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Anhängige Normenprüfungen beim VfGH – Übersicht

Bearbeiter: Barbara Tuma / Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Zusammengestellt von der LexisNexis-Redaktion

Die neue Session des VfGH hat begonnen und wird voraussichtlich bis 15. 12. 2017 dauern.

1. Va auf der Tagesordnung

Auf der Tagesordnung der Session stehen laut Presseaussendung des VfGH ua folgende Fälle:

-Ehe für gleichgeschlechtliche Paare? Die weitgehende Angleichung der Rechtsstellung von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie die Ermöglichung einer gemeinsamen Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner im Weg der Adoption und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ließen beim VfGH Bedenken aufkommen, ob die Beibehaltung separater Rechtsinstitute für verschieden- und gleichgeschlechtliche Partnerschaften durch die unterschiedliche Bezeichnung nicht mittlerweile in erster Linie einen diskriminierenden Effekt verfolgt und deshalb wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 B-VG verfassungswidrig ist.
Der VfGH prüft daher die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB sowie das gesamte EPG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit. VfGH 12. 10. 2017, E 230/2016 ua (G 258/2017), Zak 2017/662.
-Polizeiliches Staatsschutzgesetz: Mit dem PStSG, BGBl I 2016/5 (= Rechtsnews 21190) wurde die Arbeit des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) neu geregelt; 61 Nationalratsabgeordnete haben dagegen beim VfGH einen Aufhebungsantrag eingebracht, weil sie durch das PStSG und damit zusammenhängende Regelungen im SPG die Grundrechte verletzt sehen.
Hinweis: Der VfGH hat bereits im Juni und im Oktober 2017 über das Staatsschutzgesetz beraten, bisher aber noch keine Entscheidung getroffen.
-Höhe von Verwaltungsstrafen nach § 99d BWG: Anfechtungsantrag des BVwG wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art 91 B-VG; va der Strafrahmen (höchstmögliche Strafhöhe von € 3.135.494,83 pro Verstoß) erscheint dem BVwG zu hoch (auch unter Berücksichtigung des Kumulationsprinzips im Verwaltungsstrafverfahren), als dass die Verhängung solcher Strafen der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit entzogen sein sollte (vgl ua BVwG 21. 11. 2016, W 230 2138107-1).
Hinweis: Im Oktober 2017 hat der VfGH dazu bereits eine öffentliche Verhandlung durchgeführt; eine Entscheidung war in der Oktobersession aber noch nicht möglich.
-Mindestsicherung in NÖ und Vbg – Bedenken va betr „Deckelung“ und Wartefrist:
Das NÖ Mindestsicherungsgesetz sieht seit 1. 1. 2017 eine Wartefrist vor; wer sich nicht mindestens fünf der letzten sechs Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält nur eine geringere Leistung gemäß den „Mindeststandards – Integration“. Außerdem wurde eine Deckelung eingeführt: Leben mehrere Personen in einem Haushalt bzw einer Wohngemeinschaft, dürfen sie zusammen höchstens € 1.500,– aus der Mindestsicherung beziehen. Das LVwG hat aus Anlass mehrerer Beschwerden beim VfGH die Aufhebung dieser Bestimmungen beantragt (Verstoß ua gegen das Gebot der Gleichbehandlung und der Sachlichkeit).
Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg beantragt die Aufhebung von Bestimmungen der Vbg Mindestsicherungsverordnung, die seit 1. 7. 2017 in Kraft sind. Dabei geht es ua um pauschale Höchstsätze für die Deckung des Wohnbedarfs.
-Bgld Jagdgesetz: Mit einem „Drittelantrag“ wenden sich Abgeordnete des burgenländischen Landtags gegen Bestimmungen des burgenländischen Jagdgesetzes über den Beitrag der Jagdgenossenschaften (und damit der Grundeigentümer) zur Wildschadensverhütung (unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Eigentum) sowie über die Zusammensetzung des Vorstands des Landesjagdverbandes (Verstoß gegen die Verfassungsbestimmungen über die Zusammensetzung der Organe von Selbstverwaltungskörpern).
-Keine nachträgliche Klubbildung im Nationalrat: Der Listengründer Peter Pilz und vier weiteren NR-Abgeordnete der 25. GP (2013-2017) werden sich in ihrem Individualantrag dagegen, dass gemäß § 7 GOG-NR (Nationalrats-Geschäftsordnung) die Klubbildung nur am Beginn einer Gesetzgebungsperiode zulässig ist. Nach Ansicht der Antragsteller widerspricht diese Beschränkung dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung und ist gleichheitswidrig.

