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Änderung des ASVG – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

BGBl I 2019/8, ausgegeben am 9. 1. 2019

Drittanstellung von Geschäftsführern

Die Überlassung von Arbeitskräften zur Ausübung einer Organfunktion, wie insbesondere im Unternehmensverbund üblich, ist nach herrschender Lehre arbeitsrechtlich, steuerrechtlich und gesellschaftsrechtlich zulässig. Auch sozialversicherungsrechtlich wurde dies in jahrelanger Praxis anerkannt.

Der VwGH hat jedoch in seiner neueren Rsp bei Drittanstellungen von Geschäftsführern im Konzern jeweils zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse zum Beschäftiger für die Geschäftsführerfunktionen unterstellt (vgl VwGH 7. 9. 2017, Ro 2014/08/0046, ARD 6577/14/2017, betr Arbeitskräfteüberlassung des Dienstnehmers einer Stadt an eine im Eigentum der Stadt stehende GmbH als Geschäftsführer).

Durch eine Ergänzung des § 35 Abs 2 ASVG wird daher nun mit Wirksamkeit ab 10. 1. 2019 entsprechend § 5 AÜG klargestellt, dass bei der Überlassung von Arbeitskräften zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung nicht der Beschäftiger als sv-rechtlicher Dienstgeber gilt, sondern nur die überlassende Gesellschaft.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Überlassungen und vergleichbare Vereinbarungen durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, sodass auch für diesen Bereich klargestellt ist, dass als Dienstgeberin nicht die Gesellschaft gilt, bei der die Organfunktion ausgeübt wird.

Fälligkeit der SV-Beiträge

Ab 1. 1. 2019 müssen die monatlichen Beitragsgrundlagen der Dienstnehmer grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats der Sozialversicherung gemeldet werden. Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, BGBl I 2018/30, wurde der Ausnahmefall geregelt, dass die Beitragsgrundlagen für den Eintrittsmonat erst bis zum 15. des übernächsten Monats gemeldet werden müssen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats beginnt. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruchs nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats (§ 34 Abs 2 ASVG).

Nach dieser Rechtslage ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen ausdrücklich zulässig, dass die Beitragsgrundlagenmeldung erst im übernächsten Monat erfolgt. Zur Vermeidung der Vorschreibung von Verzugszinsen für den Eintrittsmonat bzw den Wiedereintrittsmonat wurde nun die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Meldefrist für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 Abs 2 ASVG angepasst (§ 58 Abs 1a ASVG). Abweichend vom Regelfall sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs 2 zweiter und dritter Satz ASVG am letzten Tag des Kalendermonats fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt. Danach fallen für den Zeitraum des Eintrittsmonats bzw des Wiedereintrittsmonats keine Verzugszinsen an, wenn im übernächsten Monat die Beitragsgrundlagen gemeldet und die Beiträge entrichtet werden.

SV-Pflicht von Zeitungszustellern

Zeitungszusteller sind weit überwiegend als neue Selbstständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert bzw – sofern ua die Umsatzschwelle nach § 4 Abs 1 Z 5 GSVG nicht überschritten wird – von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszustellern mit ihren Auftraggebern als arbeitnehmerähnlich beurteilt (vgl ua VwGH 14. 10. 2015, 2013/08/0226, ARD 6510/12/2016). Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt.

Um künftig Rechtssicherheit zu schaffen, werden „Zusteller von Zeitungen und sonstigen Druckwerken“ ab 1. 7. 2019 aus der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen; sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein (Ergänzung des § 5 Abs 1 ASVG). Von der Ausnahme sind neben Kolporteuren auch Hauszusteller und Selbstbedienungsaufsteller erfasst. Die Mat begründen diese Ausnahme va damit, dass Hauszusteller und Selbstbedienungsaufsteller lediglich einen Zustellerfolg schulden, den sie nach eigenem Ermessen während der Nachstunden erbringen können. Sie arbeiten mit eigenen Fortbewegungsmitteln und müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen (AA-63 BlgNR 26. GP).

Unter „sonstigen Druckwerken“ sind nach den Mat insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen.

Telerehabilitation

Derzeit ist im ASVG die ambulante Rehabilitation als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation angeführt, jedoch nicht ausdrücklich die Telerehabilitation. Rückwirkend mit 1. 1. 2019 wird nun klargestellt, dass im Sinne einer modernen Gesundheitspolitik auch die Telerehabilitation im Rahmen der ambulanten medizinischen Rehabilitation zum Einsatz gelangen soll.

Telerehabilitation ist eine universell einsetzbare Möglichkeit, längerfristige Rehabilitationserfolge durch digital unterstützte Systeme zu erzielen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Neben der herkömmlichen Form der Rehabilitation steht technisch eine telematisch assistierte Rehabilitations-Nachsorge zur Verfügung. Nach den Mat (RV 338 BlgNR 26. GP) soll Telerehabilitation nicht eine ganztägige Rehabilitationsleistung ersetzen, sondern vielmehr im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung der medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen. Die Patienten sollen durch die Telerehabilitation das in der (herkömmlichen) Rehabilitation Erlernte mit einem Therapeuten online trainieren und in den Alltag übertragen, stabilisieren und weiterentwickeln können.

Hinweis: Mit BGBl I 2019/7 wurde die Telerehabilitation auch im Bereich des GSVG, BSVG und B-KUVG verankert.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26629 vom 11.01.2019