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Die Käufer der Anleihe waren zu Investments mit einem mittleren Risiko bereit. Der Berater der Bekl teilte ihnen mit, es handle sich um Unternehmensanleihen. Er wies darauf hin, dass dabei „schon etwas passieren kann“ bzw legte dar, dass „höhere Zinsen mit einem bisschen mehr Risiko verbunden sind“. Davon abgesehen wurde die Anleihe grundsätzlich als unbedenklich und sicher beschrieben. Über das Vermögen der Emittentin wurde im Juli 2013 die Insolvenz eröffnet. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihen gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Bekl mangels ihr erkennbarer Anhaltspunkte für eine Insolvenz der Emittentin nicht verpflichtet war, die Anleger vor dem grundsätzlich mit jeder Anlegung verbundenen Insolvenzrisiko zu warnen, hält sich im Rahmen der Rsp (vgl 4 Ob 137/10s, RdW 2011/81).
Der Rsp (1 Ob 182/97i, RdW 1997, 718; 7 Ob 79/98p oder RIS-Justiz RS0108073) ist keine Verpflichtung eines Beraters zu entnehmen, auch über ein Nichtwissen zu einem Risiko aufklären zu müssen, das ihm nicht bekannt sein musste. Diese Rsp knüpft vielmehr daran an, dass der Berater (nur) unzureichende Kenntnisse verfügt, also über (risikoträchtige) Umstände nicht informiert ist, die er sonst kennen musste.