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Änderungskündigung und verschlechternde Versetzung - Zustimmung des BR?

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

ArbVG: § 101, § 105

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, die dann außer Kraft tritt, wenn der Arbeitnehmer einer verschlechternden Versetzung zustimmt, so muss er den Betriebsrat nicht nur über die Änderungskündigung iSd § 105 ArbVG informieren, sondern auch dessen Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers iSd § 101 ArbVG einholen. Hat der Arbeitgeber dies verabsäumt und der Betriebsrat der Versetzung daher nicht zugestimmt, so muss der betroffene Arbeitnehmer der Versetzung nicht Folge leisten, auch wenn er zuvor zur verschlechternden Versetzung sein Einverständnis gegeben hat und dadurch der Arbeitsvertrag aufrecht bleibt.

OGH 28. 6. 2016, 8 ObA 63/15w

Zu OLG Wien 10 Ra 29/15f, ARD 6478/7/2015 (Bestätigung)

Sachverhalt:

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber zunächst als Lohnverrechnerin mit einem Monatsgehalt von € 3.064,12 brutto tätig. Im März 2014 sprach der Arbeitgeber die Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Beisatz aus, dass sie außer Kraft treten solle, wenn die Arbeitnehmerin bis 26. 3. 2014 schriftlich einer Änderung ihres Tätigkeitsbereichs zustimmt (die neue Tätigkeit und die neue Einstufung wurden näher genannt).

Vor dem Ausspruch dieser Änderungskündigung war der zuständige Betriebsrat zeitgerecht verständigt worden. Er erhob gegen „die geplante Änderungsabsicht (Änderungskündigung) ausdrücklich Einspruch“.

Die Klägerin erklärte sich am 25. 3. 2014 schriftlich mit der Änderung einverstanden. Sie ist seit 8. 4. 2014 in ihrem neuen Tätigkeitsbereich mit einem monatlichen Gehalt von € 2.832,50 brutto tätig.

Mit ihrer rund vier Monate später eingebrachten Klage begehrt sie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, der Versetzungsanordnung des Arbeitgebers per 1. 4. 2014 Folge zu leisten. Es handle sich um eine verschlechternde Versetzung, die - entgegen § 101 ArbVG - ohne Zustimmung des BR erfolgt und daher rechtsunwirksam sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn.

Der OGH hielt die Revision für zulässig, weil die Frage des Versetzungsschutzes bei einer Änderungskündigung über den Einzelfall hinausreicht und er sie noch nicht explizit zu behandeln hatte. Die Revision war im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22038 vom 26.07.2016