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Angemessenheit einer Schmutzzulage für Rauchfangkehrer

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 68 Abs 1 und Abs 5

Auch eine kollektivvertraglich vereinbarte Schmutzzulage eines Rauchfangkehrers ist in steuerlicher Hinsicht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (hier: stark unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage für Rauchfangkehrer in den Kollektivverträgen der einzelnen Bundesländer, und zwar von 8 % bis 20 % des Bruttolohns).

Die gegenständliche Schmutzzulage (im Kollektivvertrag für Tirol) iHv 18 % des Grundlohns für Rauchfangkehrer ist dabei nicht als angemessen zu beurteilen, da sie um mehr als das Doppelte jene Zulage übersteigt, die von anderen Kollektivvertragspartnern derselben Branche als angemessen betrachtet wird. Eine derartige Abweichung ist erheblich und es ist daher eine Kürzung vorzunehmen.

VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0025

Entscheidung

Schmutzzulage

Haben die Kollektivvertragspartner die Gewährung der Schmutzzulage davon abhängig gemacht, dass Arbeiten geleistet werden, die ihrer Auffassung nach üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, kommt es nach der Rsp zu § 68 Abs 5 EStG zunächst darauf an, ob diese Einschätzung der Kollektivvertragspartner richtig ist, dh ob Arbeiten tatsächlich üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken.

Die üblicherweise (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht aber noch nicht aus; als weitere Tatbestandsvoraussetzung ist die „überwiegende“ Leistung solcher Arbeiten erforderlich. Der Arbeitnehmer muss also während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl VwGH 30. 6. 2009, 2008/08/0068; siehe auch ARD 6029/10/2010).

Kollektivvertragliche Zulagen

Liegen diese Voraussetzungen vor, obliegt es der Abgabenbehörde grundsätzlich (auch), die Angemessenheit einer gewährten Zulage nach § 68 Abs 1 EStG zu prüfen (vgl VwGH 22. 4. 1998, 97/13/0163, ARD 4938/16/98). Dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wonach für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht das äußere Erscheinungsbild des Sachverhalts maßgebend ist. Die bloße Bezeichnung eines Betrags als „Schmutzzulage“ sichert die steuerliche Begünstigung daher nicht, soweit ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verschmutzung (oder der sonstigen Erschwernis) und der gewährten Zahlung nicht besteht und sich die Zahlung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach daher teilweise auch als Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt.

Der zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehende Interessensgegensatz steht dieser Prüfung nicht entgegen, weil es in beiderseitigem Interesse liegen kann, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen.

Im Revisionsfall steht außer Streit, dass die Arbeitsleistungen zwangsläufig in erheblichem Maß eine Verschmutzung und Verunreinigung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken und derartige Arbeiten auch überwiegend verrichtet werden. Nach den Feststellungen des BFG haben die Kollektivvertragspartner die dafür zu gewährende Zulage je nach Bundesland unterschiedlich bemessen (nämlich mit 8 % bis 20 % des Bruttolohns bzw mit Pauschalbeträgen, die umgerechnet in dieser Größenordnung liegen).

Unterschiede im tatsächlichen Ausmaß der auftretenden Verschmutzungen und Verunreinigungen - etwa aufgrund länderweise unterschiedlicher Kehrordnungen - konnte das BFG nach eingehender Prüfung dieser Frage nicht feststellen.

Kürzung bei erheblicher Abweichung

Das revisionswerbende Finanzamt vertritt die Ansicht, dass nur der niedrigste Prozentsatz (8 %) als sachlich vertretbare und daher angemessene Höhe der Schmutzzulage anerkannt werden könne.

Das BFG hat demgegenüber auch die streitgegenständliche Zulage iHv 18 % als angemessene Abgeltung beurteilt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dieses Ausmaß „im arithmetischen Mittel“ liege (17,8 %), hat für die Ermittlung des arithmetischen Mittelwerts aber – ohne Begründung – nur jene fünf Bundesländer herangezogen, die die höchsten Zulagensätze aufweisen.

Bezüglich der Beurteilung der Kollektivvertragspartner eines Bundeslandes einen Zulagensatz von 8 % als angemessene Abgeltung zu betrachten seien laut VwGH keine Umstände hervorgekommen, dass dies unzutreffend wäre. Auch wenn der VwGH – anders als das BFG – Feststellungen dazu nicht vermisst, weshalb im Beschwerdefall gerade ein Satz von 8 % (und nur ein solcher Satz) angebracht sein sollte, räumt er dem BFG aber ein, dass der im Rahmen des § 68 Abs 1 und 5 EStG vorzunehmenden „Angemessenheitsprüfung“ ein Element der Schätzung innewohnt, es also nicht den einen Zulagenbetrag gibt, der als angemessen zu beurteilen wäre – und zwar weder ein absoluter Zulagenbetrag noch ein Zulagenbetrag, der im Verhältnis zum Bruttolohn mit einem bestimmten Prozentsatz zu bemessen wäre.

Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, dh die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist.

Die gegenständliche Schmutzzulage übersteigt die Zulage, die von anderen Kollektivvertragspartnern derselben Branche als angemessen betrachtet wird, um mehr als das Doppelte. Eine derartige Abweichung ist erheblich und kann jedenfalls nicht mit dem arithmetischen Mittel begründet werden, das unter Außerachtlassung von vier Bundesländern mit niedrigerem Zulagensatz ermittelt wurde.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26623 vom 09.01.2019