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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 30)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.

1. Änderung der Pendlerverordnung

Am 8.7.2022 wurde die Pendlerverordnung geändert (BGBl II 2022/275). Ein neuer Absatz 4 im § 6 regelt (dankenswerterweise), dass man aus Anlass der für die Zeit von Mai 2022 bis Juni 2023 angehobenen Beträge keine neuen Pendlerpauschalerklärungen (also keine neuen L 34-EDV-Erklärungen) einholen muss. Das bedeutet, dass die zeitlich befristeten betraglichen Änderungen bei den Pendlerpauschal- sowie Pendlereurowerten keinen Auslöser dafür darstellen, dass man zwingend neue Erklärungen für die Personalverrechnung benötigt. Sollten während dieses Zeitraumes andere wichtige Parameter eine Änderung erfahren (zB die Lage der Arbeitszeit, die Wohnadresse bzw die Adresse des Arbeitsplatzes), so gilt – wie bisher – dass eine neue Erklärung benötigt wird, welche den Änderungsumständen Rechnung trägt.

2. Auslandsentsendungen

Neue Informationen zum Thema Entsendungen:

-Entsendemeldungen über ELDA: Mit 1. 4. 2022 hat die ÖGK im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ein neues Softwareprodukt in Betrieb genommen. Damit wird nun die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen bei Entsendungen von Dienstnehmern ins Ausland vollelektronisch abgewickelt. Wie das neue ELDA-Service zur Ausstellung von Entsendebescheinigungen funktioniert und worauf man hier im Detail achten sollte, hat die ÖGK in der aktuellen Ausgabe ihres Dienstgeber-Magazins zusammengestellt. (Quelle: DGservice Nr. 2/Juni 2022)
-SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet: Am 17. 5. 2022 wurde ein SV-Abkommen mit Brasilien unterzeichnet. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens ein Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich, sondern man muss mindestens ein Jahr unterbrechen, damit die 5 Jahre wieder neu zu laufen beginnen. Die Beitragspflicht in Brasilien kann damit dann in Zukunft vermieden werden. Krankenleistungen sind vom Abkommen nicht erfasst, dh Krankheitskosten muss der entsendende Arbeitgeber übernehmen (Zusatzversicherung andenken!).Wann das Abkommen in Kraft tritt, ist noch von den Ratifizierungen abhängig, in Österreich wurde das Abkommen bereits im National- und Bundesrat beschlossen. (Quelle: www.entsendung.at / Andreas Walch)

3. Grenzüberschreitendes Homeoffice

Wenn Beschäftigungsort und Wohnort in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen und der Arbeitnehmer gewöhnlich Tätigkeiten in beiden Mitgliedstaaten verrichtet, unterliegt er nach den EU-Sozialversicherungsvorschriften stets den Regeln eines einzigen Mitgliedstaats. Dies gilt auch für Homeoffice im Ausland. Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich den SV-Vorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird, dh es werden am Wohnort entweder min 25 % der Arbeitszeit geleistet und/oder min 25 % des Arbeitsentgelts bezogen. Ein vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland – auch wenn die 25%-Grenze überschritten wird – führte bis 30. 6. 2022 zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit.

Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschloss nun eine „Guidance note on Telework“ mit bestimmten Anleitungen für den Umgang mit Telework und dem anwendbaren Recht. Dabei wurde überraschend mitbeschlossen, dass die bisherige pandemiebedingte Ausnahmeregelung bis 31. 12. 2022 weitergilt. (Quelle: WKO)

4. Auslaufen von COVID-Sonderregelungen

-Risikogruppenfreistellung: Mit 30. 6. 2022 ist die Risikogruppenfreistellung nach § 735 ASVG (COVID-19-Dienstfreistellung) ausgelaufen. Allfällige Rückerstattungsanträge für die Zeit von 15. 12. 2021 bis 30. 6. 2022 müssen bis spätestens 12. 8. 2022 bei der ÖGK eingebracht werden.
-COVID-19-Sonderfreistellung für werdende Mütter: Die Sonderfreistellung für werdende Mütter mit körpernahen Tätigkeiten ab dem Beginn der 14. Schwangerschaftswoche endete – von einer Ausnahme abgesehen – mit 30. 6. 2022. Hat eine Schwangerschaft vor dem 1. 7. 2022 begonnen und erstreckt sie sich über den 1. 7. 2022 hinaus, gilt diese Freistellungsregelung weiter.
-Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG: Diese endete mit 8. 7. 2022, Anträge können noch bis 19. 8. 2022 gestellt werden.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32843 vom 26.07.2022