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Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Börsegesetz 2018, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden sollen (Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019)

RV 27. 2. 2019, 508 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

„Gold Plating“

Im Rahmen der Deregulierungsoffensive der Bundesregierung soll nun eine „Anti-Gold Plating“-Sammelnovelle erlassen werden. Unter „Gold Plating“ wird dabei verstanden, wenn die nationale Gesetzgebung bei Umsetzung von Unionsrecht zusätzliche Anforderungen, Verpflichtungen oder Standards für die Rechtsunterworfenen vorgesehen hat, die über die unionsrechtlich vorgesehenen Anforderungen hinausgehen. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis wurden im Rahmen des Reformprojekts gewisse Faktoren bestimmt, die auf Gold Plating hindeuten:

-Die Erlassung des nationalen Rechtsakts muss in einem kausalen und/oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Unionsrechtsakt stehen. Dementsprechend werden zusätzliche Anforderungen nicht erfasst, die bereits vor Erlassung des Unionsrechtsakts im nationalen Recht bestanden.
-Der betreffende Unionsrechtsakt muss den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum überlassen. Das ist idR bei Richtlinien und Verordnungen mit Öffnungsklauseln der Fall.
-Inhaltlich wird eine Übererfüllung anhand der Zielsetzung beurteilt, die im Unionsrechtsakt vorgegeben ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs einer RL kann zwar grundsätzlich Gold Plating darstellen. Erfolgt die Erweiterung auf rein innerstaatliche Sachverhalte aber ausschließlich zur Vermeidung von Inländerdiskriminierung, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und ist daher nicht als Gold Plating zu beurteilen.

UGB

Anwendungsschwierigkeiten der Praxis nach Umsetzung der Bilanz-RL durch das RÄG 2014 sollen durch Zurücknahme von „Gold Plating“-Regelungen bei einzelnen Rechnungslegungsvorschriften beseitigt werden:

Bei der Folgebewertung beim Anlage- und Umlaufvermögen in §§ 204, 207 UGB wird auf die Terminologie vor dem RÄG 2014 zurückgegriffen und dadurch klargestellt, dass bei Fehlen eines „Börsenkurses oder Marktpreises“ der einfacher zu ermittelnde „beizulegende Wert“ zur Berechnung heranzuziehen ist und nicht die subsidiären Bewertungsmodelle für den „beizulegenden Zeitwert“.

Durch Streichung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (§ 196a Abs 2 UGB) soll der e contrario-Schluss für „Ansatz und Bewertung“ beseitigt werden, womit auch auf die Rechtslage vor dem RÄG 2014 zurückgegangen wird. Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist daher in Zukunft im Wege einer richtlinienkonformen Interpretation bei den einzelnen Bestimmungen mitzubedenken.

In § 211 UGB wird klargestellt, dass Jubiläumsgeldzusagen und Abfertigungsverpflichtungen auch finanzmathematisch berechnet werden können.

In § 278 UGB wird die Klarstellung eingefügt, dass Kleinstkapitalgesellschaften wirklich nur die Bilanz einzureichen haben.

AIFMG, BWG, ESAEG, ImmoInvFG, InvFG 2011

Mit BGBl I 2017/106, Rechtsnews 23938, wurden iZm dem neuen Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auch Neuregelungen hinsichtlich des Privatkundenvertriebs beschlossen. In diesem Zusammenhang werden die Inkrafttretensbestimmungen angepasst. Die geänderten Anforderungen im Privatkundenvertrieb sollen unverändert nur für Alternative Investmentsfonds (AIF) gelten, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Novelle neu aufgelegt werden.

An die Stelle des verpflichtenden Aushangs von Informationen im Kassensaal (Angaben über Sparzinsen, Entgelte, AGB und Informationen über die Einlagensicherung; § 35 Abs 1 BWG) kann alternativ auch die Information auf der Homepage des Kreditinstitutes treten. Den Einwände verschiedener Stellen im Begutachtungsverfahren gegen eine Ersetzung des Preisaushangs im Kassensaal wurde laut den ErläutRV dadurch Rechnung getragen, dass den Instituten die Wahl zwischen diesen beiden Varianten der Preisangabe gelassen wird.

