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Am 28. 9. 2015 wurden iZm der erhöhten Anzahl von Asylanträgen und der vermehrten Schlepperei folgende BGBl kundgemacht:
- | Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I 2015/120. Aufgrund der stark steigenden Anzahl von Asylwerbern (ein Plus von 211 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum) wird mit dem vorliegenden BVG eine bundesverfassungsgesetzliche Grundlage für eine menschenwürdige, gleichmäßige, gerechte, solidarische Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geschaffen. Das neue Bundesverfassungsgesetz sieht vor, dass die Gemeinden die erforderliche Anzahl von Plätzen für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zur Verfügung zu stellen haben. Der Bund hat die Möglichkeit, die Unterbringung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder ersatzweise vorzunehmen und Grundstücke dafür zu nutzen, die in seinem Eigentum oder ihm zur Verfügung stehen. Die Nutzung solcher Grundstücke bedarf keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige, wenn dem überwiegende Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Voraussetzung ist weiters, dass in einem Land und in einem politischen Bezirk dieses Landes nicht ausreichend Plätze zur Verfügung gestellt werden. Dieses BVG soll dem momentanen Engpass bei der Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden entgegenwirken und - entsprechend dem vorübergehenden Charakter der Belastung der Unterbringungseinrichtungen - mit Ende 2018 außer Kraft treten. |
- | Änderung des FPG, BGBl I 2015/121. In Reaktion auf die sich häufenden Fälle von Schlepperei wird die Schwelle für die erhöhte Strafdrohung herabgesetzt, um dem Unrechtsgehalt derartiger Taten gerecht zu werden (das Kriterium der „größeren Anzahl von Fremden“ wird nach der Judikatur derzeit erst ab ca 10 Personen angenommen): Ab 1. 10. 2015 gelangt die Strafdrohung des § 114 Abs 3 FPG von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe schon bei mindestens 3 Fremden zur Anwendung - neben den schon bisher bestehenden Qualifikationen der Gewerbsmäßigkeit (Abs 3 Z 1) und des Versetzens in einen qualvollen Zustand (Abs 3 Z 3). |