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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 18)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Rückerstattung bei Absonderung gemäß EpiG

In ihrem aktuellen Corona-Newsletter informiert die WK Oberösterreich über die kürzlich ergangene Änderung des EpiG, wodurch nun auch bei bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren rückwirkend der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG, der sich auf bis 30. 9. 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen (Absonderungen) bezieht, geltend gemacht werden kann.

Weiters wurde für Oberösterreich ein einheitliches Online-Formular inklusive Berechnungsunterstützung (Excel als Download) ausgearbeitet, das für sämtliche Vergütungsanträge nach § 32 EpiG verwendet werden kann. Die Verwendung der harmonisierten Online-Formulare führt für die Bezirksverwaltungsbehörden zu einer wesentlichen Vereinfachung und dadurch kann auch die Bearbeitungsgeschwindigkeit wesentlich erhöht werden. Eine bundesweite Harmonisierung konnte bis dato leider nicht erreicht werden.

Die Links auf die Formulare sind über folgende Webseite abrufbar: Corona UnternehmerInnen-Info (WK OÖ), Update 29. April 2022

2. Möglichkeit zur telefonischen Krankmeldung wird verlängert

Nach Auskunft der Wirtschaftskammer Österreich wurde die Möglichkeit der telefonischen Krankmeldung bis zum 31. 5. 2022 verlängert.

3. Generalkollektivvertrag „Corona-Maßnahmen“ ausgelaufen

Der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen war bis 30. 4. 2022 befristet und ist somit ausgelaufen, seine Bestimmungen wirken nicht nach. Das bedeutet nach einer Auskunft der WKO ua auch, dass ab 1. 5. 2022 Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine „10-Minuten-Pause von der Maske“ nach 3-stündigem Maskentragen haben.

In diesem Zusammenhang ist aber auch auf folgende Ausführungen des Arbeitsinspektorats auf seiner Homepage hinzuweisen:

„Zur Tragedauerbeschränkung von FFP2-Masken liegen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vor, die in der DGUV 112-190 aufgeführt sind: Bei einer filtrierenden Halbmaske ohne Ausatemventil muss nach spätestens 75 Minuten eine Unterbrechung (Pausen oder Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können) des Tragens zur Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht werden. Diese Erholungszeit muss mindestens 30 Minuten dauern. (Bei geringer körperlicher Belastung kann die Tragedauer auch überschritten werden, die DGUV-Regel sieht hier eine mögliche Erhöhung um 50 % vor.).“ (Quelle: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Gesundheit_im_Betrieb/Gesundheit_im_Betrieb_1/Atemschutz_PSA.html)

4. Informationen der BUAK

-Arbeitnehmer haben gemäß § 1162b ABGB Anspruch auf das Entgelt des fiktiven Kündigungszeitraums, wenn der Austritt begründet von den Arbeitnehmern erklärt oder diese unverschuldet entlassen werden. Für den Zeitraum einer solchen Kündigungsentschädigung sind von den Arbeitgebern BUAG-Zuschläge zu entrichten, womit dieser Zeitraum anwartschaftsbegründend ist. (Quelle: https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/1342630117640/home/home/kuendigungsentschaedigung-und-zuschlagspflicht)
-Die neue BUAK-Plattform für Arbeitnehmer befindet sich in der Probephase, bietet aber bereits jetzt zahlreiche Services für Arbeitnehmer: So können Arbeitnehmer ua ihre aktuellen Urlaubsansprüche abfragen und vorausberechnen lassen, Informationen zu weiteren Sachbereichen abfragen, ihre Anträge online stellen, Dokumente elektronisch einsehen, einen Rückruf über das Rückrufservice bestellen oder im Lexikon BUAK-Begriffe und Anspruchsvoraussetzungen nachschlagen.
Detaillierte Informationen zu dieser neuen Info-Plattform gibt es auf der Homepage der BUAK.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32477 vom 02.05.2022