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EMRK: Art 6, Art 13
StPO: § 48, § 61, § 363a, § 363c, § 485
1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Angeklagte) bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein.
Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.
2. Die Anordnung der Hauptverhandlung gem § 485 Abs 1 Z 4 StPO indiziert, dass das Gericht die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens bejaht hat.
Unbeschadet des (Grund-)Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist ist weder aus Art 6 EMRK noch aus Art 13 EMRK aus der Vorprüfungspflicht des Einzelrichters nach § 485 Abs 1 StPO ein Anspruch des Angeklagten auf eine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage ohne Durchführung einer Hauptverhandlung ableitbar.
OGH 28. 5. 2019, 11 Os 35/19k (11 Os 36/19g, 11 Os 38/19a, 11 Os 39/19y)