften soll entsprechend der Rechtslage vor dem GesbR-Reformgesetz ein vertraglicher Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts möglich bleiben.

5. Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 17. 6. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21545 vom 29.04.2016