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AfA: Nutzungsdauer von Baugeräten

Die bisherige Vorgangsweise (Ansatz der eineinhalbfachen Nutzungsdauer laut Österreichischer Baugeräteliste [ÖBGL 2009] für die AfA) wird um ein Jahr verlängert.

Info des BMF 21. 11. 2014, BMF-010203/0369-VI/2014

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:

1.Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der AfA zugrunde zu legen.
2.Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind.

Zum 14. 12. 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.

Diese Info ersetzt die Info vom 29. 3. 2012, BMF-010203/0135-VI/6/2012, ARD 6225/14/12, LN Rechtsnews 12828 vom 3. 4. 2012.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18467 vom 24.11.2014