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Änderung von SPG, StVO und TKG – RV

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden sollen

Regierungsvorlage 21. 2. 2018, 15 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Durch die Änderung des SPG sollen va wesentliche Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit implementiert werden – sowohl in subjektiver Hinsicht (etwa durch „Sicherheitsforen“ auf regionaler Ebene) als auch in objektiver Hinsicht (etwa durch Abgleich der Daten aus Section Control-Strecken mit den Fahndungsevidenzen oder Melde-, Übermittlungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen von Rechtsträgern wie Verkehrsbetrieben oder Bahnhofs- oder Flughafenbetreibern betr Bildaufnahmen an öffentlichen Orten). Außerdem soll im SPG die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen erweitert und im TKG 2003 die Registrierung von Prepaid-SIM-Wertkarten zwecks Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verankert werden.

Sofern im Folgenden nicht anders angegeben (1. 1. 2019 bzw 1. 3. 2019), sollen die Änderungen jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl in Kraft treten.

Hauptgesichtspunkte der geplanten Änderungen sind va:

1. SPG

1.1. Sicherheit, Überwachung und Datenschutz:

Bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl sollen folgende Änderungen in Kraft treten:

-Möglichkeit zur Bildung von „Sicherheitsforen“ auf regionaler Ebene, in deren Rahmen (situationsbezogen) von und mit „Sicherheitspartnern“ Maßnahmen angeregt und koordiniert werden sollen (§ 25 SPG). Als Sicherheitspartner kommen je nach konkretem Anlassfall private Vereine (etwa Jugend- oder Elternvereine) in Frage, NGOs, Wohnpartner oder auch Menschen, die im Rahmen von „Community Policing“-Projekten freiwillig an der Präventionsarbeit teilnehmen.
-Verlängerung der Speicherfrist für Daten von Verdächtigen (§ 53a Abs 6 SPG) von 3 auf 5 Jahre, weil sich die bisherige Frist für eine erfolgreiche Ermittlungstätigkeit, insb im Bereich der organisierten Kriminalität, als zu kurz erwiesen hat.
-Die Erfahrungen seit der Einführung der Kennzeichenerkennungsgeräte im Jahr 2005 (vgl BGBl I 2004/151) haben gezeigt, dass es für die Anhaltung der Fahrzeuge im Trefferfall unbedingt erforderlich ist, über das Kennzeichen hinausgehende Informationen zum Fahrzeug zu erhalten, insb zur Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype und Fahrzeugfarbe. Zudem sind im Trefferfall auch Informationen zum Fahrzeuglenker zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung von wesentlicher Bedeutung (Ausweitung in § 54 Abs 4b SPG). Die Ermittlungsmaßnahme obliegt weiterhin der nachprüfenden Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragen (§ 91c Abs 1 SPG).
-Mit der Einfügung eines Abs 2a in § 57 SPG soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um gemäß § 98a StVO 1960 ermittelte Daten („Section Control“) mit den Fahndungsevidenzen für die Zwecke des § 54 Abs 4b SPG abzugleichen (Fahndung, Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und Abwehr krimineller Verbindungen). Vgl dazu unten auch die geplanten Änderungen der StVO.
Die Speicherdauer dieser Daten (Löschung spätestens zwei Wochen nach der Übermittlung; § 58 Abs 3 SPG) sowie die Protokollierung im Trefferfall (§ 59 Abs 2 SPG) werden wie beim Einsatz von polizeieigenen Kennzeichenerkennungssystemen gemäß § 54 Abs 4b SPG festgelegt.

Ein Inkrafttreten erst mit 1. 3. 2019 ist für folgende Änderungen vorgesehen:

-Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Sicherheitsbehörden zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung (Zwecke des § 53 SPG) soll die Berechtigung zur Verarbeitung freiwillig übergebener Bilddaten auch auf Tondaten ausgeweitet werden; nach wie vor nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten (§ 53 Abs 5 SPG).
-Für bestimmte Rechtsträger soll darüber hinaus in § 53 Abs 5 SPG die Verpflichtung geschaffen werden, unverzüglich Ton- und Bilddaten auf Ersuchen der Sicherheitsbehörde zu übermitteln bzw für den Fall der Notwendigkeit eines Echtzeitstreamings unverzüglich Zugang zu den gerade erst anfallenden Bilddaten zu gewähren, damit die Sicherheitsbehörde diese Daten für die taxativ genannten Zwecke weiterverwenden kann. Umfasst von der Verpflichtung sind Rechtsträger des öffentlichen oder des privaten Bereichs mit öffentlichem Versorgungsauftrag (etwa öffentliche Verkehrsbetriebe, Bahnhofs- oder Flughafenbetreiber oder auch die ASFINAG), die nach den Bestimmungen des DSG zulässigerweise Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte an öffentlichen Orten (§ 27 SPG) verwenden. Zudem soll ein Löschungsverbot für diese Rechtsträger ab Kenntnisnahme von der Herausgabepflicht statuiert sowie zur Durchsetzung der Herausgabepflicht eine Verwaltungsstrafbestimmung eingeführt werden (§ 84 Abs 1 Z 7 SPG). Der Rechtsschutz für diese Maßnahme richtet sich nach § 91c Abs 1 SPG (Verständigng des Rechtsschutzbeauftragten durch die Sicherheitsbehörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme).
-Für die Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs 1 SPG (ua zB iZm Betretungsverboten von Schutz- und Sicherheitszonen) soll eine Strafdrohung für den Wiederholungsfall eingeführt werden (Geldstrafe bis zu 2.300 €).
-Mit einem neuen § 93a SPG soll eine „Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten“ eingeführt werden. Überwachen Rechtsträger des öffentlichen Bereichs bzw Rechtsträger des privaten Bereichs mit öffentlichem Versorgungsauftrag (etwa Verkehrsbetriebe oder Bahnhofs- oder Flughafenbetreiber) zulässigerweise einen öffentlichen Ort, sollen sie nun verpflichtet werden, davon die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren. Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Strafverfolgung erforderlich ist, kann die Sicherheitsbehörde sodann mit Bescheid eine Aufbewahrungsverpflichtung von bis zu 4 Wochen festlegen. Durch die Festlegung einer längeren Aufbewahrungsverpflichtung wird der Rechtsträger nicht daran gehindert, die Videoüberwachung wieder einzustellen; er hat darüber nur die Sicherheitsbehörde zu informieren.

