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Änderungen des KFG 1967 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

BGBl I 2015/72 und I 2015/73

Am 9. 7. 2015 wurden im BGBl folgende Änderungen des KFG 1967 kundgemacht:

-BGBl I 2015/72:
Die derzeitige Regelung betreffend Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw die Ziffern. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung nun erweitert und umfasst auch Kombinationen aus gewählten Buchstaben und Behördenbezeichnung sowie aus Buchstaben und Ziffern.
Weiters wird eine Übergangsbestimmung für die Wunschkennzeichen geschaffen, die nunmehr nach den neuen Vorgaben als anstößig oder lächerlich nicht mehr bewilligt werden können. Bereits vergebene Wunschkennzeichen bleiben während ihres Gültigkeitszeitraums von 15 Jahren unberührt und weiterhin zugewiesen und dürfen an Fahrzeugen geführt werden, auch wenn sie nach der neuen Regelung nicht mehr bewilligt werden können. Solche Wunschkennzeichen können aber nicht mehr „verlängert“, dh nach Erlöschen des Rechts nicht mehr neuerlich zugewiesen werden. In solchen Fällen darf die Zulassungsstelle die „Verlängerung“ nicht vornehmen und hat den Antrag der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
-BGBl I 2015/73:
Das zulässige Höchstgewicht von Kraftfahrzeugen mit Betonmischaufbau mit mehr als drei Achsen wird von derzeit 32 auf 36 t erhöht. Das zulässige Gesamtgewicht zweiachsiger Omnibusse wird von 18 t auf 19,5 t angehoben.
Außerdem dürfen in Zukunft Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) an Fahrzeugen der Strafvollzugsverwaltung und an Fahrzeugen der Einsatzleiter von Eisenbahninfrastrukturunternehmen angebracht werden.

Alle Änderungen treten mit 10. 7. 2015 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19845 vom 10.07.2015