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VStG idF BGBl I 1998/158: § 49a
Ebenso wie die Zahlung eines niedrigeren Strafbetrages als auf der Anonymverfügung angegeben kann auch die Überweisung eines höheren Strafbetrages per Telebanking (hier: € 57,- statt der verhängten € 56,-) nicht als „fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages“ iSd § 49a Abs 6 VStG gelten. In beiden Fällen wird die Anonymverfügung gegenstandslos und es ist das Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen (§ 49a Abs 9 VStG).
VwGH 18. 12. 2015, 2013/02/0219
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war über den bf Lenker wegen Übertretung der höchst zulässigen Geschwindigkeit mittels Anonymverfügung eine Geldstrafe iHv € 56,- verhängt worden. Per Telebanking überwies der Bf fristgerecht und unter Angabe der richtigen Identifikationsnummer € 57,-.
In der Folge würde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine Geldstrafe von € 70,- verhängt: Weil im vorliegenden Fall ein höherer Strafbetrag und damit ein anderer als der konkret vorgeschriebene Betrag bezahlt worden sei, sei die Anonymverfügung mangels ordnungsgemäßer Einzahlung des Strafbetrages gegenstandslos geworden sei und die Erstbehörde zur Verfolgung des Täters und zur Erlassung des Straferkenntnisses berechtigt.
Dagegen erhob der Bf Beschwerde an den VwGH.
Entscheidung
Nach Ansicht des VwGH liegt die Regelung des § 49a Abs 6 VStG im Interesse der Verwaltungsökonomie und der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt auch die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird.
Werde von der durch § 49a Abs 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht (wie im Beschwerdefall), trage der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Wie die Mat nämlich ausführen, gehen sämtliche „Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art“ zulasten des Auftraggebers (vgl 1167 BlgNR 20. GP, 42).
Der Bf hätte daher neben der richtigen Identifikationsnummer auch die „Überweisung des Strafbetrages“, nämlich des vorgeschriebenen Strafbetrages, vornehmen müssen. Die Zahlung eines höheren Strafbetrages könne - ebenso wie die Zahlung eines niedereren Strafbetrages - nicht als „fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages“ iSd § 49a Abs 6 VStG gelten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 49a Abs 6 VStG hegt der VwGH schon deshalb nicht, weil es - wie die Materialien ausführen - „weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen will, freisteht, sich weiterhin des 'zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges' (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen“.
Hinweis:
§ 49a Abs 6 VStG ist idgF BGBl I 2013/33 geringfügig geändert; § 49a Abs 9 VStG ist unverändert.