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Änderungen im AuslBG – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

BGBl I 2018/94, ausgegeben am 22. 12. 2018

Überblick

Mit der Novelle zum AuslBG kommt es im Wesentlichen zu den folgenden gesetzlichen Änderungen:

-Rot-Weiß-Rot-Karten-System: Verfassungskonforme Gestaltung des Punkteschemas für die Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte entsprechend den Vorgaben des Erkenntnisses VfGH 13. 12. 2017, G 281/2017, ARD 6596/11/2018, was zu einer anderen Gewichtung der Punkte bei den jeweiligen Zulassungskriterien führt
-Einführung einer Verordnungsermächtigung in der jährlichen Fachkräfteverordnung zur Festlegung von Mangelberufen für bestimmte Bundesländer
-Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Berufen im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung), in denen Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG bevorzugt zugelassen werden können.
-Anführung der entsprechenden Niveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) bei den im Punktesystem (Anlagen A bis D) beschriebenen Sprachkenntnissen sowie weitere Klarstellungen zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen

Die gesetzlichen Änderungen treten allesamt mit 1. 1. 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. 12. 2018 ereignen.

Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte

§ 12b Z 1 AuslBG regelt die Zulassung von Ausländern zur Beschäftigung als sonstige Schlüsselkräfte und verweist als Voraussetzung ua auf die Erreichung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C zum AuslBG angeführten Kriterien. Die konkrete Verteilung der erreichbaren Punkte führte dazu, dass Personen, die (nur) über eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung verfügen, im Gegensatz zu jenen mit allgemeiner Universitätsreife oder Studienabschluss ab dem 40. Lebensjahr von der Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ ausgeschlossen sind. Mit Erkenntnis vom 13. 12. 2017, G 281/2017, ARD 6596/11/2018, hat der VfGH ausgesprochen, dass diese unsachliche Differenzierung im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung verfassungswidrig ist.

Um diese Diskriminierung aufgrund des Alters zu beseitigen, werden daher beim Punkteschema für sonstige Schlüsselkräfte die Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ mit der Zuteilung von mehr erreichbaren Punkten aufgewertet, während zugleich das Kriterium „Alter“ entsprechend geringer gewichtet wird. Die Anlage C wird damit auch dem bereits geltenden Punktesystem der Anlage B für Fachkräfte in Mangelberufen angeglichen. Im § 12b Z 1 AuslBG wird die aufgehobene Wortfolge, mit der lediglich auf die Anlage C verwiesen wird, wieder eingefügt.

Regionale Mangelberufslisten

Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, wird nun das Modell der Rot-Weiß-Rot–Karte für die qualifizierte Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten weiterentwickelt. Damit soll die Zuwanderung von Fachkräften flexibler und treffsicherer gestaltet werden. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen ausschließlich über eine bundesweite Erhebung dem regionalen Bedarf nicht ausreichend Rechnung trägt. Dementsprechend wird die Möglichkeit geschaffen, in der jährlichen Fachkräfteverordnung auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festzulegen § 13 Abs 1 AuslBG).

Um die Beschäftigungschancen der am Arbeitsmarkt verfügbaren und in Ausbildung befindlichen Fachkräfte, insbesondere infolge einer erhöhten Ausbildungsaktivität der Betriebe, bestmöglich zu wahren, besteht auch die Möglichkeit, in der Verordnung Höchstzahlen für die Zulassung von Fachkräften für bestimmte Bundesländer festzusetzen (§ 13 Abs 3 AuslBG).

Weiters wurde geregelt, dass Fachkräfte, die in einem für ein bestimmtes Bundesland festgelegten Mangelberuf zugelassen werden, nur in einer in diesem Bundesland befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers beschäftigt werden dürfen (§ 20d Abs 5 AuslBG). Bei Unternehmen, in denen Arbeiten überwiegend nicht in der Betriebsstätte verrichtet werden, bzw Aufträge außerhalb dieser zu erfüllen sind, ist die Beschäftigung der Fachkraft auch auf auswärtigen Arbeitsstellen (zB Baustellen) iSd § 2 Abs 3 ArbIG zulässig. Eine Beschäftigung kann also auch auswärtige Arbeitsstellen (zB Baustelle in einem anderen Bundesland) umfassen, solange es sich nicht um Betriebsstätten iSd ArbIG handelt.

Besonders Hochqualifizierte

Auch in § 13 Abs 4 AuslBG wird eine zusätzliche Verordnungsermächtigung eingeführt: Demnach können per Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festgelegt werden, in denen Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG bevorzugt zugelassen werden können. Für diese Berufe bzw Ausbildungen wird daher die erforderliche Mindestpunkteanzahl um fünf Punkte herabgesetzt, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Die bisherige Regelung des § 12 AuslBG für besonders hochqualifizierte Ausländer besteht unverändert weiter. Personen, die die Voraussetzungen des § 12 AuslBG und die nach Anlage A erforderlichen Mindestpunkte erreichen, können weiterhin ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe eine Rot-Weiß-Rot–Karte erhalten.

Adaptierungen betreffend Sprachkenntnisse

Zum besseren Verständnis wird in allen Anlagen zum AuslBG (Anlage A bis Anlage D) beim Kriterium „Sprachkenntnisse“ das jeweilige Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) ergänzt (dh Ergänzung um die Kürzel A 1, A 2, B 1, B 2 und C 1).

Zur Anrechnung von Sprachkenntnissen wird weiters klargestellt, dass der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen über ein Schulzeugnis allein nicht ausreicht. Ebenso wenig gilt der Besuch einer Schule oder Universität in einem deutsch- bzw englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.

Von Personen, die längere Zeit (mindestens zwei Jahre lang) eine Schule oder Universität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben, kann auch der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses nicht länger als fünf Jahre als Bestätigung der Sprachkenntnisse akzeptiert werden.

Bekanntgabe von Aufenthaltstitel

Die Meldepflicht der Aufenthaltsbehörden an das AMS in § 27a Abs 3 Z 1 AuslBG wird um die Aufenthaltsbewilligungen für unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer („ICT“), mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“) sowie um die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 Abs 3 NAG ergänzt. Die in § 27 AuslBG normierte Verpflichtung der Aufenthaltsbehörden dient dazu, dem AMS die Erfüllung seiner Aufgaben, etwa was die Arbeitsmarktbeobachtung und die Erstellung von Statistiken betrifft, zu ermöglichen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26566 vom 28.12.2018