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Bundesgesetz, mit dem die BAO und die AbgEO geändert werden sollen
ME 20. 2. 2018, 15/ME NR 26. GP
Die VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten [...] (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) tritt am 25. 5. 2018 in Kraft und erlangt damit unmittelbare Geltung.
Der vorliegende Gesetzesentwurf hat drei Ziele:
- | Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt ist gem Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 DSGVO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage zulässig. Es soll daher im neuen § 48d BAO eine (allgemeine) Rechtsgrundlage für das Abgabenverfahren geschaffen werden, die eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Abgabenverfahren sicherstellt. |
- | Die Rechte der betroffenen Person nach der DSGVO (zB Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung) sollen mit den bisherigen Rechten von Abgabepflichtigen (zB Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Berichtigung von Erledigungen der Abgabenbehörde) in Einklang gebracht werden. Im Übrigen sollen die Rechte der betroffenen Person im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO auf die besonderen Anforderungen des Abgabenverfahrens abgestimmt werden. |
- | Anpassung der Verweise und der Terminologie an das neue Datenschutzregime. |
Die Änderungen sollen (zeitgleich mit der DSGVO) mit 25. 5. 2018 in Kraft treten.