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1. Für eine Anfechtung gem § 30 Abs 1 Z 1 IO ist ausschlaggebend, ob dem Gläubiger die erlangte Befriedigung im Zeitpunkt der Erlangung aufgrund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruchs zustand, der schon zu Beginn der kritischen Frist des § 30 Abs 1 IO gegeben war.
Im vorliegenden Fall gewährte die Gläubigerin der Schuldnerin ein zinsenloses Überbrückungsdarlehen, das diese nach der festgestellten Vereinbarung zurückzahlen sollte, „wenn sie wieder über ausreichende Mittel verfügt“. Dies war hier aber gerade nicht der Fall: Im Zeitpunkt der Rückzahlung (innerhalb der kritischen Frist des § 30 Abs 1 IO) konnte die Schuldner weder die Löhne ihrer Mitarbeiter noch ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der GKK begleichen. Nicht zu beanstanden ist daher die Rechtsansicht, dass die Gläubigerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rückzahlung des Darlehens keinen klagbaren Anspruch auf Rückzahlung hatte.
2. Ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft setzt - neben einer entsprechenden Vereinbarung - einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein Darlehen wird nicht dadurch zum Zug-um-Zug-Geschäft, dass es zeitnah zurückgezahlt wird (hier: knapp 6 Wochen nach seiner Zuzählung).