News

Anhängige Normenprüfungen beim VfGH - Übersicht

Bearbeiter: Barbara Tuma

Zusammengestellt von der LexisNexis-Redaktion

Die neue Session des VfGH hat mit 9. 6. 2016 begonnen und wird voraussichtlich bis zum 2. 7. 2016 andauern.

1. Va auf der Tagesordnung

Auf der Tagesordnung der Session stehen laut Presseaussendung des VfGH ua folgende Fälle:

-Wahlanfechtungen: Anfechtung der Bundespräsidentwahl und der Bezirksvertretungswahl im 2. Wiener Gemeindebezirk
-Registrierkassenpflicht für Taxis
Nach der grundsätzlichen Entscheidung über die Registrierkassenpflicht (VfGH 9. 3. 2016, G 606/2015 ua, LN Rechtsnews 21286 vom 15. 3. 2016) ist nun ein weiterer Antrag zu behandeln, in dem ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung und in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht wird, weil nach einem Erlass des BMF nicht etwa nur eine Registrierkasse pro Unternehmen angeschafft werden muss, sondern eine entsprechende Vorrichtung für jedes einzelne Taxi. Hierdurch entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten, der technische Aufwand sei enorm und die Verlängerung des Kassiervorganges könne die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
-Verkauf von rezeptfreien Medikamenten
Die Drogeriemarktkette dm wehrt sich mit einem Individualantrag gegen das Verkaufsverbot für rezeptfreie Medikamente. Sie sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Für den sog Apothekenvorbehalt gebe es nämlich keine sachliche Rechtfertigung, so dm.
-Keine Jagd aus ethischen Gründen?
In einem amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren zum Jagdgesetz in Kärnten (VfGH 10. 12. 2015, E 1354/2015 [G 7/2016]) wird geprüft, ob es verfassungskonform ist, dass ein Grundbesitzer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, offensichtlich einer ausnahmslosen „Duldungspflicht“ unterliegt (keine Möglichkeit, eine „Jagdfreistellung“ für sein Grundstück zu erreichen).
-Verfahren rund um Hypo/Heta
Auf der Tagesordnung der Session stehen auch zwei Verfahren zur Causa Hypo/Heta: eine Gesetzesbeschwerde einer deutschen Bank betr die Anwendung des Bankensanierungsgesetzes auf die Abwicklung der Heta und eine Beschwerde von Finanzunternehmen betr Gestaltung der gesetzlichen Regelungen, die Grundlage für das abgelehnte (erste) „Vergleichsangebot“ zum Schuldenschnitt waren.
-Kürzungen von Sonderpensionen bei der Nationalbank; siehe dazu OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 115/14y, LN Rechtsnews 20161 vom 4. 9. 2015 [G 478-479/2015].
-Antrag von Tiroler Landtagsabgeordneten zum Flurverfassungslandesgesetz [G 219/2015]
-Verbandsverantwortlichkeitsgesetz [G 497/2015, G 679/2015]

2. Weitere offene Fragen

Weiters sind - soweit überblickbar - zu folgenden wichtigen veröffentlichten Prüfungsbeschlüssen bzw Gesetzesprüfungsanträgen bisher noch keine Endentscheidungen ergangen:

Parteiantrag auf Normenkontrolle

-Prüfung der Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Normenkontrolle
-Möglicherweise verfassungswidrige Beschränkung der Antragsbefugnis auf jene Verfahrenspartei, die ein Rechtsmittel ergreift (Prüfung von Teilen des § 62a VfGG); VfGH 9. 3. 2016, G 235/2015 (G 95/2016), LN Rechtsnews 21452 vom 14. 4. 2016.

Zivilrecht

-Provisionsverbot für Rechtsanwälte (§ 51 RL-BA); OGH 26 Os 9/14i = Zak 2015/482, 263.

Wirtschaftsrecht und öffentliches Recht

-Glücksspielmonopol: verfassungswidrige Inländerdiskriminierung? OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 31/16m ua, LN Rechtsnews 21433 vom 12. 4. 2016.

Sozialrecht

-Kinderbetreuungsgeld: Gemeinsame Meldeadresse verfassungswidrig? OGH 13. 4. 2016, 10 ObS 144/15x, LN Rechtsnews 21541 vom 28. 4. 2016.

Abgabenrecht

-Besteuerung länderübergreifender Preisausschreiben; Prüfungsantrag VwGH 25. 11. 2015, Ro 2015/16/0035 (A 2015/0011), LN Rechtsnews 20768 vom 15. 12. 2015.

Hinweis: Von den Themen, die lt Presseaussendung auf der Tagesordnung der letzten Session standen (siehe LN Rechtsnews 21136 vom 18. 2. 2016), wurde inhaltlich nicht behandelt:

Islamische Religionslehre durch Vereine - Zurückweisung aller Anträge islamischer Vereine gegen das neue Islamgesetz als unzulässig. Die Antragsteller (insg rund 60 Vereine) haben nach Ansicht des VfGH nicht ausreichend dargelegt, inwiefern sie unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sind und das Gesetz ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Die Frage, mit welchen ihrer vielfältigen, in den Satzungen enthaltenen Zwecke und Mittel die Vereine den Zweck der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach dem IslamG verfolgen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern ist Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens, in dessen Zuge die einzelnen Zwecke zu ermitteln und zu würdigen sowie anschließend mit der Religionslehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Beziehung zu setzen sein werden. VfGH 2. 3. 2016, G 370/2015, G 406/2015, G 646/2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21789 vom 10.06.2016