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Anpassungen der Corona-Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit Wirksamkeit ab 3. 11. 2020 hat das Gesundheitsministerium verschärfte Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 beschlossen (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 2020/463; LN Rechtsnews 29859). Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschärften Corona-Schutzmaßnahmen auf die direkt und indirekt besonders betroffenen Branchen abzufedern, haben die Sozialpartner gemeinsam mit der BMAFJ am Sonntag, 1. 11. 2020 eine Adaptierung des Corona-Kurzarbeitsmodells beschlossen.

Information der WKO vom 1. 11. 2020

Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:

-Der ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; die WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
-Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
-Im November 2020 bzw für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung zulässig.

Wirtschaftliche Begründung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.

Rückwirkende Antragstellung

Eine rückwirkende Antragstellung auf Kurzarbeit Phase 3 zum 1. 11. 2020 ist bis Freitag, 20. 11. 2020, möglich.

Lehrlinge in Kurzarbeit

Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge, die in die Kurzarbeit einbezogen werden.

Neue Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, wurde eine Sonderregelung betreffend Ersatz ausfallender Trinkgelder geschaffen: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw für die Zeit des Lockdowns € 100,- netto pro Monat. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen, die Kosten werden durch das AMS ersetzt.

Hinweis: Die Veröffentlichung der neu

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29876 vom 02.11.2020