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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird
BGBl I 2017/82, ausgegeben am 14. 7. 2017
Um die unternehmensbezogene Forschungstätigkeit weiterhin attraktiv zu gestalten, wird die Forschungsprämie auf 14 % erhöht. Der erhöhte Prämiensatz betrifft Prämien, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem im Jahr 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr ergibt.
Bei einem abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist der erhöhte Prämiensatz anteilig bereits auf jenen Teil der Jahresbemessungsgrundlage anzuwenden, der auf Zeiträume entfällt, die dem Jahr 2018 zuzuordnen sind. Dabei ist die Bemessungsgrundlage für das gesamte Wirtschaftsjahr aliquot den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen und auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf 2018 entfällt, der angehobenen Satz von 14 % anzuwenden.
Beispiel:
Abweichendes Wirtschaftsjahr 1. 4. 2017 bis 31. 3. 2018.
Die aus den Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres abgeleitete Bemessungsgrundlage beträgt € 420.000,-. Daraus ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 35.000,-.
Da dem Jahr 2018 drei Kalendermonate des Wirtschaftsjahres zuzuordnen sind, ist auf € 105.000,- (3 x € 35.000,-) der Prämiensatz von 14 % und auf die restlichen € 315.000,- (9 x € 35.000,-) der Prämiensatz von 12 % anzuwenden.
Die Prämie beträgt daher € 52 500,-.