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Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt setzt Befugnisfehlgebrauch „in Vollziehung der Gesetze“ voraus, also im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Hoheitsverwaltung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beamte typisch hoheitliche Rechtsformen gebraucht (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt). Davon abgesehen sind Amtsgeschäfte (etwa tatsächliche Verrichtungen) der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, wenn sie einen spezifischen Zusammenhang mit Hoheitsakten aufweisen.
Bedienstete der SV-Träger, die dort Hoheitsakte vornehmen oder Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung erfüllen, sind Beamte iSd § 74 Z 4 StGB. Akt der Hoheitsverwaltung ist auch die Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung auf Basis der vorgeschriebenen Prozentsätze der Höchstbeitragsgrundlage (gegebenenfalls auch noch die Ausfertigung eines Zahlungsbefehls oder Rückstandsausweises). Mit der Beitragsfestsetzung ist jedoch das hoheitliche Verfahren beendet. Bei – wie hier – exekutiver Eintreibung kommt dem SV-Träger die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu, der der gerichtlichen Entscheidung unterliegt. Unterlässt ein Dienstnehmer eines SV-Trägers missbräuchlich die exekutive Eintreibung rückständiger Beiträge, kommt Strafbarkeit nach § 153 StGB (Untreue) in Betracht.