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Anlegerschaden: Keine Aufklärung über Innenprovision, Mitverschulden

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299, § 1304

Nach der Rsp des OGH ist über Innenprovisionen dann gesondert aufzuklären, wenn der Anleger – etwa weil er (wie hier) ohnedies ein Agio leistet – nicht davon ausgehen muss, ein Wertpapierberater werde zusätzlich noch Zahlungen von dritter Seite erhalten. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen Aufklärungsmangels liegt im Verschweigen der damit verbundenen Interessenkollision, die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Innenprovision besteht.

Hätte der Anleger das Anlageprodukt nicht erworben, wenn der von der Innenprovision - und damit von der Interessenkollision der Anlageberaterin – gewusst hätte, kann ihm auch nicht ein Mitverschulden angelastet werden, weil er eine unternehmerisch riskante Beteiligungsform gezeichnet hat: Sein Schaden liegt nämlich im Erwerb der konkreten Anlageprodukte und entstand durch die Verletzung der Aufklärungspflicht über die Innenprovision.

OGH 29. 8. 2018, 1 Ob 137/18f

Entscheidung

Der Kl wurde von der bekl Anlageberaterin nicht darüber aufgeklärt, dass sie (zusätzlich zum vereinbarten Agio von 3,5 %) eine Innenprovision von 1 % aus seinem Beteiligungsnominale von der Emittentin erhielt. Der Kl hätte das Produkt nicht gezeichnet, hätte er von der zusätzlichen Innenprovision erfahren. Die Bekl hätte wiederum die Beteiligung nicht empfohlen, hätte sie keine zusätzliche Innenprovision erhalten.

Der OGH hält die Beurteilung der Vorinstanzen für nicht korrekturbedürftig, wonach die Verletzung der Aufklärungspflicht betreffend die Innenprovision den Schaden des Kl verursacht hat, dieser im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und eine Interessenkollision vorlag:

Das Bestehen einer Interessenkollision ergibt sich aus der Feststellung, dass die bekl Anlageberaterin die konkrete Beteiligungsform ohne zusätzliche Innenprovision nicht vertrieben hätte; auf die Höhe der Innenprovision kommt es nicht an. Die Anlageberaterin hätte somit die Interessenkollision durch Aufklärung über die Zahlung einer Innenprovision offen legen müssen, was sie nicht tat. Insofern besteht auch ihr Verschulden, weil sie nicht damit rechnen durfte, dass dem Kl die (zusätzliche) Innenprovision bewusst war, nachdem er selbst zur Zahlung eines Entgelts (Agio) verpflichtet war.

Keine Bedenken hegt der OGH hier auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens des Kl durch die Vorinstanzen: In den Unterlagen, die der Kl beim Vertragsabschluss von der Bekl erhielt, war kein Hinweis auf die Innenprovision enthalten. Ein Mitverschulden des Kl kann entgegen der Ansicht der Bekl nicht daraus abgeleitet werden, dass er eine unternehmerisch riskante Beteiligungsform gezeichnet hat, liegt der Schaden doch im Erwerb der konkreten Anlageprodukte und entstand durch die Verletzung der Aufklärungspflicht über die Innenprovision, ohne die er die Anlage nicht erworben, sondern vielmehr anderweitig und kapitalerhaltend investiert hätte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26408 vom 29.11.2018