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Änderungen im Betriebsratsrecht - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

BGBl I 2017/12, ausgegeben am 17. 1. 2017

Änderungen ab 2017

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage zu einer AZG-Novelle (siehe nunmehr BGBl I 2016/114, ARD 6530/15/2017) hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales dem Nationalrat einen Selbständigen Antrag zur Änderung des ArbVG vorgelegt, der in der Folge vom Gesetzgeber (unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages) beschlossen wurde. Konkret umfasst die ArbVG-Novelle folgende zwei Maßnahmen:

-Verlängerung der Funktionsperiode für Betriebsräte:
Die Tätigkeitsdauer des BR beträgt derzeit 4 Jahre. Die Bedingungen der Arbeitswelt und die Anforderungen an die Belegschaftsvertretung haben sich jedoch seit der Einführung dieser Bestimmung vor 30 Jahren grundlegend verändert, was eine Stärkung der Kontinuität der Gremien erfordert. Darüber hinaus wurde auch die Gesetzgebungsperiode des Nationalrats auf 5 Jahre verlängert.
Aus diesem Grund wurde nun für neu gewählte Belegschaftsvertretungen die Tätigkeitsdauer auf 5 Jahre verlängert. Dies betrifft den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer, den Zentralbetriebsrat und die Konzernvertretung sowie den Europäischen Betriebsrat und den SE-Betriebsrat (Betriebsrat in einer Europäischen Gesellschaft).
-Ausdehnung der Bildungsfreistellung:
Derzeit hat jedes BR-Mitglied Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von 3 Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts (in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes BR-Mitglied Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts).
Da aber der Bildungsbedarf in den letzten Jahren - nicht zuletzt durch den technologischen Fortschritt - stark zugenommen hat und sich BR-Mitglieder im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben mit sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen müssen, wird der Anspruch auf Bildungsfreistellung auf ein Höchstausmaß von 3 Wochen und 3 Arbeitstage ausgedehnt.

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. 12. 2016 erfolgt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22960 vom 18.01.2017