1.2. Kostenersatz für sicherheitspolizeiliche Einsätze

Hinsichtlich der Auslösung eines Einsatzes durch eine technische Alarmeinrichtung (§ 92a Abs 1 SPG) soll ausdrücklich klargestellt werden, dass auch Alarmeinrichtungen, die nicht nur dem Schutz von Eigentum und/oder Vermögen dienen, sondern dem Schutz anderer Rechtsgüter – wie etwa Leben oder Gesundheit von Menschen –, von der Regelung im Fall eines Fehlalarms umfasst sind (Kostenersatz iH des Pauschalbetrags gem Verordnung des BMI).

Durch Einführung eines neuen Abs 1a in § 92a SPG sollen weiters nun auch in zwei abschließend genannten Fällen Personen zum Ersatz der Kosten des Polizeieinsatzes verpflichtet werden können, wenn sie ein Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht haben:

-durch vorsätzlich falsche Notmeldung, etwa durch Notruf oder Notzeichen, ohne Vorliegen einer Gefahrensituation (davon umfasst ist nach den ErläutRV auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echten „Spielzeugwaffen“ vortäuscht und dadurch eine Notmeldung durch Dritte auslöst).
-Wenn sich der Betroffene grob fahrlässig einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat; grob fahrlässig handelt nach den ErläutRV derjenige, der sich ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig verhält, sodass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

2. StVO

In § 98a StVO soll verankert werden, dass der Einsatz der technischen Einrichtungen der Abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung („Section Control“) 7 Tage vor seinem Beginn der Landespolizeidirektion zu melden ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die festgelegte Messstrecke endet. Außerdem sollen die ermittelten Daten der Landespolizeidirektion auf Ersuchen übermittelt werden müssen, und zwar ausschließlich für Zwecke des § 54 Abs 4b SPG (Fahndung, Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und Abwehr krimineller Verbindungen) und der Strafrechtspflege. Die weitere Verwendung der Daten richtet sich nach dem SPG bzw der StPO.

In den ErläutRV wird dazu klargestellt, dass die Daten zu übermitteln sind, noch bevor sie nach Errechnung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit gefiltert werden.

3. TKG

-Im 12. Abschnitt (Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz) soll bei der Definition der Stammdaten in § 92 Abs 3 Z 3 TKG nun auch das Geburtsdatum ergänzt werden, um eine eindeutige Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
-Damit auch Erwerber von Prepaid-SIM-Karten im Anlassfall identifizierbar sind, soll weiters in einem neuen § 97 Abs 1a TKG für die Anbieter (= Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten) die Verpflichtung verankert werden, „vor Durchführung des Vertrags“ (also vor Aktivierung bzw Freischaltung des Anschlusses) die Identität des Teilnehmers zu erheben und die erforderlichen Stammdaten anhand „geeigneter Identifizierungsverfahren“ zu registrieren.
Die geeigneten Identifizierungsverfahren sollen durch Verordnung des BMVIT im Einvernehmen mit dem BMI festgelegt werden, um dem raschen technischen Fortschritt und der notwendigen Verlässlichkeit der Identifizierung leichter Rechnung tragen zu können. In Betracht kommt dabei nach den ErläutRV die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ebenso wie ein videounterstütztes, elektronisches Verfahren.
Die Speicherung der so ermittelten Daten soll sich nach den Fristen des § 97 Abs 2 TKG richten (Löschung der Stammdaten grds spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen).
-Zur Absicherung der neuen Registrierungspflicht für Prepaid-SIM-Karten wird in § 109 Abs 3 Z 22 TKG eine Strafbestimmung normiert (Geldstrafe bis zu 37.000 €, wenn „die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert“ werden).

Da die Verpflichtung zur Erhebung der Identität der Teilnehmer technische und organisatorische Vorkehrungen durch die Anbieter erfordert, sollen die Änderungen des TKG erst mit 1. 1. 2019 in Kraft treten.

Hinweis: Auch im Bereich der StPO sind derzeit Erweiterungen bestehender Ermittlungsmaßnahmen und neue Ermittlungsmaßnahmen geplant (Überwachung verschlüsselter Nachrichten und Anlassdatenspeicherung „Quickfreeze“); siehe dazu die RV 17 BlgNR 26. GP zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018, Rechtsnews 25024.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25025 vom 28.02.2018