2. Weitere offene Fragen

Weiters sind – soweit überblickbar – zu folgenden wichtigen veröffentlichten Prüfungsbeschlüssen bzw Gesetzesprüfungsanträgen bisher noch keine Endentscheidungen ergangen:

Verfahrensrecht

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden:

-Finanzmarkt: Prüfung des § 22 Abs 2 FMABG (idgF BGBl I 2013/70) betr den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde. VfGH 11. 10. 2017, E 1810/2017 (G 257/2017), Rechtsnews 24394.
-Lohndumping: Prüfung des § 7m Abs 7 AVRAG idF BGBl I 2014/94 betr den generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden über den Erlag einer Sicherheitsleistung. VfGH 11. 10. 2017, E 693/2017 (G 260/2017), Rechtsnews 24399.

Wirtschaftsrecht

-Neuerlicher (erweiterter) Aufhebungsantrag zu § 39 Abs 2 GewO 1994 betr die Anforderungen an die gewerberechtliche Geschäftsführung einer juristischen Person (Organstellung bzw versicherungspflichtige Beschäftigung für mehr als die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit): Nach Ansicht des VwGH dürfte die angefochtenen Bestimmungen die unternehmerische Entscheidung, welche Person innerhalb einer Gesellschaft welche Funktion ausüben soll, unverhältnismäßig beschränken und daher gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen (Art 16 StGG; im Ausgangsverfahren durfte der Mehrheitsgesellschafter der GmbH [mit 75 % der Gesellschaftsanteile] nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden). VwGH 18. 8. 2017, Ro 2016/04/0006 (A 2017/0002), Rechtsnews 24182.

Öffentliches Recht

-Zuständigkeitsverteilung, wonach die Feststellung einer Schusswaffe als Kriegsmaterial durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erfolgen hat (§ 44 zweiter Satz WaffG): Die behördliche Zuständigkeitsabgrenzung zur Einstufung einer halbautomatischen Schusswaffe ist nach Ansicht des BVwG nicht klar geregelt. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ergibt sich erst durch die von ihr mit Bescheid vorzunehmende Kategorisierung der Schusswaffe. BVwG 2. 3. 2017, W 136 2136365-1, sowie BVwG 2. 3. 2017, W 136 2136853-1.
-Streichung aus der Ärzteliste – Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden? Prüfungsantrag VwGH 22. 6. 2017, Ro 2017/11/0003 (A 2017/0001), Rechtsnews 24041.

Abgabenrecht

-Kfz mit ausländischem Kennzeichen – widerrechtliche Verwendung; Beschwerde nach der E BFG 1. 9. 2016, RV/4100280/2014; beim VfGH anhängig zu E 2655/2016.
-Gebührenpflicht nach § 13 Abs 3 GebG für Sachwalter; Beschwerde nach der E BFG 26. 1. 2017, RV/7105533/2015; beim VfGH anhängig zu E 829/2017.
-Wiederaufnahme: Prüfung des § 304 BAO (idgF), der einen Wiederaufnahmeantrag nach Verjährung ausschließt. Prüfungsbeschluss VfGH 28. 6. 2017, E 250/2017 (G 131/2017), Rechtsnews 23833.
-Verlängerte Entscheidungsfrist von 24 Monaten für das BFG in Rechtsmittelverfahren, die ihm gem Art 131 Abs 5 B-VG durch Landesgesetz übertragen wurden (hier: Verwaltungsstrafverfahren betr Wr Parkometerabgabe) – Prüfung einer Wortfolge in § 24 BFGG (idgF). Prüfungsbeschluss VfGH 14. 6. 2017, E 114/2016 (G 182/2017), Rechtsnews 23907.
-Private Grundstücksveräußerungen: Prüfung des Abzugsverbots für Werbungskosten und der Einschränkungen beim Verlustausgleich – Prüfung von § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/22 und des § 30 Abs 7 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112. Prüfungsbeschluss VfGH 14. 6. 2017, E 1156/2016 (G 183/2017), Rechtsnews 23906.
Anm: Trotz der Unterschiede der geprüften zur geltenden Fassung der Bestimmungen dürften die Bedenken des VfGH auch für die geltende Fassung relevant sein.

