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1. Eine Anklageüberschreitung (§ 345 Abs 1 Z 7 StPO) kommt im Fall der Idealkonkurrenz (Tateinheit) nicht in Betracht.
2. Der Schwurgerichtshof kann einem Rechtsfehler der Anklage, der darin besteht, dass irrtümlich von scheinbarer Idealkonkurrenz ausgegangen wird, im Rahmen der Fragestellung begegnen.
3. Die Teilaussetzung der Entscheidung in Bezug auf eine von mehreren realkonkurrierenden Taten ist nicht in das Urteil über Anklagepunkte aufzunehmen, die nicht von der Aussetzung betroffen sind. Sie stellt solcherart auch keine Nichterledigung der Anklage dar.