Der tagesaktuell zu haltende Aushang der Wechselkurse erscheint dem Gesetzgeber nicht mehr zeitgemäß und stellt einen unnötigen bürokratischen Aufwand für Kreditinstitute dar. § 35 Abs 3 BWG soll daher gänzlich gestrichen werden.

Die Bewilligungspflicht der Fondsbestimmungen durch den Aufsichtsrat von Kapitalanlagegesellschaften soll durch eine nachträgliche Berichtspflicht ersetzt werden.

VAG 2016

Die aktuell in § 120 Abs 4 VAG 2016 geregelte Verpflichtung angemessene Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen vorzusehen ist im Unionsrecht explizit nicht vorgesehen. Diese Bestimmung soll daher entfallen.

WTBG 2017 und BiBuG 2014

Durch die bestehende Regelung im WTBG 2017 bzw im BiBuG 2014 besteht eine Ungleichbehandlung von Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe bzw von Bilanzbuchhaltern zu anderen Berufsgruppen bezüglich der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Übererfüllung der 4. Geldwäsche-RL). Mit der Novelle sollen daher nun ihre Sorgfaltspflichten an die bestehenden Regelungen für andere Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte oder Notare, angeglichen werden:

Dazu soll die Definition „wirtschaftlicher Eigentümer“ im WTBG 2017 und BiBuG 2014 dahingehend ergänzt werden, dass § 2 Z 1 WiEReG unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf börsennotierte Unternehmen angewendet werden soll (und zwar börsenotierte Gesellschaften, „deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsenotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind“).

AWG 2002

Die RL 1999/31/EG über Abfalldeponien sieht vor, dass bei der Anlieferung von Abfällen an eine Deponie mit geeigneten Dokumenten belegt wird, dass der Abfall den Annahmekriterien entspricht. § 2 Abs 6 Z 6 AWG 2002 legt dazu Kriterien für die Eignung des Ausstellers dieser Dokumente fest und verlangt derzeit (ua) ein eigenes Labor, um eine Qualitätssicherung der Untersuchungen sicherzustellen. Mit der Änderung der Definition der befugten Fachperson oder Fachanstalt in § 2 Abs 6 Z 6 lit a AWG 2002 soll nun ergänzend festgelegt werden, dass die Probenahme von Abfällen und Bewertung von Untersuchungen unabhängig vom Betrieb eines eigenen Labors erfolgen kann; Untersuchungen in akkreditierten Labors/Prüfstellen sollen dafür ausreichen. Allgemeine Kriterien, wie die fachlichen Kenntnisse, das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems und die Berücksichtigung eines allfälligen Interessenkonflikts müssen jedoch auch weiterhin von jeder befugten Fachperson oder Fachanstalt eingehalten werden.

Bei akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit bereits im Rahmen der Akkreditierung überprüft.

Inkrafttreten

Die Novelle soll mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft treten bzw mit 1. 7. 2019.

Hinweis:

Zur Weiterführung des Projekts halten die ErläutRV fest, dass die einzelnen Ressorts während des Projekts auch „Gold Plating“-Bestimmungen in Verordnungen identifiziert haben. Die Aufhebung bzw Änderung fällt in die Zuständigkeit des jeweiligen BM und findet daher nicht im Rahmen dieser Sammelnovelle statt. Derzeit ist die Änderung oder Aufhebung folgender Regelungen seitens des jeweils zuständigen BM geplant:

-§ 9 Abs 8 Verpackungsverordnung 2014, BGBl II 2014/184;
-§ 6 Abs 2 Milchmeldeverordnung 2010 (MMV 2010), BGBl II 2010/249 idF BGBl II 2015/86;
-§ 17 Abs 6 Batterienverordnung, BGBl II 2008/159 idF BGBl II 2015/109;
-§ 10 Abs 1 Vieh-Meldeverordnung 2014, BGBl II 2014/255.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26893 vom 28.02.2019