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Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird
BGBl I 2015/119, ausgegeben am 21. 9. 2015
Zur unverändert übernommenen RV 650 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 19607 vom 3. 6. 2015.
§ 16 NAG sieht die Zertifizierung von Deutsch-Integrationskursen bzw den Entzug der Zertifizierung durch den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen vor. Bereits im Jahr 2012 hat der VfGH ausgesprochen, dass § 16 Abs 2 und 5 NAG idF BGBl I 2005/100 verfassungswidrig war, weil der ÖIF bei der Zertifizierung von Kursträgern hoheitlich tätig wird, der notwendige Weisungszusammenhang zu einem obersten Organ der Vollziehung aber fehlt (VfGH 12. 12. 2012, G 75/12, vgl LN Rechtsnews 14674 vom 1. 3. 2013).
Mit dem neuen Abs 6 zu § 16 NAG werden nun mit 22. 9. 2015 die Vorgaben aus diesem Erkenntnis umgesetzt, indem der ÖIF in Wahrnehmung der ihm gem §§ 14 bis 16 NAG übertragenen Aufgaben dem BMI gegenüber weisungsgebunden wird. Dadurch kommt es gem den Erläuternden Bemerkungen zu keiner Änderung für die Praxis bei der Abwicklung der Integrationsvereinbarung bzw der Deutsch-Integrationskurse.