News

Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 40)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten beiden Wochen.

1. FAQ der Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion hat auf ihrer Homepage einen Fragen-Antworten-Katalog zusammengestellt, in dem sie Antworten zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften zum Arbeitsschutz vor Ort im Betrieb geben: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Agenda/guteberatung/FAQ_zu_Kontrollen.html

2. Das Frage-Antworten-Protokoll des BMF zur abgabenfreien Teuerungsprämie

In dem umfangreichen Fragen-Antworten Protokoll gibt das BMF offiziell Antwort auf 26 in der Praxis aufgetretene Fragen zur abgabenfreien Teuerungsprämie: Link auf die Anfragebeantwortung vom 23. 9. 2022

3. Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Zulagen im KV-Baugewerbe

Durch eine am 1. 11. 2022 in Kraft tretende Änderung des Kollektivvertrags für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie wird das Pauschalierungsverbot für Zulagen gelockert. Derzeit ist nach § 5 Z 13 KV eine Pauschalierung von Zulagen nicht zulässig. Dieses absolute Pauschalierungsverbot wird mit der Neuregelung dahingehend gelockert, dass bestimmte Zulagen auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung pauschal abgerechnet werden können. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei muss auch vereinbart werden, ob das Pauschale mit dem kleinen Satz (aktuell 15 Cent/Stunde) oder jenes mit dem großen Satz (aktuell 30 Cent/Stunde) festgelegt wird. Die Vereinbarung ist individuell mit jedem Arbeiter zu vereinbaren – oder eben auch nicht. Es besteht keine Verpflichtung, die Pauschalierung im gesamten Betrieb oder mit einer gesamten Partie zu vereinbaren; umgekehrt gibt es auch keine Möglichkeit, die Pauschalierung etwa mit Betriebsvereinbarung im Betrieb verpflichtend einzuführen.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

-https://www.handwerkundbau.at/bundesinnung-bau/pauschalierungsmoeglichkeit-fuer-zulagen-ab-november-2022-49295
-https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/kollektivvertraege-bau.html?shorturl=bauorat_kv

4. Abrechnung einer Geburtenbeihilfe aus Sicht der Sozialversicherung

Zur Frage, wie man in der Lohnverrechnung vor allem aus Sicht der SV eine Geburtenbeihilfe, die der Arbeitgeber ausbezahlt, abrechnet, kam von der Österreichischen Gesundheitskasse die Rückmeldung, dass man im Zuge der Abrechnung und mBGM die Verrechnungsgrundlage Nr. 6 verwendet. Voraussetzung ist aber, dass sowohl keine SV-Zeit als auch keine BV-Zeit vorliegen.

Praktisch bedeutet dies, dass eine Auszahlung während der Karenz die bessere Option wäre, da man hier aus Sicht des karenzierten Dienstverhältnisses keine SV-Zeit und auch keine BV-Zeit hat. Während der Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes (= Mutterschutz- bzw Wochengeldzeit) hat man – wenn das System zur Betrieblichen Vorsorge zur Anwendung kommt (was in der Praxis wohl regelmäßig hier der Fall sein wird) – zumindest eine BV-Zeit (fiktive Beitragsgrundlage aufgrund der Wochengeldleistung), weshalb dieses Vorhaben dann nicht funktioniert und dann die umständlichere Variante des „Aufrollens“ in einen Beitragszeitraum vor dem Mutterschutz anzuwenden sein wird.

Die Geburtenbeihilfe wird im Übrigen als sonstiger Bezug in der Lohnsteuer (§ 67 Abs 1 und 2 EStG 1988) abgerechnet (wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld). Aus diesem Grund handelt es sich um ein unschädliches Einkommen, falls die Geburtenbeihilfe während eines Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonats gewährt wird. Für die Zwecke des Partnereinkommens beim AVAB (2022: € 6.000,-, ab 2023: € 6.312,00) allerdings heißt es „Obacht geben“ – dort zählt es nämlich sehr wohl.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33124 vom 04.10.2022