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Änderung des StAG - „Weisungsrat“: RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden soll

RV 9. 6. 2015, 669 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Berichtspflichten der StA

Die Novelle soll ua zu einer Verringerung und Präzisierung der staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten führen:

Im Bereich der sogenannten „clamorosen“ Strafverfahren (§ 8 Abs 1 StAG) bestehen derzeit umfassende Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften an die Oberstaatsanwaltschaften und dieser an das BMJ. So sind die Staatsanwaltschaften - mit Ausnahme der WKStA - verpflichtet, gem § 8 Abs 1 StAG hinsichtlich Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen.

Die staatsanwaltschaftlichen Berichtspflichten im Bereich des § 8 Abs 1 StAG sollen derart eingeschränkt werden, dass im Wesentlichen die Pflicht zur Berichterstattung über einzelne Anordnungen während laufender Ermittlungsverfahren entfällt. Nach der Neufassung des § 8 Abs 3 StAG sollen Vorhabensberichte grundsätzlich nur mehr zu erstatten sein

-vor einem Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 35c StAG),
-vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 11. Hauptstückes der StPO,
-vor dem Einbringen einer Anklage,
-vor dem Zurückziehen einer Anklage oder
-vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren,

es sein denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach § 8 Abs 1 StAG unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

Einrichtung eines „Weisungsrats“

Das Weisungsrecht des BMJ gegenüber den Staatsanwaltschaften ist seit Jahrzehnten Gegenstand von Diskussionen; als wesentliche Kritikpunkte am bestehenden Weisungsregime werden der Anschein einer politischen Beeinflussung der Staatsanwaltschaften genannt, sowie die Verfahrensverzögerung, die sich durch die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften ergeben.

Wie vom Beratungsgremium zur Reform der Berichtspflichten und des Weisungsrechts des BMJ vorgeschlagen, soll daher nun für den ministeriellen Weisungsbereich ein Beirat („Weisungsrat“) gesetzlich verankert werden (§ 29b, § 29c StAG), der organisatorisch bei der Generalprokuratur angesiedelt ist.

Aufgabe des Weisungsrats ist die Beratung des BMJ in einer Reihe von gesetzlich determinierten Fällen, insbesondere wenn eine Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren erteilt werden soll. Es obliegt dem Weisungsrat, ehestmöglich eine schriftliche Äußerung zum Erledigungsentwurf des BMJ zu erstatten.

Trägt der BMJ der Äußerung des ihn beratenden Weisungsrats im Ergebnis nicht Rechnung, so ist iS größtmöglicher Transparenz die Äußerung samt der Begründung, weshalb ihr nicht Rechnung getragen wurde, im Bericht an den NR und den Bundesrat gem § 29a Abs 3 StAG zu veröffentlichen.

Dem Weisungsrat gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der Rangfolge (§ 182 Abs 3 RStDG), die beiden weiteren Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten. Die Mitglieder des Weisungsrats sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Durch die Einrichtung eines solchen unabhängigen Weisungsrats soll künftig jeglichem Anschein einer politischen oder persönlichen Einflussnahme auf den Inhalt eines Strafverfahrens entgegengewirkt werden.

Hinweisgebersystem

Seit 20. 3. 2013 steht bei der WKStA im Probebetrieb ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes Hinweisgebersystem als internetbasiertes anonymes Anzeigesystem zur Verfügung (BKMS® System; vgl LN Rechtsnews 14817 vom 22. 3. 2013 und LN Rechtsnews 15428 vom 3. 7. 2013). Aufgrund des erfolgreichen Probebetriebs soll eine Überführung in den Dauerbetrieb erfolgen, wofür aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine ausdrückliche - über § 2 StPO hinausgehende - gesetzliche Grundlage für das Hinweisgebersystem geschaffen werden soll.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist grds der 1. 1. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19640 vom 10.06.2015