News

Anstand verletzender öffentlicher Kommentar auf Facebook

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Tiroler Landes-PolizeiG: § 11

Als Verletzung des öffentlichen Anstands gilt nach § 11 Abs 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz „jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt“.

Die verfassungskonforme Auslegung des § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz gebietet es, den Anwendungsbereich der Norm auf jene Fälle zu beschränken, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen. Dementsprechend kann § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz nur öffentliche Anstandsverletzungen umfassen, die der „örtlichen Sicherheitspolizei“ zu unterstellen sind.

Bezieht sich ein öffentlicher Kommentar auf Facebook auf Rechtsgüter, die nur oder zumindest überwiegend dem Gebiet der örtlichen Gemeinschaft zuzuordnen sind, oder ist sein Inhalt in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpft, kann er auch im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei geahndet werden.

VwGH 19. 12. 2018, Ra 2018/03/0110

Entscheidung

Nach Ansicht des VwGH greift es zu kurz, eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei allein deshalb zu verneinen, weil der Kommentar auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite über das Gebiet der örtlichen Gemeinschaft hinaus gelesen werden kann (so das LVwG). Umgekehrt kann aber auch nicht ausschließlich deshalb auf eine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei geschlossen werden, weil ein inkriminiertes „Posting“ auf Facebook von einem Standort innerhalb des Gemeindegebiets abgegeben wird (so die Bezirkshauptmannschaft).

Die Abgrenzung zwischen allgemeiner und örtlicher Sicherheitspolizei ist nach der Rsp des VfGH nach denselben Kriterien vorzunehmen wie die Zuordnung zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Für die Zuständigkeit der örtlichen Sicherheitspolizei kommt es primär darauf an, ob es um Angelegenheiten der Sicherheitspolizei geht, die „das Interesse der Gemeinde berühr[en]“, „ob räumliche Grundlage des geschützten Interesses nur das Gemeindegebiet oder ein Teil davon ist“, und schließlich, „ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann“ (VfSlg 9653/1983 mwN). Für die Zuordnung zur örtlichen Sicherheitspolizei sprechen Maßnahmen zum Schutz von „nur den örtlichen Verhältnissen zuzuordnenden Rechtsgütern“ sowie zum Schutz vor Beeinträchtigungen, die „in sachlicher [sowie] in persönlicher Hinsicht“ mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpft sind (VfSlg 11.195/1986).

Für entscheidend hält es der VwGH daher auch hier, ob durch den Kommentar auf Facebook ausschließlich oder zumindest überwiegend das Interesse der Gemeinde berührt wird und ob die Gemeinde die Angelegenheit innerhalb ihrer Grenzen durch eigene Kräfte besorgen kann. Von Bedeutung ist dabei, dass die örtliche Sicherheitspolizei Maßnahmen erfassen soll, die dem Schutz von Rechtsgütern dienen, die den örtlichen Verhältnissen zuzuordnen sind, sowie dem Schutz vor Beeinträchtigungen, die in sachlicher und in persönlicher Hinsicht mit den lokalen Verhältnissen notwendig verknüpft sind.

Im vorliegenden Fall richteten sich die Kommentare des Mitbeteiligten va gegen Richter und Staatsanwälte. Die Feststellungen der Behörde und des LVwG lassen jedoch nicht erkennen, ob die Insultationen des Mitbeteiligten einen ausreichenden Bezug zu den lokalen Verhältnissen aufwiesen, etwa, weil sie justizielle Strafverfahren oder Amtsträger betrafen, die einen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft hatten. In Ermangelung dieser notwendigen Sachverhaltselemente war der Fall daher nicht entscheidungsreif.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26750 vom 05.02.2019