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EMRK: Art 1, Art 6
1. Gehen die Tatrichter bei der Verurteilung eines Richters wegen Missbrauchs der Amtsgewalt durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: Verlesung von Zeugenaussagen entgegen § 252 Abs 1 StPO) davon aus, dass sich dessen Schädigungsvorsatz auf die Verletzung des jeweiligen Angeklagten an dessen Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK bezogen habe (vgl dazu insbesondere die Garantie des Art 6 Abs 3 lit d EMRK, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen), wird damit der Schutzzweck der verletzten Vorschrift (§ 252 Abs 1 StPO) hinreichend deutlich angesprochen. Der Staat hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK zu gewährleisten (vgl Art 1 EMRK), ihm selbst kommt ein dahingehendes Recht aber nicht zu, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte.
2. Eine Nachholung von Auslassungen während der Urteilsverkündung ist auch im bezirksgerichtlichen Verfahren zulässig; dem steht der Rechtssatz nicht entgegen, demzufolge das „richtig und vollständig verkündete Urteil“ nur mehr im Rechtsmittelweg geändert werden könne (RIS-Justiz RS0098239).