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Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

AnfO § 2

Im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Liegenschaftsveräußerung darf zwar nicht leichtfertig angenommen werden, dass eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten nicht zu erwarten ist; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft großen Schwankungen unterliegt und das derzeit vielleicht überbelastete Objekt in absehbarer Zeit dem Anfechtungskläger doch noch gänzliche oder zumindest teilweise Deckung bieten kann.

Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass vorrangige Hypotheken ganz oder teilweise getilgt werden, ohne dass ihr Rang sofort wieder ausgenützt wird.

OGH 26. 1. 2017, 3 Ob 251/16g

Sachverhalt

Der Drittbekl war Eigentümer einer Liegenschaft, die mit einer Höchstbetragshypothek von 110.000 € zu Gunsten einer Bank im ersten Rang belastet war. Zur Hereinbringung ihrer dadurch besicherten Forderung von € 144.735,21 sA betrieb die Bank im Jahr 2013 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Das Schätzgutachten im Exekutionsverfahren ergab einen Verkehrswert der Liegenschaft von rund € 63.500.

Um die Versteigerung zu verhindern, kauften die Eltern des Drittbekl, der Erst- und die Zweitbekl, im November 2013 die Liegenschaft nach Vorliegen des Schätzgutachtens um € 50.000, wobei der gesamte Kaufpreis zur (teilweisen) Schuldtilgung des Drittbekl an die Bank geleistet wurde. Die Bank stimmte dem Verkauf zu, weil sie die Chance auf einen höheren Betrag im Rahmen der Zwangsversteigerung als „nicht besonders hoch“ einschätzte; sie verzichtete deshalb im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft auf die weitere hypothekarische Sicherstellung des dem Drittbekl gewährten Kredits.

Die nach wie vor einverleibte Höchstbetragshypothek haftet seither nicht mehr für die Forderung der Bank gegen den Drittbekl, sondern nur noch für eine Kreditforderung gegen Erst- und Zweitbekl iHv € 21.041,01; diesen Kredit hatten die Genannten bei der Bank zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für die Liegenschaft aufgenommen.

Die Kl hat gegen den Drittbekl aufgrund eines Zahlungsbefehls eine seit Juli 2012 vollstreckbare Forderung iHv € 12.078,64 sA und begehrt mit ihrer Kl nun gestützt auf § 2 Z 3 AnfO, die Bekl hätten zur Hereinbringung der titulierten Forderung die Exekution in die Liegenschaft zu dulden.

Die Kl blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen hält der OGH fest, dass der vorliegende Fall die Besonderheit aufweist, dass die Liegenschaft ohne den mit Zustimmung der Bank erfolgten Verkauf zwangsversteigert worden wäre und die kl Gläubigerin nur dann Befriedigung aus dem Meistbot der Zwangsversteigerung erlangen hätte können, wenn dieses den Verkehrswert der Liegenschaft um mehr als 100 % überstiegen hätte; wären doch zunächst insb die gesamte betriebene Forderung der Bank und die Forderungen allfälliger vorrangiger Gläubiger zu begleichen gewesen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass aufgrund spezieller Umstände ein derart hohes Meistbot erzielbar gewesen wäre, hält der OGH eine Benachteiligung der Gläubigerin durch den Verkauf der Liegenschaft hier für ausgeschlossen.

An dieser Beurteilung kann nach Ansicht des OGH auch der Umstand nichts ändern, dass zum Zeitpunkt der Verbücherung des Kaufvertrags das Höchstbetragspfandrecht bereits bis auf den Betrag von rund € 21.000 forderungsentkleidet war: Dies war nämlich allein auf die Disposition der Bank zurückzuführen, die auf die weitere pfandrechtliche Sicherstellung ihrer Forderung gegen den Drittbekl verzichtet hat, um einen Verkauf und damit die zumindest teilweise Befriedigung ihrer Forderung ohne vorherige Versteigerung der Liegenschaft zu ermöglichen, weil der Ausgang der Zwangsversteigerung ungewiss war und bei einem Zuschlag die bücherliche Last ohnedies vom Ersteher nicht zu übernehmen und daher letztlich gelöscht worden wäre (§ 237 Abs 3 EO).

Im Ergebnis wendet sich die Kl mit der Anfechtung also nicht gegen eine Benachteiligung, sondern will von der Disposition eines Dritten (der Bank) profitieren, also eine Besserstellung gegenüber ihrer Rechtsposition vor Abschluss des Kaufvertrags erreichen; dazu dient das Anfechtungsrecht nach der Rsp aber nicht (3 Ob 188/12m = RIS-Justiz RS0050372 [T1], RdW 2013/284).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23438 vom 18.04.2017