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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die bisherige Vorgangsweise (Ansatz der eineinhalbfachen Nutzungsdauer laut Österreichischer Baugeräteliste [ÖBGL 2009] für die AfA) wird um ein Jahr verlängert.
Info des BMF 21. 11. 2014, BMF-010203/0369-VI/2014
Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:
1. | Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der AfA zugrunde zu legen. |
2. | Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind. |
Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.
Diese Info ersetzt die Info vom 29. 3. 2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012, ARD 6225/14/12, LN Rechtsnews 12828 vom 3. 4. 2012.