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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Schuldner des Dienstnehmeranteils der SV-Beiträge bleibt auch bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells der Dienstnehmer, auch wenn es gem § 27 AlVG eine der Voraussetzung für die Auszahlung von Altersteilzeitgeld an den Dienstgeber ist, dass der Dienstgeber den DN-Anteil der SV-Beiträge für den Differenzbetrag des Entgelts vor und während der Altersteilzeit entrichtet. Für den Dienstnehmer stellt die Übernahme seines Anteils der SV-Beiträge daher einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, für den der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB und DZ) zu entrichten sind.
VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0102
Entscheidung
Altersteilzeitgeld für Dienstgeber
Das Altersteilzeitgeld gebührt dem Arbeitgeber (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) gemäß § 27 Abs 2 AlVG für Personen, die ihre Normalarbeitszeit entsprechend verringert haben und einen Lohnausgleich erhalten und „für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet“.
Gemäß § 27 Abs 4 AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes abzugelten, der ihm einerseits durch den Lohnausgleich und andererseits durch die Entrichtung der SV-Beiträge entsteht, wobei das Gesetz den zuletzt genannten Mehraufwand als Unterschiedsbetrag „zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (...) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen“ umschreibt.
Als Arbeitsverdienst und somit allgemeine Beitragsgrundlage gilt bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG „die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit“.
Unrichtige Ansicht des UFS
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Leistung des Differenzbetrages, soweit er sich auf die Dienstnehmerbeiträge bezieht, für den Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeutet (der dann in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag einzubeziehen wäre).
Die belangte Behörde verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass in § 27 AlVG „eine weitere Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge normiert“ wird und die „Tragung dieser SV-Beiträge ausschließlich dem Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben“ wird (vgl ebenso UFS 18. 7. 2011, RV/0633-G/09, ARD 6173/11/2011).
Übernahme einer Schuld des Dienstnehmers
Mit diesen Formulierungen orientiert sich die belangte Behörde am Erk VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0279, ARD 6013/12/2009, das aber einen Fall des § 7 BSchEG 1957 betraf. Nach Abs 2 dieser Bestimmung „trägt der Arbeitgeber allein“ den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag bei einem Ausfall von Arbeitszeit wegen Schlechtwetters und der VwGH hat zu dieser Rechtslage im genannten Erk ausgesprochen, dass der Arbeitgeber insoweit seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt.
Mit dem vorliegenden Fall ist dies aber nach Ansicht des VwGH nicht vergleichbar. Der VwGH hält dazu fest:
„Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der SV-Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des zuvor erwähnten, gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt.
Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gem § 41 Abs 3 FLAG iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.“
Anmerkung: Gleicher Ansicht ist - in Bezug auf die Kommunalsteuer - auch das BMF (vgl Rz 68 der Info zum KommStG, BMF 28. 12. 2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, ARD 6198/16/2012).