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Änderung von BUAG und BSchEG – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

BGBl I 2017/114, ausgegeben am 31. 7. 2017

Zum Initiativantrag 2241/A BlgNR 25. GP siehe ARD 6553/1/2017

1. Überblick

Die vorliegende Novelle basiert auf dem Initiativantrag 2241/A BlgNR 25. GP. Davor gab es bereits einen Ministerialenwurf (315/ME NR 25. GP, siehe ARD 6547/17/2017), der im Rahmen des IA beinahe unverändert übernommen wurde. Neu hinzugekommen sind Bestimmungen über Förderungen zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes, der für den Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultiert (siehe dazu Pkt 5).

Insgesamt verfolgen die Gesetzesänderungen hauptsächlich folgende Ziele:

-Verstärkung der Wirksamkeit der Baustellenkontrollen in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw fallweise Beschäftigung,
-Vereinheitlichung der Arbeitnehmeransprüche im Todesfall sowie
-Senkung der Verzugszinsen.

Die Änderungen betreffend Teilzeit- und fallweise Beschäftigte, Senkung der Verzugszinsen sowie Förderungen der Altersteilzeit treten mit 1. 1. 2018 in Kraft, alle weiteren Änderungen bereits mit 1. 8. 2017.

2. Sozialbetrug iZm Teilzeitbeschäftigung

Um Sozialbetrug und Unterentlohnung sowie die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen in der Baubranche weiter einzudämmen, wird die Wirksamkeit der Kontrolle in Bezug auf Teilzeitbeschäftigung bzw fallweise Beschäftigung verstärkt. Dazu werden die Meldevorschiften abgeändert (§ 22 Abs 2a BUAG): Die Erstmeldungen werden bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten künftig spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erstattet. Die Erstmeldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Alle Änderungen gegenüber diesen gemeldeten Daten – etwa aufgrund von Mehrstunden – sind der BUAK unmittelbar vor dem Einsatz des Arbeitnehmers zu melden.

Bei Meldeverstößen iZm Teilzeitbeschäftigung oder fallweiser Beschäftigung kann die BUAK nun weiters nach § 22 Abs 5a BUAG von der widerlegbaren Vermutung einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen: Diese Vermutung gilt für den Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume; die Zuschläge sind dementsprechend für diesen Zeitraum auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vorzuschreiben. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung binnen vier Wochen ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung zu entkräften, indem er entsprechende Nachweise über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Arbeitnehmers vorlegt.

Im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigten sind außerdem künftig auch Mehrstunden bei der Zuschlagsberechnung zu berücksichtigen (§ 21a Abs 4 BUAG).

In einem neuen § 21a Abs 4a BUAG wird außerdem der Begriff der fallweisen Beschäftigung in Anlehnung an § 471b ASVG definiert.

3. Arbeitnehmeransprüche im Todesfall

Ein neuer § 3c BUAG dient va der Vereinfachung des Verfahrens: Bei fristgerechter Antragstellung eines oder mehrerer der anspruchsberechtigten Erben kann die BUAK in Hinkunft die Anwartschaft auszahlen, ohne dass das Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens abgewartet werden muss. Es bedarf weder eines Einantwortungsbeschlusses, noch eines Ausfolgebeschlusses oder der inländischen Vollstreckbarkeitserklärung eines entsprechenden ausländischen Beschlusses, noch eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Weiters kann die Ermittlung des Lebensmittelpunktes des Verstorbenen bzw der Rechtsordnung des Staates unterbleiben, zu dem eine noch engere Beziehung bestanden hat – insbesondere in familiärer und sozialer Hinsicht – als zum Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Hat daher zB nur einer der anspruchsberechtigten Erben fristgerecht einen Antrag auf Auszahlung gestellt, hat die BUAK dieser Person den Anspruch auszuzahlen. Die Ansprüche der anderen anspruchsberechtigten Erben sind im Innenverhältnis auszugleichen.

Stellt keiner der anspruchsberechtigten Erben binnen drei Monaten ab dem Tod des Arbeitnehmers einen Antrag auf Auszahlung, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft. Ebenfalls in die Verlassenschaft fällt ein Anspruch gegenüber der BUAK, dessen Auszahlung der Arbeitnehmer bereits beantragt hat, der aber erst nach seinem Tod ausgezahlt wird.

Gibt es weder einen Ehepakt, ein gültiges Testament noch einen gesetzlichen Erben, kommt nach § 748 ABGB idF BGBl I 2015/87 das außerordentliche Erbrecht der Lebensgefährten zur Anwendung.

4. Senkung der Verzugszinsen

Bisher sah das BUAG Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. bei Nichtrücküberweisung des nicht verbrauchten Urlaubsentgelts und 7 % p.a. bei Nichtentrichtung der Zuschläge vor. Mit der Neuregelung werden die Verzugszinsen wie im ASVG reduziert (siehe § 59 ASVG) und an den Basiszinssatz (nach Art I § 1 Abs 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I 1998/125) gebunden. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt für jeweils ein Kalenderjahr 4 % zuzüglich des am 31. 10. des Vorjahres geltenden Basiszinssatzes. (§ 8 Abs 6 BUAG, § 25 Abs 2 BUAG)

5. Förderung der Altersteilzeit

In der Bauwirtschaft sind sehr wenige Anwendungsfälle der Altersteilzeit bzw des Altersteilzeitgeldes gemäß § 27 AlVG zu verzeichnen. Die Gründe dafür liegen in den spezifischen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung in der Baubranche. Die BUAK erhält daher nun die Möglichkeit, für bauspezifische Altersteilzeitvereinbarungen Förderungen an Arbeitgeber zu vergeben, die der Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes dienen, der für den Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultiert (gefördert werden höchstens 90 % diese Aufwandes). Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand (§ 19 Abs 7 BUAG).

§ 19 Abs 8 BUAG regelt die Voraussetzungen für eine Förderung; die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern müssen demnach beinhalten:

1.die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 % in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben;
2.einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts;
3.die Verpflichtung des Arbeitgebers, die SV-Beiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten;
4.die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21a Abs 4 zuzüglich 50 % des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.

Für die Berechnung der Abfertigung ist die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht. (§ 19 Abs 9 BUAG)

6. Sonstige Änderungen

Im BUAG und BSchEG kommt es weiters zu va den folgenden Änderungen:

-Urlaubsansprüche, die binnen sechs (bisher: fünf) Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, werden bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abgegolten. (§ 9 Abs 3 BUAG)
-Auch die Zuerkennung von Überbrückungsgeld begründet den Anspruch auf Auszahlung der Abfindung. (§ 10 Abs 1 lit c BUAG)
-BSchEG: Klargestellt wird, dass Doppellehrlinge vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen sind. (§ 2 lit h BSchEG)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23965 vom 01.08.2017