3. Weitere erledigte Fälle der letzten Session

Neben den Erkenntnissen, über die bereits in den Rechtsnews berichtet wurde, wurden in der vorhergehenden Session ua auch folgende Fälle erledigt:

-Ausländerbeschäftigungunsachliches Punktesystem der „Rot-Weiß-Rot-Karte“:
Die bis 30. 9. 2017 geltende Fassung (BGBl I 2011/25) von § 12a Z 2 AuslBG und der Anlage B zum AuslBG (Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen) wurde vom VfGH als verfassungswidrig beurteilt, weil die Ausgestaltung des Punktesystems angesichts der Benachteiligung der Berufsgruppe mit abgeschlossener Berufsausbildung durch die festgelegte Altersgrenze unsachlich war.
VfGH 11. 10. 2017, G 56/2017 (zum Prüfungsbeschluss E 1913/2015, siehe ARD 6543/5/2017).
Anmerkung:
Die Anlage B wurde mit 1. 10. 2017 durch BGBl I 2017/66 (= Rechtsnews 23613 = ARD 6551/15/2017) novelliert. Auch § 12a Z 2 AuslBG hat aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit der dort verwiesenen Anlage B durch die Novellierung der Anlage B ab 1. 10. 2017 eine Änderung seines Inhalts erfahren.
Im vorliegenden Verfahren war die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Anlage B vom VfGH nicht zu beurteilen. Der VfGH hat daher nur ausgesprochen, dass diese Bestimmungen bis zur Neuregelung der Anlage B (also bis 30. 9. 2017) verfassungswidrig waren.
Im Verfahren hat die Bundesregierung ua vorgebracht, dass nach Anlage B idF der Neuregelung BGBl I 2017/66 nun für das Alter maximal 15 von mindestens 55 zu erreichenden Punkten vergeben werden, wodurch das Alter im Verhältnis zur Qualifikation nur halb so bedeutsam sei.
-Pensionstransfer der Bank Austria:
Mit BGBl I 2016/18 (= Rechtsnews 21448) wurde die Möglichkeit für eine Übertragung von Dienstverhältnissen in das Pensionsversicherungssystem des ASVG ausgeweitet (§ 311a ASVG neu; „Lex Bank Austria“) und der Überweisungsbetrag nicht nur für diese Fälle, sondern auch für die schon bisher bestehende Übertragungsmöglichkeit nach § 311 ASVG, mit 22,8 % des Letztbezugs für jeden Monat des PV-freien Dienstverhältnisses festgelegt (zuvor: 7 %) – dies zudem rückwirkend.
Das BVwG hatte die Aufhebung dieser Bestimmungen beantragt, weil sich der Überweisungsbetrag für die Bank Austria damit um mehr als das Dreifache auf rund € 790 Mio erhöht habe und die Bank Austria durch diese Vorgangsweise einseitig und gleichheitswidrig belastet werde.
Dieser Antrag wurde vom VfGH teils abgewiesen, teils zurückgewiesen (mangels Präjudizialität bzw unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfangs). Der VfGH sieht keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Schaffung und rückwirkendes Inkraftsetzen des neuen Überweisungstatbestandes.
VfGH 12. 10. 2017, G 132/2017.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24548 vom 24.11.2017