News

Anlegerschaden – Verjährung betr „Weichkosten“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1489

Auch in Anlegerhaftungsfällen ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Eine gesonderte Prüfung setzt voraus, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung bildet und nicht bloß Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers ist.

Ist die erforderliche Aufklärung über „Weichkosten in erheblicher Höhe unterblieben (das sind va Vertriebs- und Marketingkosten), ist dies grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts zu qualifizieren, beeinflussen doch erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments. Insoweit ist also von keinem gesonderten Lauf einer Verjährungsfrist auszugehen.

OGH 7. 7. 2017, 6 Ob 118/16w

Ausgangslage

Im vorliegenden Fall ging es um einen Anlegerschaden iZm Kommanditbeteiligungen an sechs Kommanditgesellschaften deutschen Rechts („Reefer-Flotten-Fonds I und II“, „Holland-Fonds“, „Merkur Sky“). Anwendbar war noch das WAG 1996

Entscheidung

Im vorliegenden Fall bejahte das BerufungsG eine gesonderte Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen.

Der OGH erachtete dies als jedenfalls vertretbar im konkreten Fall und nicht von der E 6 Ob 193/15y abweichend: Danach ist das Unterbleiben der Aufklärung über die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts zwar grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, sofern dem Anleger hinsichtlich der Rechtsnatur und Herkunft der Ausschüttungen nicht vermittelt wurde, dass es sich um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln sollte (Anm: vgl in diesem Sinne auch OGH 22. 3. 2016, 5 Ob 133/15t, RdW 2016/450, und zuletzt etwa OGH 21. 3. 2017, 10 Ob 70/15i, Rechtsnews 23782).

Im vorliegenden Fall vermittelte der Bekl dem Kl in den Beratungsgesprächen aber den Eindruck, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kl wusste gar nicht, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde.

Das BerufungsG ist daher nach Ansicht des OGH hinsichtlich des behaupteten „Ausschüttungsschwindels“ zutreffend von einer eigenständigen Pflichtverletzung ausgegangen, anders als das BerufungsG vertrat der OGH jedoch die Ansicht, dass bei (erheblichen) „Weichkosten“ von keinem gesonderten Lauf einer Verjährungsfrist auszugehen ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24090 vom 24.08.2017